Vorsicht beim Immobilienkauf – unzulässige Vertragsklauseln können Übergabe erschweren Wenn man eine Immobilie kauft, möchte man üblicherweise Eigentümer und Besitzer der Liegenschaft werden. Durch Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages und Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer im Grundbuch, wird der Käufer Eigentümer der Liegenschaft. Um auch Besitzer der Liegenschaft zu werden und sie in weiterer Folge inne zu haben, bedarf es der Übergabe der Immobilie vom Verkäufer an den Käufer. Diese Besitzverschaffung erfolgt durch physische Übergabe, also insbesondere durch Übergabe der Schlüssel. Eine Besitzübergabe durch Erklärung ist nicht ausreichend. Daher ist eine Vertragsklauseln im Kaufvertrag zur Übergabe des Grundstückes samt Einfamilienhaus wie z.B.: „Die Übergabe des zu errichtenden Hauses ist an jenem Tag erfolgt, an dem ein Ziviltechniker die Fertigstellung des Hauses bestätigt.“ unzulässig. Eine solche Vereinbarung zur Übergabe des Besitzes ist ungültig und bewirkt keine Besitzverschaffung für den Käufer. Selbst wenn der Ziviltechniker die Fertigstellung des Hauses bestätigt ist damit der Besitz nicht an den Käufer übergegangen. Erst durch tatsächliche Übergabe der Immobilie, also durch Übergabe der Schlüssel ist die Besitzverschaffung erfolgt. Das kann hinsichtlich Haftung und Gefahrtragung, aber auch im Hinblick auf Beginn der Gewährleistungsfrist relevant sein. Prüfen Sie daher Kaufverträge für Immobilien sorgfältig und lassen Sie sich dabei von erfahrenen Juristen unterstützen. Auch wenn der Kaufvertrag von einem Notar oder Rechtsanwalt verfasst wurde, ist dies keine Garantie dafür, dass die Bestimmungen im Vertrag gültig sind und Ihre Interessen als Käufer gewahrt werden. Autor: Dr. Sabine Mantler – Pewal RA-Kanzlei: Fenzlgassse 49/12, 1140 Wien – office@ra-mantler.at – www.ra-mantler.at…
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