GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Baustellenstopp, ein Malheur wird geklärt! Im Gegensatz zum Alleinunternehmer hat der Generalunternehmer (GU) mit dem Bauherrn vereinbart, dass er (Teil-)Leistungen weiter an Sub- oder Nachunternehmer vergeben darf. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Generalunternehmer einziger Vertragspartner des Bauherrn ist und die volle Verantwortung für die Gesamtleistung zu tragen hat. Vorteil eines Generalunternehmer für den Bauherrn: Dass er bzw. der von ihm beauftragte Planer die Koordination der einzelnen Gewerke nicht übernehmen muss. Sollten Mängel aufscheinen, die beim gewerksweisen Unternehmereinsatz nicht eindeutig zugeordnet werden können, braucht er sich nur an den Generalunternehmer zu wenden. In diesem beschriebenen Fall ist eine Rechtsberatung mehr als notwendig, ein Vermittlungsvertrag ist kein Generalunternehmervertrag! Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda unterstützte den Bauherrn in diesem Malheur: Der Bauherr beabsichtigte auf eigener Liegenschaft ein Wohnhaus zu errichten. Ein Generalunternehmer, verantwortlich für die gesamte Projektabwicklung, von Planung, behördlicher Einreichung bis zur abschließenden Bauabwicklung, sollte das Eigenheim zu festgelegten Preisen errichten.Wie der Bauherr erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkte, hatte er lediglich einen „Vermittlungsvertrag“ unterfertigt, welcher eine durchaus einseitige Vertragsgestaltung, mit Haftungs- und Gewährleistungsausschlüssen etc. aufwies. Trotz fristgerechter Bezahlung der vereinbarten Raten stellte der vermittelte Bauunternehmer das Objekt nicht fertig, der Bau wurde eingestellt. Der vermeintliche „Generalunternehmer“ verwies darauf, dass er lediglich „Vermittler“ sei und ihm keine Vertragserfüllungspflichten treffen würden. Der über Verein Bauherrnhilfe.org für den Bauherrn mit der Beratung des Bauherrn betraute, in Bausachen versierte Rechtsanwalt, klärte den Bauherrn über die Unzulänglichkeiten und Rechtswidrigkeiten des „Vermittlungsvertrages“ auf. Mit diesen Informationen konnte der Bauherr einen neuen, nunmehr geprüften, Vertrag und die Verpflichtung des Generalunternehmers zur Erfüllung bzw. Errichtung des Wohnhauses erwirken. Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda…

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Dachbodendämmung ist Pflichtaufgabe und spart erheblich Energie-Kosten Die Energie-Einsparverordnung schreibt die Dämmung der obersten Geschossdecken zwingend vor. Die Übergangsfristen dafür sind größtenteils vorbei. Dennoch sind viele Dachbodendecken noch immer ungedämmt, obwohl die Ausnahmetatbestände der EnEV nicht gegeben sind. Begehbare Dachböden müssen erst ab 2012 gedämmt werden. Energetisch ist es aber bereits jetzt oftmals sinnvoll, diese Decken zu dämmen und mit einem begehbaren Belag auszustatten. Hier stellen wir ein Beispiel vor, wie in Eigenleistung und fachlicher Beratung solch eine Decke modernisiert wurde. Der Energieberater wurde beauftragt, den wirtschaftlichen Erfolg der Maßnahme zu bewerten und die richtige Dämmstoffart und Dicke auszuwählen. In dem Bericht von Dipl.-Ing. Olof E. Matthaei – Energieberatung wird die Ausgangslage, dass gewählte System, rechnerische Resultate sowie die Bewertung und die Ausführung mit Bilddarstellungen beschrieben. Dämmung eines Dachbodens von Dipl.-Ing. Olof E. Matthaei…

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