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Zigarettenrauch – erhebliche Störung! Wird auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses von früh bis spät permanent geraucht, steht den Mietern in der darüber liegenden Wohnung eine Mietminderung von 5% zu. Nach Urteil des LG Hamburg stelle dies erheblich geminderte Gebrauchstauglichkeit der Wohnung dar. Werden vom frühen Morgen bis spät in der Nacht stündlich durchschnittlich zwei Zigaretten geraucht, stellt das nach Auffassung des Landgerichts Hamburg eine erhebliche Störung der vertraglich vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit der nachbarlichen Wohnung dar. Der Sachverhalt Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), verfängt sich der Zigarettenrauch vom Balkon darunter in der Dachgaube und dringt bei geöffnetem Fenster in die obere Wohnung ein. Deren Mieter können den Rauch dann nicht einmal durch längeres Lüften wieder entfernen, weil sie zu jeder Zeit damit rechnen müssen, dass neuer Rauch von unten heraufsteigt. Die dafür einbehaltene Mietminderung von 42,20 Euro pro Monat wollte der Hauseigentümer jedoch nicht akzeptieren. Eine solche Minderung sei bei rauchenden Mietern umliegender Wohnung höchstrichterlich ausgeschlossen. Das Rauchen auf dem Balkon gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, sodass mehr als die Einnahme einer vermittelnden Position von dem Vermieter nicht verlangt werden könne. Die Entscheidung „Vom Bundesgerichtshof entschieden ist nämlich nur die Frage von eigenen Schadensersatzansprüchen des Vermieter gegen den rauchenden Mieter selbst (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2006 – VIII ZR 124/05 = NJW 2006, 2915). Hier geht es aber um das Verhältnis zwischen Vermieter und einem anderen Mieter. Der Vermieter sei zwar verpflichtet das Rauchverhalten eines Mieters zu akzeptieren. Der beeinträchtigte Mieter kann jedoch das Rauchverhalten als Mangel geltend zu machen. Schon bei 20 bis 24 Zigaretten pro Tag, die nach eigener Aussage von den Balkon-Rauchern hier zur Debatte stehen, halten die Hamburger Landesrichter dabei eine Minderungsquote von 5 Prozent für angemessen. Gericht: Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2012 – 311 S 92/10; Wertplan Nord Immobiliengesellschaft mbH; Textquelle: openPR Bildquelle: SV Günther Nussbaum Sekora; Undichtheiten-Luftströmung    …

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Fall aus der Praxis Im Zuge einer Umbaumaßnahme eines Mehrfamilienhauses der Jahrhundertwende wurde das Dach erneuert. Dabei hat man die Dachziegel mit der Holzkonstruktion darunter entfernt. Genau in dieser Zeit zogen heftige Gewitter mit starken Regenfällen über das Gebäude und setzten das Dachgeschoß unter Wasser. Das Wasser sickerte über 2 Geschosse nach unten. Der sichtbare Schaden wurde schnell beseitigt und auch von der Haftpflicht Versicherung ohne Probleme vollständig übernommen. Danach wurde das Dachgeschoß ausgebaut und die darunterliegenden Wohnungen saniert. Knapp 1 Jahr später zog eine junge Familie mit einem Kleinkind in die frisch renovierte Wohnung unter der Dachgeschoßwohnung. Kurz nach dem Einzug bemerkten sie an der Gipskartondecke kleine schwarze Punkte neben der Deckenleuchte und ließen diese untersuchen. Das Ergebnis war der hoch toxische Schimmelpilz Stachybotrys, bei dem selbst kleine Mengen nicht zu tolerieren sind.  Aus Angst um ihr Kleinkind war die Familie nicht bereit irgendwelche Kompromisse einzugehen und bestand auf einer umfassenden Sanierungsmaßnahme. Während dieser Zeit zog die Familie für 2 Wochen in eine Pension. Über der Wohnung war im Dachgeschoß ein Estrich mit Bewehrung aufgebracht worden. In der Wohnung selbst war eine Gipskartondecke mit einer Folie darüber eingezogen worden. So war ein Austreten der Restfeuchte nach oben hin durch den Estrich blockiert und nach unten hin durch die Folie. Auf der Folie sammelte sich die Feuchtigkeit und  wanderte über den Lampenauslass in die Lampenöffnung. Aus berechtigter Angst um ihr Kleinkind wurde auch das alte Eichenparkett mit dem darunter liegenden Fehlboden entfernt. Dort konnten toxische Partikel des Schimmels nicht ausgeschlossen werden, weil das Parkett durch die Ritzen keine geschlossene Oberfläche bildete und Schimmelpartikel nach unten abgesackt sein konnten. Die Versicherung weigerte sich den Folgeschaden komplett zu bezahlen und übernahm nur einen geringfügigen Anteil der Kosten. Übernommen wurden die „sowieso-Kosten“,  die ursprünglich entstanden wären, um eine ausreichende Trocknung in der Geschoßdecke zum Dachgeschoß hin durchzuführen. Auf den restlichen Kosten blieb der Eigentümer des Hauses letztendlich selbst sitzen. Fazit: Nach einem Wasserschaden sollte ein Sachverständiger hinzugezogen worden. Mit ihm kann der Schaden gründlich untersucht werden, ein ausreichendes Sanierungskonzept erstellt und so fachgerecht behoben werden. Dies spart  viel Ärger und unnötige Kosten. Dipl.-Ing. (FH) Lucie Kreissl; Sachverständige für Schäden an und Bewertung von Innenräumen – Öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK München…

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