GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Mangelbehebung oder Preisminderung Useranfrage: Ich beauftragte einen Sachverständigen zur Kontrolle der Bauleistung meines unterkellerten Gartenhauses. Beauftragt wurde ein Dichtbetonkeller, der Sachverständige sagte jedoch „mein Keller sei nicht der Beauftragung entsprechend ausgeführt“. Es sei keine Weiße-Wanne und keine Schwarze-Wanne da nur eine Flämmschicht ausgeführt wurde, die in der Leistungsbeschreibung entsprechende Ausführung beinhaltet zwei Flämmschichten. Ich könne diese Leistung nachfordern oder bei Bezahlung der Schlussrechnung eine entsprechende Summe einbehalten, da diese Ausführung nicht dem Leistungsangebot entspricht. Ein Dichtbetonkeller sei es nicht. Eine Mängelbehebung wäre mit großem Aufwand verbunden, diesen Aufwand möchten wir gerne umgehen wenn nicht unbedingt erforderlich. Bitte um Information ob ich ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen benötige wenn ich bei der Endrechnung eine entsprechende Summe für die fehlende Dienstleistung einbehalte, aus Kostengründen habe ich bis dato auf ein schriftliches Gutachten verzichtet? Der Baumeister würde uns bei Zahlung der Komplettsumme jedoch ein Schriftstück bei einem Notar unterzeichnen und hinterlegen, wo er mit seinem Privatvermögen haftet, sollte es zu einem Wassereintritt kommen. Doch wer kann sagen ob der Baumeister nach Jahren noch ein Privatvermögen hat beziehungsweise ob die Mangelbehebung nach längerer Zeit ohne Wiederstand durchgeführt wird? Auch könnten Folgemängel durch eine evtl. Undichtheit entstehen, wer trägt dazu dann die Kosten? Dr. Wilfrid Wetzl: Grundsätzlich besteht zunächst nur ein Recht auf Verbesserung. Das heißt konkret, dass der Baumeister aufzufordern ist, eine zweite Flämmschicht herzustellen. Erst wenn er sich weigert, ist entweder eine Preisminderung oder unter Umständen auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Die Erstellung eines Gutachtens dafür ist wohl nicht erforderlich, zumal – nach Ihren Schilderungen – der Baumeister ohnehin diesen Mangel anerkennt. Es empfiehlt sich keinesfalls, die gesamte Summe vor der vollständigen Mängelbehebung zu bezahlen. Wie Sie richtig ausführen, wäre ein „Schriftstück bei einem Notar“ bezüglich der Haftung des Baumeisters wertlos, wenn dieser vermögenslos ist. In Frage kommt allenfalls die Ausstellung einer abstrakten Bankgarantie in einer solchen Höhe, dass allfällige Schäden mit Sicherheit gedeckt werden können. Entsprechend lange müsste auch die Laufzeit sein (wohl mindestens 10 Jahre). Dr. Wilfrid Wetzl…

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