GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Mangelhaftigkeit  der Gewerke  und  andererseits  in  der  Insolvenz  der  jeweiligen  Auftragnehmer!  Am 14.5.2012 habe ich die ATV-Sendung „Pfusch am Bau“ mit Aufmerksamkeit verfolgt. Eigentümer  von  Grundstücken  haben  dabei  Firmen  beauftragt,  Einfamilienhäuser  auf  ihren Grundstücken  zu  errichten.  Der  Gesetzgeber  wäre  meines  Erachtens  gefordert,  auch  bei derartigen Konstellationen eine gesetzliche Regelung ähnlich dem Bauträgervertragsgesetz zu schaffen, damit solche für den Konsumenten unzumutbare und existentielle Schwierigkeiten vermieden werden. Bis dahin kann man sich mit vertraglichen Änderungen helfen Die  Hauptursache  der  aufgetretenen  Probleme  liegt  einerseits  in  der  Mangelhaftigkeit  der Gewerke  und  andererseits  in  der  Insolvenz  der  jeweiligen  Auftragnehmer  während  der Bauphase. Zur Verhinderung von Schäden der Konsumenten wäre es zunächst erforderlich, die Höhe  und  die  Fälligkeit  der  Zahlungen  an  die  Fertigstellung  der  jeweiligen  Bauetappen anzupassen. Dabei müssten ähnlich wie im Bauträgervertragsgesetz vorgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erwerber bei Anwendung des Bauträgervertragsgesetzes noch nicht Eigentümer des Grundstücksanteils ist, bei Werkverträgen ist der Erwerber demgegenüber Eigentümer des Grundstückes. Diesem Umstand ist durch eine Abänderung der Bauetappen Rechnung zu tragen. Der  §  10  des  Bauträgervertragsgesetzes  sieht  vor,  dass  10  –  15  %  bei  rechtskräftiger Baubewilligung zu bezahlen sind, was voraussetzt, dass bereits eine fertige Einreichplanung vorliegt. 30 – 35 % der Auftragssumme sind nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches zu bezahlen, 20 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 12 % nach Fertigstellung der Fassade und  der  Fenster  einschließlich  deren  Verglasung,  12  %  nach  Bezugsfertigstellung  oder  der vereinbarten vorzeitigen Übergabe, 4 % nach Fertigstellung der Gesamtanlage und der Rest nach Ablauf von 3 Jahren bzw. nach Übergabe einer Haftrücklassgarantie. Die Prozentsätze können unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechend abgeändert werden. Die Anzahlung sollte mittels Bankgarantie abgesichert werden, die vom Auftragnehmer beizubringen ist. In der Folge müsste folgender Passus in den Werksvertrag aufgenommen werden: „Die Fälligkeit der vereinbarten Zahlungsetappen setzt das Vorliegen einer Bestätigung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Fertigstellung der jeweiligen Bauetappe und die Mängelfreiheit der bis zum Eintritt der Fälligkeit vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen voraus,  wobei  die  Kosten  des  Sachverständigen  vom  Auftragnehmer  zu  tragen  sind,  wenn entweder der Baufortschritt nicht erreicht ist oder wenn Mängel festgestellt werden.“  Die  gerichtlich  beeideten  Bausachverständigen  lassen  sich  aus  dem  Internet  entnehmen ( www.sdgliste.justiz.gv.at). Es wäre jedenfalls sinnvoll, einen Sachverständigen zu wählen, der sein  Büro  in  der  Nähe  der  Baustelle …

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Fälligkeit des Entgelts – ein umkämpftes Thema! In der Praxis ist die Fälligkeit des Entgelts (Werklohn) bei Bauleistungen immer wieder ein sehr relevantes und umkämpftes Thema. Grundsatz ist, dass erst mit gänzlicher Fertigstellung und Abrechnung des Bauwerks das Entgelt fällig wird. Da die Auftraggeber daher oft hohe Beträge zurückhalten können (Ausnahme: Schikaneverbot!) kommt es bei Nichteinigung oft zu „Verrechnungsprozessen“. In diesem Zusammenhang hat der OGH am 22.11.2011 zu Geschäftszahl 8 Ob 114/11i anlässlich einer Revision eines im Konkurs befindlichen Werkunternehmens (Baumeister) einige Grundsätze zur Fälligkeit einer Rechung für nicht fertig gestellte Werke und zur Mitwirkungspflicht des Werkbestellers bei der Rechnungslegung festgehalten: Im konkreten Fall war eine Gesamtabrechung vereinbart, zu der es aber nicht mehr kam, weil der Werkunternehmer seine Tätigkeit aufgrund des Konkurses einstellte. Die vertragsgemäße Abrechnung hätte unter Übermittlung der zur Rechnungsüberprüfung notwendigen Unterlagen erfolgen müssen. Der Masseverwalter des Bauunternehmers legte letztlich anstatt der Schlussrechnung nach Fertigstellung des gesamten Werkes Teilrechnungen unter Beschreibung der Leistung, des Lohnes, der Positionspreise und sonstiger Leistungen. Aufmassblätter konnten den Rechnungen nicht beigeschlossen werden, da entsprechende Dokumentationen nicht gemacht worden waren oder verloren gegangen waren. Die beklagte Werkbestellerin verweigerte jegliche Zahlung unter Hinweis einerseits auf mangelnde Fertigstellung und andererseits auf die mangelhafte Rechnungslegung. Diese Argumente waren für den OGH nicht ausschlaggebend. Der OGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach endabgerechnet werden kann, wenn feststeht, dass die noch ausstehenden Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden können, was insbesondere im Konkurs und dem damit verbundenen Arbeitskräfteverlust im vorliegenden Fall augenscheinlich war. Weiters wurde bestätigt, dass die Fälligkeit des Werklohns erst eintritt, wenn den Rechnungslegungsvorschriften entsprochen wird und ordnungsgemäß unter Übermittlung der überprüfbaren Aufmassblätter abgerechnet wird. Der OGH gesteht jedoch dem Werkunternehmer zu, diese Schlüssigstellung und damit Fälligstellung des Werklohns auch erst im Prozess über die Einklagung des Werklohns – sei es durch Einvernahme durch Zeugen oder durch Einholung von Bausachverständigen Gutachten – zu bewerkstelligen. Es genügt hier, wenn der seinen Werklohn einklagende Werkunternehmer die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens als Grundlagen der Abrechnung anerkennt. Weiters trifft den Werkbesteller (Auftraggeber!) eine Mitwirkungspflicht bei der Behebung von Abrechnungsfehlern und angeblichen Berechnungsfehlern; er muss solche kurz und vollständig darlegen. Die Rechtsfolge der unterlassenen Mitwirkung spricht der OGH aber nicht an. Die Mitwirkungspflicht geht aber nicht so weit, dass dem Werkunternehmer das Betreten der Baustelle zu reinen Abrechungszwecke gestattet werden muss. Die Abnahme der Werkleistungen ist nach der Rechtssprechung grundsätzlich für die Fälligkeit notwendig, es sei…

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