GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Stichflamme nach Thermenwartung aufgrund Rußablagerung Die durchgeführte jährliche Wartung der Gastherme wurde ordnungsgemäß und korrekt von einem Fachmann abgehandelt. Tage später so der Kunde –  ist bei der Inbetriebnahme der Gastherme eine Stichflamme aus der Brennkammer ausgetreten! Nach einer Kontrolle der Gastherme und einem Gespräch wurde das Auftreten der Stichflamme geklärt: Aufgrund der jährlichen Kehrung die kurz nach dem Thermenservice statt gefunden hat, setzte sich die vom Rauchfangkehrer losgelöste schwarze Substanz (Ruß) in der kürzlich gewarteten Brennkammer ab! Fazit: Die Ablagerungen verpufften bei der Zündung in der Brennkammer! Um jegliche Brandgefahr bzw. Kohlenmonoxid-Bildung (Kohlenmonoxid ist ein farbloses giftiges Gas, das wir weder riechen noch schmecken können) zu verhindern sowie Reklamationsansprüche ungerechtfertigt an die Wartungsfirmen zu stellen ist unbedingt auf den Kehrtermin der jährlichen Hauptkehrung zu „achten“ und das Service Ihrer Gastherme nachfolgend zu koordinieren. Kehrtermine durch den Rauchfangkehrer werden in Wohnhäuser mit mehr als einer Wohneinheit durch einen Aushang bekannt gegeben. Bei Einzel-Gebäude ist der Termin mit dem Rauchfangkehrer und dem Fachbetrieb zum Thermenservice eigenständig zu organisieren. Eine gewisse Staubentwicklung bei der Kehrung ist unvermeidbar, daher wird vom Rauchfangkehrer und Installateur Fachbetrieben empfohlen, die Einmündungsstellen bei Gasfeuerstätten rechtzeitig abzudichten. Autor: Ing. Manfred Moravec…

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Ö-Norm 5195-Teil 1 = legt Anforderungen an die Planung, die Errichtung und den Betrieb zur Verhütung von Korrosionsschäden, Steinbildung und Ablagerungen in geschlossenen Warmwasser-Heizungsanlagen mit Betriebstemperaturen bis 100 °C fest. Diese ÖNORM 5195 H Teil 1 für Heizungswasser  ist für neu zu errichtende Anlagen anzuwenden. Leider kommt es trotz „VERBOT“ noch Heute vor dass bei Neuinstallationen von Heizungsanlagen der Fachmann starre Verbindungen vom Trinkwasser in das Heizungswassersystem errichtet. Grund: Um den Betreiber der Heizungsanlage eine konfortablere Lösung für die automatische Heizungsnachspeisung zu ermöglichen. Nachteil: Bei einer Heizungsanlage kann aufgrund fehlendem Heizungsanlagendruck der Heizbetrieb ausfallen.(ein möglicher Grund für den Ausfall des Systems kann ein zu häufiges Entlüften sein, Undichtheiten in der Heizungsanlage oder auch in den  Sicherheitseinrichtungen der Heizungsanlage u.v.a…). Bei automatisierter Nachspeisung wird dh oft nicht die Ursache behoben, so lassen Wasserschäden und Folgeschäden nicht auf sich warten. Automatische – Wassernachspeisung: Sobald der Druck der Heizungsanlage fällt wird Trinkwasser in das Heizungswassersystem über den voreingestellten Druckminderer nachgespeist um den Heizungsanlagendruck auf den benötigten Druck zu halten = kein Heizungsausfall aber „Verboten“! Störungen werden beseitigt jedoch bleiben Fehlfunktionen und Undichtheiten der Heizungsanlage da die Ursache nicht behoben wird „verborgen“. Die Folgen sind evtl. Heizungsanlagenprobleme, Wasserschäden können wuchern, Schimmel kann entstehen u.v.m.! Ein Hauptgrund für das Verbot ist das Wasserversorgungsgesetz : Das Wasserversorgungsgesetz „verbietet“ eine Direktnachspeisung mittels starrer Verbindungen vom Trinkwasser in eine Heizungsanlage aus hygienetechnischen Gründen! Auszug aus dem Wasserversorgungsgesetz: § 3.4 – auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt. Bakterien der Heizungsanlage können in das Trinkwassersystem gelangen! Die Ö-Norm 5195-Teil 1 besagt auch: Der Anlagenerrichter ist verpflichtet eine odnungsgemäße Heizungsspülung gemäß Ö-Norm (sind österr. Richtlinien) durchzuführen und ein Spülprotokoll (inkl. u.a die Rohwassernachspeisungsmenge) vorzulegen! Weiters muss der Anlagenerrichter  dem Betreiber auf den Betrieb der Heizungsanlage unterweisen um einen reibungslosen Betrieb der Heizungsanlage zu ermöglichen!…

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