Die Freude am neu erworbenen oder renovierten Eigenheim kann durch Ratlosigkeit und Enttäuschung getrübt werden, wenn es Baumängel gibt! Konkret, wenn die beauftragten Firmen auf Mängelrügen nicht reagieren, wenn nachträglich versteckte Mängel hervortreten oder wenn Professionisten versuchen, sich durch technische Ausführungen ihrer Verantwortung zu entziehen. Dieser vom Salzburger Rechtsanwalt Dr. Berthold Garstenauer zusammengestellter kurze Überblick soll dazu beitragen, dass in solchen Situationen die richtigen Schritte gesetzt werden Vorweg ist zu untersuchen, wer Vertragspartner ist und sohin für Mängelbehebung in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass nur der Vertragspartner und nicht dessen Subunternehmer verantwortlich gemacht werden kann. So ist bei einem Wohnungskauf ausschließlich der Bauträger und nicht der einzelne Professionist gewährleistungspflichtig, es sei denn, der Schaden ist bei einem Gewerk aufgetreten, das im Rahmen von Sonderwünschen direkt beim Professionisten in Auftrag gegeben wurde. Bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses ist eine Bonitätsprüfung des Vertragspartners empfehlenswert, damit der Geschädige nicht nach langwierigen und letztlich erfolgreichen Prozessen mit einer Insolvenz des Gewährleistungspflichtigen konfrontiert wird. Gesetzliche und vertragliche Grundlage Sinnvoll erscheint zudem die vollständige Erfassung der gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des echtsgeschäftes, wozu nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Pläne und behördlichen Bescheide zählen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hatten. Bei Bauträgerverträgen ist darauf zu achten, dass auch die von den Bauträgern gegenüber der Förderungsstelle abgegebenen Erklärungen vertragliche Wirkung entfalten. Im Verhältnis zu Professionisten ist zu klären, ob die Anwendung der Ö-Norm B2110 vereinbart wurde, welche jedoch im Verhältnis zum Konsumenten erheblichen Einschränkungen unterliegt. Sollte im Werkvertrag dem Auftragnehmer das Recht zur Verbesserung eingeräumt oder die Anwendung der genannten Norm vereinbart worden sein, ist dem Auftragnehmer jedenfalls eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Rechtsansprüche können verjähren Vor dessen Geltungsmachung ist die Verfristung oder Verjährung des Anspruches zu prüfen, wobei Gewährleistungsansprüche drei Jahre ab Übergabe des Gewerkes verfristen. Schadenersatzansprüche verjähren demgegenüber innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, was bedeutet, dass Ansprüche gestützt auf den Titel des Schadenersatzrechtes auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden können. Schadenersatzansprüche sind jedoch verschuldensabhängig, wobei allerdings der Schädiger zu beweisen hat, dass ihn am Schadenseintritt kein Verschulden trifft. Beweissicherung spielt wichtige Rolle Eine zentrale Bedeutung kommt der Beweissicherung zu. Anhand von Schadenslichtbildern, außergerichtlichen Gutachten und Kostenvoranschlägen soll der Beweis für die Geltendmachung der Ansprüche gesichert werden. Wenn die Gefahr…
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