GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Bauvertrag – Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen bei Erdarbeiten! Ein Leistungsverzeichnis, das einer Ausschreibung nach VOB/A zugrunde liegt, ist so auszulegen, dass es den Anforderungen von § 9 VOB/A entspricht. Der Bieter darf es bei Auslegungszweifeln deshalb so verstehen, wie es den Anforderungen der VOB/A entsprechend verstanden werden müsste, d.h. er kann von einer erschöpfenden Beschreibung der von ihm zu erbringenden Leistung ausgehen. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst oder nicht erfasst und deshalb zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an, die im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen ist. Soweit die Parteien die Geltung der VOB/b vereinbart haben, gehören dazu auch die allgemeinen technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C. Leitlinie für die Abgrenzung der verschiedenen DIN ist der jeweilige Hauptinhalt der Leistung Nach DIN 18 299, Abschnitt 1, haben allerdings abweichende Regelungen in der ATV der DIN 18 300 f. Vorrang vor den allgemeinen Regelungen, weil das dem anerkannten Grundsatz entspricht, dass allgemeine Regelungen hinter den spezielleren zurücktreten. Im Regelungsbereich der DIN 18 300, Ziffer 3.8, gilt nach Ziffer 4.5 der ZTVE-StB 94, dass erosionsempfindliche Oberbodenflächen zu schützen sind; der Auftragnehmer hat dabei auch die Schutzmaßnahmen gegen Niederschlagswasser aus Flächen außerhalb der Baustelle zu regeln. Solche Maßnahmen sind aber in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. OLG Celle – AZ: 14 U 134/09 vom 21.April 2010. Textquelle: bauwissen-online.de; Dipl.-Ing. (FH) Uwe Morchutt PDF zum Download: OLG Celle – AZ: 14 U 134/09 vom 21.April 2010 via bauwissen-online.de…

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