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KIAB – Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) und drakonische Strafen! Aufgrund der Novellierung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 (BGBl I 2006/99) wurde die KIAB mit Wirkung 01.01.2007 den Finanzämtern unterstellt. Ziel dabei war es, durch die Verlagerung des Aufgabenbereiches von den Zollbehörden zu den Finanzbehörden eine Effizienz in den Bereichen Kontrolle und Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung zu erreichen. Durch die organisatorische Eingliederung der KIAB in den Bereich der Finanzbehörden wurden die Schnittstellen zwischen den Zollbehörden und den Finanzbehörden verbessert und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen wie auch Einbringungsmaßnahmen und Lohnabgabefestsetzungen ermöglicht. Fazit: Im Hinblick auf die teilweise drakonischen Strafen gemäß § 28 AusIBG bei Nichtbeachtung der entsprechenden Vorschriften ist jedenfalls die Einhaltung der vorstehender Voraussetzungen geboten. Dr. Alexander Mirtl, M.B.L. Rechtsanwalt Einhaltung und Voraussetzungen: Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) und drakonische Strafen! Rechtsanwälte HASCH & PARTNER…

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Mit Spannung wurde der erste Entwurf der Neuregelung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, sowie die Reaktion der Finanzverwaltung bezüglich der volkswirtschaftlich heiklen Stiftungsbesteuerung erwartet. Am Gründonnerstag war es soweit; es liegen die geplanten Änderungen in Form des Entwurfs zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) vor. I.  Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer Nach Ablauf des 31.07.2008 wird generell keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben.  II.  Schenkungsmeldepflichten 1. Um eine gewisse Kontrolle über Vermögensverschiebungen zu behalten, wird durch den neuen § 121a BAO eine Meldepflicht eingeführt. Zu melden sind Schenkungen oder Zweckzuwendungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Mitunternehmeranteilen, Betrieben oder sonstigen beweglichen körperlichen Vermögen sowie immateriellen Vermögensgegenständen. 2. Hinsichtlich der Meldepflichten für Schenkungen unter Angehörigen besteht ein jährlicher Freibetrag von EUR 75.000,00. Für Schenkungen zwischen anderen Personen besteht ein Freibetrag von EUR 15.000,00 für einen 5jährigen Zeitraum. 3. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab Erwerb zu erfolgen. 4. Die Unterlassung der Meldung wird durch Einfügung des § 49a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Vorgänge bedacht. 5. Bei vorsätzlicher Unterlassung gibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige. III.  Grunderwerbsteuer Diese bleibt auch für den unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken (in Form und in Höhe des Grunderwerbsteueräquivalents, also zwischen 2 % – 3,5 % des dreifachen Einheitswertes) aufrecht, wobei die Freibetragsregelung für die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge („EUR 365.000,00“) aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz übernommen wurde. IV.  Würdigung In Summe ist mit der entwurfsmäßig geplanten Neuregelung sicher eine gewisse Entlastung für mittelständische Unternehmen und eine Erleichterung bei der Unternehmensnachfolge gegeben; natürlich auch im privaten Bereich. Die Umwandlung der Einkünfte von Tätigkeiten in Schenkungen wird seitens des Bundesministeriums klarstellend durch den Hinweis auf die verbleibende Einkommenssteuerpflicht und die dort herrschende „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ Rechnung getragen. Die Kommentare der Beratungspraxis zur „möglichen Ungleichbehandlung“ durch die neueStiftungseingangssteuerregelung darf weiterhin mit Spannung verfolgt werden, ebenso wie der weitere Prozess der Gesetzeswerdung und zwischenzeitige Gestaltungshinweise. Hoffentlich veranlassen die verbleibende Stiftungseingangssteuer und das koalitionäre Gespenst einer neuen Vermögenszuwachssteuer (capital gains tax auf Veräußerungsgewinne) nicht endgültig die zu befürchtenden Geldabflüsse aus Österreich, die eigentlich durch die Schaffung der Stiftungslösungen rückgängig gemacht werden sollten! Dr. Franz Guggenberger, HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH -__________________________________________________________________________________________________…

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