GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Ein klar formuliertes Bau-Soll verlangt ein gebrauchstaugliches Bau-Ist! Der Begriff eines Mangels nach § 13 Nr. 1 VOB/B (Fassung ab 2002) ist gegeben bei: Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit sowie Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit: Nach der VOB/B liegt ein Mangel schon dann vor, wenn von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Z.B. Angaben im Leistungsverzeichnis der Baubeschreibung und in Bauplänen) abgewichen wurde. Dabei kann eine Beschaffenheitsvereinbarung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit muss in jedem Fall einem Vergleich zwischen der Ist-Beschaffenheit und der Soll-Beschaffenheit standhalten. In diesem Zusammenhang ist auch § 13 Nr. 2 VOB/B zu beachten, der für die Eigenschaften einer Probe gilt. Nach § 13 Nr. 2 VOB/B gelten die Eigenschaften einer Probe als vereinbarte Beschaffenheit. Das Werk ist bei einem Abweichen von der Vertraglich vereinbarten Beschaffenheit auch dann mangelhaft, wenn das Gewerk den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nach Herstellerangaben erstellt wurde und auch dann, wenn den Unternehmer kein Verschulden trifft, d.h. unabhängig von dem Eintritt eines konkreten Schadens kann der Besteller die Mängelrechte geltend machen. Speziell der detaillierten Leistungsbeschreibung kommt für die Frage vom Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit eine immense Bedeutung zu, weil dort in aller Regel die Leistungen im Einzelnen detailliert beschrieben sind. Dementsprechend muss die Bauausführung der Leistungsbeschreibung entsprechen. Abweichungen liegen vor, wenn ein anderes als das vorgeschriebene Material verwendet, eine andere Farbe ausgeführt bzw. andere Abmessungen oder eine geringere Dimensionierung gewählt werden. Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik Ein Mangel ist des Weiteren nach § 13 Nr. 1 VOB/B dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Was versteht man unter dem Begriff anerkannte Regeln der Technik? Eine technisch anerkannte Regel liegt vor, wenn sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt ist, feststeht sowie durchweg bekannt und aufgrund praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt ist. Aus besagter Definition folgt bereits, dass keine schriftliche Fixierung notwendig ist. Es ist damit eine Frage des Einzelfalls, festzustellen, ob sich technische Regelungen in der Wissenschaft und in der Baupraxis als richtig bestätigt haben. Das betrifft weniger die seit langem anerkannten bautechnischen Ausführungen, die bereits in DIN-Normen erfasst sind, sich aber bereits neuere, bessere Bauverfahrensweisen herauskristallisiert haben. Beachte: DIN-Normen benötigen bisweilen sehr viel Zeit, bis sie neue Verfahrensweisen schriftlich artikulieren!…

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