GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Bauvertrag – Verzicht auf Einrede aus § 768 BGB: Sicherungsabrede unwirksam! Zitat Wikipedia: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) ist ein, im Auftrag von dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen herausgegebenes, dreiteiliges Klauselwerk. Es enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Sie muss bei der Ausgestaltung von Bauverträgen explizit genannt werden und dient dann als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des BGB, welche die Interessen beider Vertragsparteien gleichermaßen berücksichtigt. Zusätzliche Regelungen bezüglich der VOB werden in der VOB/A, VOB/B sowie in der VOB/C angeführt. Eine in einem VOB-Vertrag  enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der „zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung“, eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.07.2011 (VII ZR 207/09) entschieden. Volltext: BGH, Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 207/09 Mit freundlicher Bereitstellung durch die ibr-online!…

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