GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Im Schlaf ist der Geruchsinn inaktiv! 70% der Personen die am Feuertod sterben werden nachts im Schlaf überrascht. 90% der Todesfälle sterben am giftigen Rauchgas. Im Schlaf ist der Geruchsinn beim Menschen nicht aktiv, der Gehörsinn aber schon! In Österreich sowie in Deutschland besteht in vielen Bundesländern eine „Rauchwarnmelderpflicht“. Österreich: Ausschlaggebend dafür ist die OIB Richtline 2, darin die Rauchmelderpflicht geregelt ist. Deutschland: Allen Gesetzestexten zur Rauchmelderpflicht liegt die Anwendungsnorm DIN 14676 zu Grunde. Gemäß der Anwendungsnorm DIN 14676 müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder nach der Gerätenorm DIN EN 14604 zertifiziert sein. K 10 Long FMR 3286 Flammex von GEV – Im Vordergrund steht immer die „Sicherheit“ Den Rauchmelder mit der Montageplatte verschrauben, Magnetolink-Platten an Rückseite und Decke kleben, anklicken, fertig! Keine aufwändige Inbetriebnahme, weder lautes noch staubiges Bohren und dank fest eingebauter 3 V Lithium Batterie 10 Jahre lang keinen Batteriewechsel: Der neue FlammEx Rauchmelder FMR 3286 von GEV vereint eine Vielzahl an Nutzervorteilen bei 5-jähriger Garantie. Etwa alle 35 Sekunden führt das Gerät einen Selbsttest durch. Zusätzlich lässt sich auf Tastendruck auch ohne Testspray eine echte Rauchkammerüberprüfung durchführen. Um eine gleichbleibende Funktionssicherheit über die Produktlebensdauer zu gewährleisten, sorgt eine elektronische Nachjustierung dafür, dass die Empfindlichkeit des Sensors konstant bestehen bleibt – vollautomatisch und jeden Tag. Die Produkteigenschaften des neuen FMR 3286 sind mit denen des FlammEx-Klassikers 3033 vergleichbar. Jedoch lässt sich sein kompletter Energiebedarf mit nur einer 3 V-Lithium-Batterie decken, die fest eingebaut mitgeliefert wird. Praktisch: Bei dem Einsatz in Küchennähe können Fehlalarme durch Kochdämpfe mit großer „Stumm-Taste“ verhindert werden. Und ein Edelstahlgitter schützt die Rauchkammer vor dem Eindringen von Staub und Insekten. Gegen Ende der 10-jährigen Laufzeit ist gemäß DIN EN 14604 noch genügend Restenergie für eine mindestens 30 Tage andauernde Störungsanzeige vorhanden. Damit können auch Urlaube sicher überbrückt werden. Wenn die zehnjährige Laufzeit der fest installierten Batterie abgelaufen ist, muss das Gerät durch ein neues ersetzt werden. Das entspricht auch der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder DIN 14676, in der ein Austausch nach spätestens 10 Jahren gefordert ist. Weitere Informationen stehen…

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Feuerschutztüren und der sorglosen Umgang in öffentlichen Geäbuden!  „Entweder sind die Türen verstellt, mit falschen Beschlägen (Schlösser, Drücker, Türschließer u.ä.) ausgestattet. Noch schwerer wiegen Wartungsmängel bzw. funktionslose Türen. Dies z.B. durch fehlende Gummidichtungen, Bodendichtungen, defekte Schließer, falsche Wandanschlüsse oder schlichtweg falsch eingebaute Türen. Fehlende Wartung an Feststellanlagen, falsch angebrachte oder fehlende Rauchmelder, seit Jahren nicht gewartete Drehtürantriebe oder RWA Anlagen gefährden ebenfalls alle Besucher dieser Orte. Dies ist auch in Altenheimen, Krankenhäusern, Schulen, also Orte wo sich Hilfsbedürftige und im Katastrophenfall hilflose oder solche Personen aufhalten die sich mit der Örtlichkeit nicht auskennen. Ebenfalls in Kaufhäusern ist es nicht besser. Wer so handelt, muss sich grobe Fahrlässigkeit nachsagen lassen. Die Prüfung einer Türe kostet nur ca 5,- € bis 10,- €, mit Rauchmelder ca 15,- € bis 25,- €. Dieser Betrag kann Menschenleben retten! Sicherlich mag das für einen Betreiber ein nicht unerheblicher Kostenfaktor sein. Sollte aber der eigene Anverwandte wegen einer fehlenden Dichtung zu Schaden kommen, wird auch der sparsamste Betreiber dies beklagen und nach dem Warum fragen. Wer erklärt nach einem Brand in dem ein naher Angehöriger zu Schaden gekommen ist, das dies an einer nicht schließenden Türe oder nicht gewarteter RWA Anlage gelegen hat? Was kostet ein Menschenleben? Die Betreiber dieser Häuser sind sich außerdem nicht der Konsequenz bewusst, dass sie selber persönlich zur Rechenschaft gezogen werden. Darüber hinaus werden über 60% der von Brandschäden betroffenen Betriebe wegen versagter Versicherungszahlungen nicht wieder eröffnet. Die Versicherungen verweigern u.a. bei fehlenden Wartungsnachweisen die Zahlung.  SV Josef Fassbender, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Metallbauermeister, Brandschutzbeauftragter; Euskirchener Straße 89, D-53902 Bad Münstereife Sanierung nach Brandschaden…

