GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Wir gratulieren zum GOLD-Qualitätssiegel! Das Baurecht als öffentlich-rechtliche Materie umschreibt im Wesentlichen alle Vorschriften, die festlegen, wo und wie gebaut werden darf (z.B. Bauordnung, Raumordnung). Bei Fragen des öffentlich-rechtlichen Baurechtes, insbesondere der Bauordnung, Flächenwidmung und Raumordnung, verfügen Law Experts Rechtsanwälte mit Mag. Stefan Gamsjäger über einen ausgewiesenen Experten in diesem Bereich des Baurechts. Mag. Gamsjäger hat mehr als 10 Jahre Erfahrung als Verwaltungsjurist und stellvertretender Bauamtsleiter in einer österreichischen Gemeinde und verfügt daher – neben der abgelegten Verwaltungsdienstprüfung der Verwendungsgruppe A – über einschlägiges Spezialwissen in diesem wichtigen Bereich. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Baurechtes kann Sie Mag. Gamsjäger u.a. bei Problemen bezüglich Flächenwidmung, Bauordnung, Mindestabstände, Baugenehmigung und Parteirechte in den Verfahren unterstützen. Rechtsberatung in Bezug auf konkrete Bauverfahren und baurechtliche Fragestellungen Rechtsberatung in Bezug auf raumordnungsrechtliche Fragestellungen Wahrnehmung von Nachbarrechten und Rechten als Bauwerber Bescheidprüfung und Berufung / Beschwerde gegen Bescheide Vertretung vor Behörden In privatrechtlicher Hinsicht geht es beim Baurecht oft um Fragen der Errichtung von Gebäuden und Wohnungen und der Klärung von Streitigkeiten in diesem Zusammenhang. Probleme bezüglich Baumängel und Gewährleistung sind hier von besonderer Relevanz. Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich des Vertragsrechtes, der Prozessführung sowie des Zivilrechtes verfügt Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker über das entsprechende Spezialwissen und jahrelange Erfahrung im Baurecht. Dr. Wiesflecker kann Sie daher außergerichtlich wie auch gerichtlich in Fragen des Baurechtes bestens beraten und Ansprüche erfolgreich durchsetzen oder abwehren. Dr. Wiesflecker war vor seiner anwaltlichen Tätigkeit mehrere Jahre als Jurist beim Verein für Konsumenteninformation und Europäischen Verbraucherzentrum tätig und ist nach wie vor Vertrauens- und Vertragsanwalt der Arbeiterkammer im Bereich Zivilrecht und Konsumentenschutz. Vertragsprüfung und Vertragserstellung Beratung von Bauherrn, Bauunternehmern und Werkvertragsunternehmern Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden und Baumängelprozessen Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln Beweissicherungsverfahren sowie gerichtliche Streitigkeiten   Law Experts Rechtsanwälte verfügen über Standorte / Sprechstellen in Innsbruck (Kanzleisitz), Telfs und Wien sowie über ein österreichweites und weltweites Netzwerk von Partnerkanzleien. Mag. Gamsjäger und Dr. Wiesflecker beraten Sie nach dem Grundsatz „Alles aus einer Hand“ in sämtlichen Fragen des Baurechtes in ganz Österreich, egal ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich.   Firmenwebseite: www.law-experts.at Telefonnummer geschäftlich: +43 512 586 586 Fax geschäftlich: +43 512 586 586-50 Kontakt E-Mail geschäftlich: office@law-experts.at Adresse: Innsbruck | Burggraben 6 -> Telfs | Gertrud-Fussenegger-Straße 8 ->…

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Mangelhaftigkeit  der Gewerke  und  andererseits  in  der  Insolvenz  der  jeweiligen  Auftragnehmer!  Am 14.5.2012 habe ich die ATV-Sendung „Pfusch am Bau“ mit Aufmerksamkeit verfolgt. Eigentümer  von  Grundstücken  haben  dabei  Firmen  beauftragt,  Einfamilienhäuser  auf  ihren Grundstücken  zu  errichten.  Der  Gesetzgeber  wäre  meines  Erachtens  gefordert,  auch  bei derartigen Konstellationen eine gesetzliche Regelung ähnlich dem Bauträgervertragsgesetz zu schaffen, damit solche für den Konsumenten unzumutbare und existentielle Schwierigkeiten vermieden werden. Bis dahin kann man sich mit vertraglichen Änderungen helfen Die  Hauptursache  der  aufgetretenen  Probleme  liegt  einerseits  in  der  Mangelhaftigkeit  der Gewerke  und  andererseits  in  der  Insolvenz  der  jeweiligen  Auftragnehmer  während  der Bauphase. Zur Verhinderung von Schäden der Konsumenten wäre es zunächst erforderlich, die Höhe  und  die  Fälligkeit  der  Zahlungen  an  die  Fertigstellung  der  jeweiligen  Bauetappen anzupassen. Dabei müssten ähnlich wie im Bauträgervertragsgesetz vorgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erwerber bei Anwendung des Bauträgervertragsgesetzes noch nicht Eigentümer des Grundstücksanteils ist, bei Werkverträgen ist der Erwerber demgegenüber Eigentümer des Grundstückes. Diesem Umstand ist durch eine Abänderung der Bauetappen Rechnung zu tragen. Der  §  10  des  Bauträgervertragsgesetzes  sieht  vor,  dass  10  –  15  %  bei  rechtskräftiger Baubewilligung zu bezahlen sind, was voraussetzt, dass bereits eine fertige Einreichplanung vorliegt. 30 – 35 % der Auftragssumme sind nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches zu bezahlen, 20 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 12 % nach Fertigstellung der Fassade und  der  Fenster  einschließlich  deren  Verglasung,  12  %  nach  Bezugsfertigstellung  oder  der vereinbarten vorzeitigen Übergabe, 4 % nach Fertigstellung der Gesamtanlage und der Rest nach Ablauf von 3 Jahren bzw. nach Übergabe einer Haftrücklassgarantie. Die Prozentsätze können unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechend abgeändert werden. Die Anzahlung sollte mittels Bankgarantie abgesichert werden, die vom Auftragnehmer beizubringen ist. In der Folge müsste folgender Passus in den Werksvertrag aufgenommen werden: „Die Fälligkeit der vereinbarten Zahlungsetappen setzt das Vorliegen einer Bestätigung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Fertigstellung der jeweiligen Bauetappe und die Mängelfreiheit der bis zum Eintritt der Fälligkeit vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen voraus,  wobei  die  Kosten  des  Sachverständigen  vom  Auftragnehmer  zu  tragen  sind,  wenn entweder der Baufortschritt nicht erreicht ist oder wenn Mängel festgestellt werden.“  Die  gerichtlich  beeideten  Bausachverständigen  lassen  sich  aus  dem  Internet  entnehmen ( www.sdgliste.justiz.gv.at). Es wäre jedenfalls sinnvoll, einen Sachverständigen zu wählen, der sein  Büro  in  der  Nähe  der  Baustelle …

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