Bestreiten von Baumängel – OLG München, Urteil vom 22.12.2010 – 9 U 5082/09 Ein Anspruch des Bestellers auf Kostenvorschuss zur Selbstvornahme aufgrund von Mängeln besteht beim BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme. Im Bestreiten von Mängeln im Prozess liegt nicht stets die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. Sind jedoch in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel festgestellt worden und erklärt sich der Auftragnehmer dessen ungeachtet nicht zur Mängelbeseitigung bereit, sondern bestreitet die Mängel zum großen Teil, ist dies als endgültige Verweigerung einer Mängelbeseitigung anzusehen. Link zur ibr-online.de inkl. Volltextfenster zum Urteil. Textquelle: ibr-online.de Bildquelle: BHH.org -Artikel Schnäppchenhaus; Fehlerhafter Fenstereinbau, falsche Dämmung und nicht zulässige Klotzung mit Weichholz …
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