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Brandtote am Osterwochenende  – Rauchwarnmelder retten Leben! Am diesjährigen Osterwochenende kam eine 52 Jährige in Grametten bei einem Wohnungsbrand ums Leben! Der Brand dürfte durch eine Zigarette ausgelöst worden sein. Das Feuer hat im Dachgeschoß seinen Ausgang genommen, laut Ermittlungen zufolge wurde im Ausgangsraum ein Aschenbecher sichergestellt. Zeugen bemerkten den Brand gegen 13:50 und konnten auf Grund der Rauchentwicklung nicht in das Haus vordringen. Der Sachschaden überschreitet vermutlich über 100.000 Euro! In Deutschland ist „Freitag der 13“  kein Unglückstag sondern der bundesweite Rauchmelder-Tag! Also werden Freitag der 13. April. 2012 sowie am Freitag den 13.Juli.2012 dem elektronischen Gerät gewidmet. Ein Rauchmelder erkennt frühzeitig Brandrauch, Bewohner werden durch das akustische Signal rechtzeitig gewarnt, weiß Ihre Feuerwehr. Auch wir Österreicher sollten diesen Tag als „Rauchmeldertag“ anerkennen und uns um das Thema „Sicherheit“ kümmern. Rauchmelder sind mindestens im Schlaf- und Kinderzimmer sowie in Fluren anzubringen, nicht dagegen in Küche oder Badezimmer wo normalerweise starker Dampf entsteht. Rauchmelder retten Leben! Immerhin gilt die Rauchmelderpflicht in Österreich nun schon in  5  Bundeländern. Quelle: www.oib.or.at Auszug der OIB Richtlinie 2, Absatz 3, Punkt 11 – Rauchwarnmelder: In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Link zu Artikel der BHH.org: Umsetzung der OIB Richlinie 2/3.11 –  – Rauchwarnmeldepflicht – Deutschland  …

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Der neue Kohlenmonoxidmelder CO-9D mit neuester Technik! Wien (OTS) – „First Alert, der weltweit größte Hersteller von Rauchmeldern und Kohlenmonoxidmeldern präsentiert unter der Marke Fire Angel einen neuen Kohlenmonoxidmelder“, freut sich Günter Rittinger, Brandschutzexperte und Geschäftsführer der SITAS, über das neue Warngerät vor Kohlenmonoxidgas. „Da Kohlenmonoxid geruch- und geschmacklos ist und daher ohne CO-Melder nicht entdeckt werden kann, ist der Kohlenmonoxidmelder CO-9D bei Gasthermen und Durchlauferhitzern sehr wichtig.“ Überall dort, wo es eine offene Flamme gibt, besteht die Gefahr einer unvollständigen Verbrennung. Also auch bei Öfen und offenen Kaminen. Kohlenmonoxidvergiftungen beginnen mit Symptomen, die einer Grippe ähneln wie Kopfschmerzen, Übelkeit und ähnliches. Der neue Kohlenmonoxidmelder mit digitaler Anzeige zeigt bereits Mengen ab 10 ppm (parts per million)an. Außerdem verfügt der neue CO-Melder von Fire Angel auch über ein integriertes Raumthermometer und kann zwischen Temperaturanzeige und Kohlenmonoxidmessung umgeschaltet werden. Durch die Spitzenwertanzeige der jeweils letzen 4 Wochen ist die Überwachung auch während längerer Abwesenheit wie z.B. Urlaub gewährleistet. „Ein weiterer Aspekt des neuen CO-9D Melders ist die fest integrierte Batterie, die 7 Jahre hält. Über die gesamte Lebensdauer des Kohlenmonoxidmelders ist daher kein Batteriewechsel nötig“, führt Rittinger weiter aus. „Auch die Garantie beträgt 7 Jahre und umfaßt sowohl den Kohlenmonoxidmelder selbst als auch die Lebensdauer der Batterie. Und nach Ablauf der Lebensdauer wird der CO-9D einfach zerlegt und so als wertvoller Rohstoff wiederverwertet“, schloß Rittinger. Über SITAS Die Firma SITAS Handelsgesellschaft ist seit über 15 Jahren als Brandschutzfachhandelsunternehmen in Österreich aktiv. Alle Brandschutzprodukte sind unkompliziert auch Online – rauchmeldershop.at  – erhältlich. Rückfragehinweis: SITAS Handelsgesellschaft mbH. Günter RITTINGER: rittinger@sitas.at Bildquelle: www.fire-angel.at; Kohlenmonoxidmelder CO-9D…

