GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Sowiesokosten – außerhalb des ursprünglichen Vertrags liegende Leistungen des Unternehmers! Sowiesokosten werden oft iZm dem Gewährleistungsrecht erörtert. Tatsächlich betreffen sie aber das Entgelt für außerhalb des ursprünglichen Vertrags liegende Leistungen des Unternehmers und haben mit Gewährleistung nichts zu tun. Als „Sowiesokosten“ werden im Allgemeinen jene Kosten bezeichnet, die die Herstellung eines mangelfreien – dh auch vollständigen – Werkes von vornherein erfordert hätte und die daher vom Besteller zu tragen sind. „Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit dem laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist. Dabei wird der Begriff fast ausschließlich mit Fragen zur Gewährleistung erörter. Tatsächlich haben Sowiesokosten mit gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen nichts zu tun: Sowiesokosten entstehen durch, dass über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinaus weitere – nämlich der Sowiesokosten verursachende – Leistungen vom Unternehmer zu erbringen sind. Der Zusammenhang mit der Gewährleistung kommt wohl daher, dass nicht zwischen Mängelbehebung und Ertüchtigung unterschieden wird (weil beides als Verbesserung bezeichnet wird). Prinzipiell kommen via drei Szenarien für das Entstehen von Sowiesokosten in Betracht: Erbingung ursprünglich nicht geschuldeter Leistungen irrtumsrechtliche Vertragsanpassung Erschwernisse durch Umstände, die auf der Seite des Bestellers liegen Artikel auch zum Download: Nochmals: Sowiesokosten von Ing. DDr. Hermann Wenusch; (Dieser Beitrag ist zum Ausdruck frei, jedoch ist eine Speicherung in jeglicher Form „verboten“!)  Fazit: Das Phänomen der Sowiesokosten steht außerhalb des Gewährleistungsrechts – Sowiesokosten können vielmehr durch Vertragsänderung, durch irrtumsrechtliche Vertragsanpassungen oder durch Erwschwernisse entstehen. Bei ihrer Berechnung ist nicht Rückgriff auf den (ursprünglichen) Vertrag zu nehmen. Rechtsanwalt Ing. DDr. Hermann Wenusch; Artikelquelle  – wurde in der Fachzeitschrift „ecolex“ – MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH veröffentlicht! Bildquelle: Fachzeitschrift "ecolex" – Ausgabe Nov. 2011…

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