Detailinformation- notwendige Abschlussarbeiten zu Bauprojekten Nach Vollendung insbesondere von Neu.- Zu- oder Umbauten baulicher Anlagen von Garagen, Kleinhaüser´n und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben und vor deren Benützung ist eine Fertigstellungsmeldung an das jeweilige Bauamt einzureichen! Bzgl. der Inhalte zur Fertigstellungsmeldung wird seitens des jeweiligen Bauamts zu Beginn des Projekt informiert. Achtung auch beim Ankauf von Bestandsprojekten, die notwendigen Unterlagen sind (Benützungsbewilligung, Fertigstellungsgutachten vom Baumeister oder Ziviltechniker, Bestandsplan der am Ende des Projekts von der ausführenden Firma übergeben wurde,, Bestätigung das der Bau gemäß den Bauvorschriften gefertigt wurde, Rauchfangkehrerbefund, Brandschutz- Sicherheitseinhaltung technischer Bestimmungen, Kanalgutachten usw… ) vom Verkäufer einzufordern! Die Gemeinde ist berechtigt jedoch nicht verpflichtet eine vollinhaltliche Prüfung vorzunehmen. Beachten Sie den Beitrag „St. Wolfgang, eine Gemeinde räumt auf“! Eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen. Bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrers über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten. Bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen. Gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen. Hinsichtlich der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers. Für den Fall, dass keine Bauführerbescheinigung vorgelegt wird, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung ist bei baubewilligungsgemäßer Ausführung oder bei nur geringfügiger Abweichung vom genehmigten Projekt zu erteilen. Bei Vorliegen geringfügiger Mängel kann die Benützungsbewilligung unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt werden. Auch kann sie für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden. Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird, der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und trotz Verbesserungsauftrag binnen gesetzter Frist nicht nachgereicht und ergänzt werden, baubewilligungs- oder anzeigepflichtige Planabweichungen vorliegen oder Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern. Textquelle: WEKA-VERLAG 59390-r03_07_05.fm_eZ-02/2015 Da in jedem Bundesland und in jeder Gemeinde diesbezüglich unterschiedliche Richtlinien gelten, ist es empfehlenswert, wenn Sie sich direkt an Ihre Baubehörde wenden. Infolink – Bundeskanzleramt Empfehlung der Bauherrenhilfe.org: Bedenken Sie die Einforderung der Unterlagen beim Immobilienankauf im Bestand! Oft informieren uns Besitzer von…