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Aufruf zur Umsetzung – Mangelhafte Umsetzung der OIB Richtline 2 /3.11 – Rauchwarnmelder! In meiner Eigenschaft als Brandschutzfachhändler muss ich feststellen, dass die Umsetzung der OIB Richtlinie 2, Absatz 3, Punkt 11 in Wien nur sehr mangelhaft passiert. Dabei müssten alle Bauten, die nach dem 12. Juli 2008 eingereicht wurden, verpflichtend Rauchmelder installiert haben. Das wäre bei der Erstellung der Fertigstellungsanzeige nach § 129 der Wiener Bauordnung durch den Ziviltechniker zu überprüfen. Auszug der OIB Richtlinie 2, Absatz 3, Punkt 11 – Rauchwarnmelder: In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ich möchte nun gerne die Wiener Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten – ev. auch NÖ und BGLD – nochmals auf die Gültigkeit der OIB Richtlinie erinnern bzw. darauf hinweisen, dass auf die Ausstattung mit Rauchmeldern zu achten ist. Günter Rittinger – für Rückfragen: info@sitas.at Quelle: www.oib.or.at – Veröffentlichungen; Daten des Inkrafttretens der OIB-Richtlinien in den einzelnen Bundesländern…

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Hinweise zur Vorgangsweise in Fällen von Abweichungen von den OIB-Richtlinien 2, 2.1 und 2.2 und für Brandschutzkonzepte! Bereitgestellt durch das „Österreichischen Institut für Bautechnik„. Gebäude und Bauwerke – insbesondere Sondergebäude – haben immer komplexere und größere Dimensionen und können teilweise entsprechend den gültigen Regelwerken nicht oder nur mit erheblicher Beeinträchtigung ihres Widmungszweckes verwirklicht werden. Außerdem kommen immer häufiger Abweichungen von den materiellen Anforderungen der bautechnischen Vorschriften vor, die entsprechend begründet werden müssen. In der Folge sind einzelne brandschutztechnische Maßnahmen der Vorschriften nicht ohne Weiteres anwendbar. Es bedarf daher nicht selten der Einzelfallbetrachtung konkreter Bauvorhaben im Hinblick auf die definierten Schutzziele. Anmerkung: Der Leitfaden enthält Hinweise zur Vorgangsweise in Fällen von Abweichungen von den Richtlinien 2, 2.1 und 2.2 und für Brandschutzkonzepte! Anwendungsbereich des Leitfadens: Dieser Leitfaden dient für Nachweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“, der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“, der OIB-Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ sowie für gemäß diesen Richtlinien verpflichtend geforderte Brandschutzkonzepte. Außerdem kann dieser Leitfaden auch Hilfestellung in jenen Fällen leisten, bei denen ein Bauherr bzw. Nutzer eines Gebäudes freiwillig ein Brandschutzkonzept erstellen lässt. Eine brandschutztechnische Beschreibung, aus der lediglich in Form eines Befundes die bauliche Ausführung sowie gegebenenfalls anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen hervorgehen, stellt kein Brandschutzkonzept im Sinne dieses Leitfadens dar. Schutzziele: Die OIB-Richtlinien orientieren sich hinsichtlich der brandschutztechnischen Schutzziele an der Definition der wesentlichen Anforderung „Brandschutz“ im Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie, die in Teilaspekte aufgegliedert wird. Danach muss ein Bauwerk derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt, die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt wird und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der komplette Leitfaden-Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte sowie die OIB-Richtlinien 2-2.3 zum Brandschutz sind auf www.oib.or.at veröffentlicht -> Kategorie: OIB Richtlinie 2011 Zu allen OIB-Richtlinien sowie Erläuterungen stehen auch Printausgaben zum Selbstkostenbeitrag zur Verfügung -> Preisliste OIB-Richtlinien und Erläuterungen  auf www.oib.or.at; Textquelle: Österreichischen Institut…

