GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Darf die Dämmung des Nachbarn mein Grundstück verkleinern? Grundstücksbesitzer: Vorsicht – Überbau wurde von Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt am 02. Februar 2011 als Information für Grundstücksbesitzer veröffentlicht. Ein User fragte um Klärung für seine Umstände in Sachsen- Anhalt an: Klar ist mir immer noch nicht, ob nun Dämmung angebracht werden darf, die mein Grundstück verkleinert. Direkter Fall: Mein Garten, bebaut mit Haus an die Grenze des Nachbarhauses (Mauer an Mauer). Das Nachbarhaus hat eine ca. 30 M längere Mauer als mein Gebäude und grenzt als Grenzbebauung an mein anschließendes Grundstück und ist ca. 10 M hoch. Kann er nun die 30m lange Wand mit 10-15cm dämmen und damit meinen Garten verkleinern ohne mein Zustimmung? Beste Grüße RG Beantwortung durch Rechtsanwältin Frau Margrit Kohlund von JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner: Kurzeinschätzung: Der Überbau ist unzulässig.-§ 16 NbG (Sachsen-Anhalt) greift nicht, da hier nur die Duldung von Bauteilen, die in den Luftraum eines anderen Grundstücks übergreifen, ausdrücklich erwähnt sind. Auch handelt es sich bei der Wärmedämmung nicht um ein öffentlich rechtliches zulässiges übergreifendes Bauteil, § 16 Nr. 2 NbG i.V.m. § 6 Abs. 6 LBO(Sachsen-Anhalt). Es geht hier nicht um von der Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, sondern um die Anbringen einer Wärmedämmung auf einer gesamten Hauswand. Im vorliegenden Fall ist nämlich nicht der Luftraum durch hervortretende Bauteile wie Gesimse oder Dachüberstände betroffen, sondern es soll die gesamte Wand gedämmt werden und damit auch die Nutzung des Grund und Bodens eines anderen Grundstückes endgültig und nicht nur unwesentlich eingeschränkt werden. Das Urteil ds OLG Karlsruhe vom 09.12.2009 -6 U 121/09 ist insoweit wegweisend. Es gibt zwar noch kein Urteil des BGH. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser ebenso entscheiden wird. Wenn der Nachbar  diesen Überbau mit der Wärmedämmung plant, sollte dieser Baumaßnahme sofort widersprochen werden. Da der Nachbar im vorliegenden Fall genau weiß, dass sein Gebäude auf der Grenze liegt, hat er auch Kenntnis darüber, dass er mit dem Anbringen der Wärmedämmung fremden Grund und Boden rechtswidrig beansprucht. Er ist daher zur Beseitigung der Wärmedämmung gemäß § 1004 BGB verpflichtet. Soweit sollte man es jedoch nicht kommen…

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