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Der Begriff Baurecht ist in Deutschland ein Sammelbegriff und unterscheidet dieser zwischen privatem Baurecht nach bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), z.B. Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkvertragsrecht, öffentlichem Baurecht welches sich wiederum unterteilt in Bauplanungsrecht nach Raumplanungsgesetz und Baugesetz und Bauordnungsrecht gemäß Landesbauordnungen in Anlehnung an die Muster-Bauordnung und Muster- Industriebaurichtlinie. Die jeweilige Landesbauordnung ist Grundlage des Bauordnungsrechts, sie regelt die Anforderungen, welche bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich hauptsächlich auf die Bebauung. Das Bauordnungsrecht ist neben dem Bauplanungsrecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und steht im Wesentlichen unter der Hoheit der 16 Bundesländer sowie der jeweiligen Landesbauordnungen (LBO). Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder sind Schutzgesetze und enthalten diese die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die LBO auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die im Rahmen eines Bebauungsplanes oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können. Das Bauplanungsrecht liegt in der Zuständigkeit des Bundes, das Bauordnungsrecht wird durch die Bundesländer geregelt. Die ordnungsgemäße Umsetzung des öffentlichen Baurechts stellen die Bauaufsichtsbehörden sicher. Zu diesem Kreis gehören als oberste Bauaufsichtsbehörde die Fachministerien, in der mittleren Behördenhierarchie beispielsweise Bezirksregierungen und als Unterbehörde beispielsweise Landratsämter oder kreisfreie Städte. Regelmäßig wird die „Bauministerkonferenz“ mit den Bauministern der Bundesländer sowie dem Bundesbauminister anberaumt. In diesem Kreis wird eine Musterbauordnung erarbeitet, an der sich die Länder zumindest orientieren. Daher ähneln sich die Landesbauordnungen, sie weichen jedoch in einzelnen Details wie beispielsweise Längenvorgaben voneinander ab. Die aktuelle Musterbauordnung wurde im Jahr 2002 erstellt und im September 2019 zum letzten Mal aktualisiert. Im Gegensatz zu den Landesbauordnungen ist sie kein Gesetz, sondern dient als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Musterbauordnung (MBO) 2002, geändert September 2019 (77 Seiten) Bundesgesetze Baugesetz Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist. Baunutzungsverordnung Baunutzungsverordnung (BauNVO) v. 23.1.1990, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl I I 132, zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung…

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