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Deutschland – Bauherrenhilfeautor Carsten Engel unterstreicht den geringen Aufwand für ein Höchstmaß an Sicherheit Hallo lieber Internetuser, heute möchte ich aufzeigen, wie Sie mit wenig Aufwand ein Höchstmaß an Sicherheit vor auftretendes Feuer erlangen. Früher oder später werden Rauchmelder in Immobilien Pflicht. Und das ist meiner Meinung auch richtig und sinnvoll. Wesentlich sinnvoller als z. B. Umweltplaketten bei den Autos. Die meisten Brandopfer – ca. 70% – Verunglücken nachts in den eigenen vier Wänden. Gefährlich ist dabei nicht so sehr das Feuer, sondern der Rauch. Ca. 95% der Brandverunglückten sterben an den Folgen einer Rauchvergiftung! Rauchmelder haben sich als vorbeugender Brandschutz bewährt. Tagsüber kann ein Brandherd meist schnell entdeckt und gelöscht werden, nachts dagegen schläft auch der Geruchssinn, so dass die Opfer im Schlaf überrascht werden, ohne die gefährlichen Brandgase zu bemerken. Rund 600 Menschen sterben jährlich in Deutschland an Bränden, die Mehrheit davon in Privathaushalten. Ursache für die etwa 200.000 Brände im Jahr ist aber im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht nur Fahrlässigkeit. Sehr oft lösen technische Defekte Brände aus: Rauchmelder (Brandmelder) retten Leben – der laute Alarm des Rauchmelders (auch Rauchwarnmelder oder Brandmelder, Feuermelder genannt) warnt Sie auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und verschafft Ihnen den nötigen Vorsprung, um sich und Ihre Familie in Sicherheit zu bringen. Woran erkennt man gute Rauchmelder? Sicher gibt es wie in vielen anderen Dingen auch große Qualitätsunterschiede. Drei Punkte sollten bei der Wahl eines Raumelders beachtet werden: 1. Der Rauchmelder sollte eine TÜV Prüfung durchlaufen haben. 2. Der Rauchmelder sollte VdS (Verband der Sachversicherer) zugelassen sein. 3. Nach der Montage eine Probefunktion mit Qualm (Z. B. Zigarettenqualm) durchführen. Hierbei  sollte darauf geachtet werden, dass der Rauchmelder so laut ist, dass man im Ernstfall auch geweckt wird. Was kann man tun? Also ich habe in den Fluren und im Schlafraum Rauchmelder installiert. Meine Rauchmelder habe ich für gerade mal etwa 5,00 € / Stück gekauft. TÜV geprüft, VdS zugelassen und sehr, sehr laut. Die Installation sollte mindestens in den Fluren und Schlafräumen erfolgen. Viele Menschen denken sicherlich, dass die Küche ein großes Gefahrenpotential darstellt. Das ist sicher auch richtig. Doch wenn man kocht ist man normalerweise auch in der Küche oder in unmittelbarer Nähe. Zudem würde bei einer Installation in der Küche, der Rauchmelder öfters losgehen als man für möglich hält. Für recht wenig Geld können Sie viel Sicherheit schaffen, für alle die Ihnen am Herzen liegen. Beispiele von Umsetzungsfristen in…

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Eine Wohnhausanlage mit zahlreichen Stiegen, ein Neubau. Wassereintritte in die Liftschächte, vermeintliche Probleme mit dem Brandschutz bei Kabelführungen in der Garage. Grund genug für den Auftrag zur Gesamtbegehung. Und nachdem der Brandschutzbeauftragte bislang eine Privatperson war, sind zahlreiche Probleme unberücksichtigt geblieben. Hier als Beispiel ein Brandabschnittstor in der Garage. Dieses wurde eingebaut um den einen vom anderen Brandabschnitt zu trennen. Wenn dann also ein Fahrzeug brennt schließt sich die Türe. Die Brandausbreitung wird verhindert. Nur nicht bei dieser Ausführung, die Tore wurden eingebaut, der Brandschutz im Bereich der Montagewinkel unterbrochen und nie geschlossen.? Günther Nussbaum-Sekora…

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