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Mit Spannung wurde der erste Entwurf der Neuregelung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, sowie die Reaktion der Finanzverwaltung bezüglich der volkswirtschaftlich heiklen Stiftungsbesteuerung erwartet. Am Gründonnerstag war es soweit; es liegen die geplanten Änderungen in Form des Entwurfs zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) vor. I.  Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer Nach Ablauf des 31.07.2008 wird generell keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben.  II.  Schenkungsmeldepflichten 1. Um eine gewisse Kontrolle über Vermögensverschiebungen zu behalten, wird durch den neuen § 121a BAO eine Meldepflicht eingeführt. Zu melden sind Schenkungen oder Zweckzuwendungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Mitunternehmeranteilen, Betrieben oder sonstigen beweglichen körperlichen Vermögen sowie immateriellen Vermögensgegenständen. 2. Hinsichtlich der Meldepflichten für Schenkungen unter Angehörigen besteht ein jährlicher Freibetrag von EUR 75.000,00. Für Schenkungen zwischen anderen Personen besteht ein Freibetrag von EUR 15.000,00 für einen 5jährigen Zeitraum. 3. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab Erwerb zu erfolgen. 4. Die Unterlassung der Meldung wird durch Einfügung des § 49a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Vorgänge bedacht. 5. Bei vorsätzlicher Unterlassung gibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige. III.  Grunderwerbsteuer Diese bleibt auch für den unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken (in Form und in Höhe des Grunderwerbsteueräquivalents, also zwischen 2 % – 3,5 % des dreifachen Einheitswertes) aufrecht, wobei die Freibetragsregelung für die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge („EUR 365.000,00“) aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz übernommen wurde. IV.  Würdigung In Summe ist mit der entwurfsmäßig geplanten Neuregelung sicher eine gewisse Entlastung für mittelständische Unternehmen und eine Erleichterung bei der Unternehmensnachfolge gegeben; natürlich auch im privaten Bereich. Die Umwandlung der Einkünfte von Tätigkeiten in Schenkungen wird seitens des Bundesministeriums klarstellend durch den Hinweis auf die verbleibende Einkommenssteuerpflicht und die dort herrschende „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ Rechnung getragen. Die Kommentare der Beratungspraxis zur „möglichen Ungleichbehandlung“ durch die neueStiftungseingangssteuerregelung darf weiterhin mit Spannung verfolgt werden, ebenso wie der weitere Prozess der Gesetzeswerdung und zwischenzeitige Gestaltungshinweise. Hoffentlich veranlassen die verbleibende Stiftungseingangssteuer und das koalitionäre Gespenst einer neuen Vermögenszuwachssteuer (capital gains tax auf Veräußerungsgewinne) nicht endgültig die zu befürchtenden Geldabflüsse aus Österreich, die eigentlich durch die Schaffung der Stiftungslösungen rückgängig gemacht werden sollten! Dr. Franz Guggenberger, HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH -__________________________________________________________________________________________________…

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BESSERSTELLUNG FÜR VERBRAUCHER – ROM I-VERORDNUNG Mit 17.12.2009 ist die Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht  in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verträgen. Sie ersetzt das bisherige Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sowie das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht. 1. Anwendungsbereich Die Rom I-Verordnung regelt – wie bisher das EVÜ – das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Rom I ist auf alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen an zuwenden, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Verträge die vorher geschlossen wurden, unterliegen weiterhin dem EVÜ. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Da sie als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und unterliegt der Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofes. 2. Nicht erfasste Schuldverhältnisse Die Verordnung erfasst aber nicht alle Schuldverhältnisse. Manche Fragen sind von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen oder bleiben ungeregelt: So behandelt die Rom I-Verordnung weder das Vertretungsstatut noch Versicherungsverträge, mit denen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen bei Tod, Arbeitseinstellung, Minderung der Erwerbstätigkeit, arbeitsbedingter Erkrankung oder Arbeitsunfällen Leistungen erbracht werden. Vom Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung ausgenommen sind weiters: Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis, einschließlich der Unterhaltspflichten Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (sie unterliegen der Rom II- Verordnung) 3. Verbraucherverträge Für den Konsumenten ist der Verbrauchervertrag gemäß Artikel 6 der Rom I-Verordnung neu geregelt. Ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), unter liegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der neu geregelte Verbrauchervertrag wird auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen an den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, angewendet. Zudem gilt die Regelung auch für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts. Bewirbt zum Beispiel ein in Deutschland tätiger Unternehmer seine Leistuggen in Österreich und wird aufgrund der Werbung von einem in Österreich lebenden Verbraucher ein…

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