GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Mangelhaftigkeit  der Gewerke  und  andererseits  in  der  Insolvenz  der  jeweiligen  Auftragnehmer!  Am 14.5.2012 habe ich die ATV-Sendung „Pfusch am Bau“ mit Aufmerksamkeit verfolgt. Eigentümer  von  Grundstücken  haben  dabei  Firmen  beauftragt,  Einfamilienhäuser  auf  ihren Grundstücken  zu  errichten.  Der  Gesetzgeber  wäre  meines  Erachtens  gefordert,  auch  bei derartigen Konstellationen eine gesetzliche Regelung ähnlich dem Bauträgervertragsgesetz zu schaffen, damit solche für den Konsumenten unzumutbare und existentielle Schwierigkeiten vermieden werden. Bis dahin kann man sich mit vertraglichen Änderungen helfen Die  Hauptursache  der  aufgetretenen  Probleme  liegt  einerseits  in  der  Mangelhaftigkeit  der Gewerke  und  andererseits  in  der  Insolvenz  der  jeweiligen  Auftragnehmer  während  der Bauphase. Zur Verhinderung von Schäden der Konsumenten wäre es zunächst erforderlich, die Höhe  und  die  Fälligkeit  der  Zahlungen  an  die  Fertigstellung  der  jeweiligen  Bauetappen anzupassen. Dabei müssten ähnlich wie im Bauträgervertragsgesetz vorgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erwerber bei Anwendung des Bauträgervertragsgesetzes noch nicht Eigentümer des Grundstücksanteils ist, bei Werkverträgen ist der Erwerber demgegenüber Eigentümer des Grundstückes. Diesem Umstand ist durch eine Abänderung der Bauetappen Rechnung zu tragen. Der  §  10  des  Bauträgervertragsgesetzes  sieht  vor,  dass  10  –  15  %  bei  rechtskräftiger Baubewilligung zu bezahlen sind, was voraussetzt, dass bereits eine fertige Einreichplanung vorliegt. 30 – 35 % der Auftragssumme sind nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches zu bezahlen, 20 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 12 % nach Fertigstellung der Fassade und  der  Fenster  einschließlich  deren  Verglasung,  12  %  nach  Bezugsfertigstellung  oder  der vereinbarten vorzeitigen Übergabe, 4 % nach Fertigstellung der Gesamtanlage und der Rest nach Ablauf von 3 Jahren bzw. nach Übergabe einer Haftrücklassgarantie. Die Prozentsätze können unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechend abgeändert werden. Die Anzahlung sollte mittels Bankgarantie abgesichert werden, die vom Auftragnehmer beizubringen ist. In der Folge müsste folgender Passus in den Werksvertrag aufgenommen werden: „Die Fälligkeit der vereinbarten Zahlungsetappen setzt das Vorliegen einer Bestätigung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Fertigstellung der jeweiligen Bauetappe und die Mängelfreiheit der bis zum Eintritt der Fälligkeit vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen voraus,  wobei  die  Kosten  des  Sachverständigen  vom  Auftragnehmer  zu  tragen  sind,  wenn entweder der Baufortschritt nicht erreicht ist oder wenn Mängel festgestellt werden.“  Die  gerichtlich  beeideten  Bausachverständigen  lassen  sich  aus  dem  Internet  entnehmen ( www.sdgliste.justiz.gv.at). Es wäre jedenfalls sinnvoll, einen Sachverständigen zu wählen, der sein  Büro  in  der  Nähe  der  Baustelle …

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Baufirma – Insolvenz; „Wichtige Information für Bauherren zu 1.2.3. Massivbau“ Ein Branchenkenner möchte die Bauherren informieren: Die Baufirma 1.2.3. Massivbau aus D-91608 Geslau, hat Insolvenz angemeldet. Da hier sehr viele Bauten noch auf die Fertigstellung warten, sind auch eine entsprechende Anzahl Bauherren betroffen. Im Rahmen der Insolvenzabwicklung werden noch Bauarbeiten durchgeführt. Für die Bauherren ist es wichtig Ihre Zahlungen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen abzugleichen. Insolvenzmelungsabfragemöglichkeit…

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Konkurs der Baufirma hat oft fatale Folgen Linz (OTS) – Im Sommer 2010 schlitterte eine oberösterreichische Baufirma in den Konkurs. 40 Häuslbauer kamen um ihre Vorauszahlungen in der Höhe von insgesamt 1,2 Millionen Euro! Die AK fordert erneut einen besseren gesetzlichen Schutz vor Konkurs des Generalunternehmers. Weitere „Dauerbrenner“ in der AK-Bauberatung in den letzen Monaten: Mängel bei Vollwärmeschutz und Kostenüberschreitungen. „Jährlich wenden sich rund 1600 Konsumenten/-innen an unsere Bauberatung, weil sie Schwierigkeiten mit Baufirmen haben“, berichtet AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Besonders schlimm ist es, wenn Unternehmen pleite gehen. So geschehen im vergangenen  Sommer: 40 Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher hatten einen Bauvertrag mit der Firma JÖDA Fertighaus GmbH abgeschlossen. Die einzelnen Konsumenten/-innen  zahlten zwischen 9000 und 37.000 Euro. Als das Unternehmen dann vom Masseverwalter geschlossen wurde, waren alle Vorauszahlungen verloren. Eine nennenswerte Leistung hatte die Firma in vielen Fällen noch gar nicht erbracht. Die beste Absicherung gegen Konkurs der Baufirma ist, keine Vorauszahlungen zu leisten und nur nach Baufortschritt zu bezahlen.  Besteht das Unternehmen jedoch auf die Vorauszahlung, wird diese in manchen Fällen durch eine Bankgarantie abgesichert. Diese gilt aber nicht für den klassischen Generalunternehmervertrag, bei dem die Kundin/der Kunde das Grundstück zur Verfügung stellt und eine Baufirma als Generalunternehmen das Haus errichtet, sondern nur für jene Konsumentinnen und Konsumenten, die von einem Unternehmer ein vorgeplantes Haus samt Grundstück erwerben. AK- Präsident Kalliauer: „Das ist völlig unverständlich. Auch ein Generalunternehmer, der eine Vorauszahlung verlangt, soll verpflichtet sein, diese durch eine Bankgarantie zugunsten der Kunden abzusichern. “ Weiterer „Dauerbrenner“ in der AK-Bauberatung sind Baumängel. Hier verzeichnen die AK-Experten/-innen vor allem beim Thema Vollwärmeschutz einen massiven Anstieg der Beschwerden. Durch die öffentliche Förderung von energiesparender Bauweise und thermischer Sanierung boomt die Branche. Immer mehr Firmen bieten diese Arbeiten an und führen sie häufig unter großem Zeitdruck durch. Nicht alle verfügen über die erforderliche Erfahrung und den finanziellen Rückhalt, um auftretende Mängel rasch und sicher beheben zu können. Kalliauer: „Wir raten, vor Vertragsabschluss unbedingt einen Haftrücklass zu vereinbaren.“ Weiteres Problemkind: Kostenvoranschläge. Sie werden häufig weit überschritten. „Manche Angebote vermitteln den Eindruck, dass die veranschlagten Kosten unrealistisch niedrig berechnet wurden, um seriös kalkulierende Mitbewerber zu unterbieten“, kritisiert Kalliauer und rät Betroffenen, sich an die AK zu wenden: „Wir überprüfen, ob bei Kostenüberschreitungen auch wirklich alles rechtens war.“…

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