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BESSERSTELLUNG FÜR VERBRAUCHER – ROM I-VERORDNUNG Mit 17.12.2009 ist die Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht  in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verträgen. Sie ersetzt das bisherige Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sowie das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht. 1. Anwendungsbereich Die Rom I-Verordnung regelt – wie bisher das EVÜ – das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Rom I ist auf alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen an zuwenden, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Verträge die vorher geschlossen wurden, unterliegen weiterhin dem EVÜ. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Da sie als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und unterliegt der Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofes. 2. Nicht erfasste Schuldverhältnisse Die Verordnung erfasst aber nicht alle Schuldverhältnisse. Manche Fragen sind von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen oder bleiben ungeregelt: So behandelt die Rom I-Verordnung weder das Vertretungsstatut noch Versicherungsverträge, mit denen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen bei Tod, Arbeitseinstellung, Minderung der Erwerbstätigkeit, arbeitsbedingter Erkrankung oder Arbeitsunfällen Leistungen erbracht werden. Vom Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung ausgenommen sind weiters: Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis, einschließlich der Unterhaltspflichten Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (sie unterliegen der Rom II- Verordnung) 3. Verbraucherverträge Für den Konsumenten ist der Verbrauchervertrag gemäß Artikel 6 der Rom I-Verordnung neu geregelt. Ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), unter liegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der neu geregelte Verbrauchervertrag wird auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen an den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, angewendet. Zudem gilt die Regelung auch für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts. Bewirbt zum Beispiel ein in Deutschland tätiger Unternehmer seine Leistuggen in Österreich und wird aufgrund der Werbung von einem in Österreich lebenden Verbraucher ein…

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DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten. Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden. 1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet. 2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor: wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d.  wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt. 3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft…

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