GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Zurückbehalt des Werklohns –  die Umstände sind wesentlich! Der einfachste Weg, einen Professionisten zur Herstellung eines ordentlichen Gewerks zu veranlassen, ist die Zurückbehaltung des Werklohns oder von Teilen des Werklohns. Dabei war die Gerichtspraxis bislang sehr großzügig. So wurde die Zurückbehaltung bis zur Grenze der Schikane zugelassen. Eine solche wurde erst bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen den Mängelbehebungskosten einerseits und der Höhe des einbehaltenen Werklohns angenommen.  Ein Behebungsaufwand von wenigen Prozentsätzen reichte bereits aus, um der Werklohnforderung erfolgreich den Einwand mangelnder Fälligkeit entgegen zu setzen. Zudem wurde darauf abgestellt, ob eine rasche Behebung erforderlich war und ob der Mangel geeignet war, den Gebrauch entscheidend zu beeinträchtigen (6 Ob 80/05s). In einem aktuellen Erkenntnis hat der Oberste Gerichtshof seine Rechtsansicht zur Zurückbehaltung des Werklohns präzisiert. So betont er in der Entscheidung 5 Ob 108/11k, dass ein derartiges Leistungsverweigerungsrecht dann nicht mehr besteht, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Interesse an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Auftragnehmers an der Zahlung des mängelfreien Teils des Werkes besteht, wobei auf die Wichtigkeit der Behebung des Mangels abzustellen sei. Dabei sei nicht allein die Höhe der Behebungskosten entscheidend. Der Einwand der nicht gehörigen Erfüllung bzw. der mangelnden Fälligkeit des Werklohns wird jedoch nicht zugelassen, wenn der Auftraggeber eine Verbesserung nicht begehrt oder eine solche ablehnt. So kommt es häufig vor, dass in Mahnschreiben Passagen enthalten sind, die klar zum Ausdruck bringen, dass der Auftraggeber nach Ablauf einer Nachfrist kein Interesse mehr an einer Behebung hat oder eine Ersatzvornahme beabsichtigt. Durch diese oder ähnliche Formulierungen verliert der Auftraggeber den Einwand mangelnder Fälligkeit und ist lediglich berechtigt, den Aufwand der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten vom aushaftenden Werklohn in Abzug zu bringen. Es ist daher wichtig, bis zuletzt auf eine ordnungsgemäße Mängelbehebung zu bestehen. Der Einwand ist u.a. auch dann unzulässig, wenn die Unbehebbarkeit des Mangels vorliegt. Diesfalls ist der Auftraggeber auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruches angewiesen. Die Weiterveräußerung jener Sache, auf die sich der Mangel bezieht, führt ebenso zur Unzulässigkeit des Einwandes nicht gehöriger Erfüllung. Die Beachtung dieser Umstände ist wesentlich. Diesfalls stellt der Einwand mangelnder Fälligkeit bzw. der Einwand der nicht gehörigen Erfüllung nach wie vor das wichtigste Instrument für den Auftraggeber dar, den Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Herstellung zu bewegen. Dr. Berthold Garstenauer –…

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