GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
Vorsicht bei diesen Firmen  Spenden gegen Pfusch am Bau  Newsletter abonnieren  Bessere-Welt-Prämie

Sieben Maßnahmen sichern leistbares Wohnen in Österreich. Die aktuelle Diskussion um die Mietpreisregulierung ist zu wenig – ein Gesamtkonzept ist notwendig! Wien (OTS/PWK931) – Aus dem UMWELT + BAUEN-Strategiepapier „WOHNEN 2020“ geht hervor, dass eine bedarfsorientierte Dotierung der Wohnbauförderungsbudgets, eine langfristige Sicherung des Neubaus durch die Wohnbauförderung in den Ländern, eine Investitionskraft-Steigerung der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, eine Realisierung der 3-Prozent-Sanierungsrate und ein forcierter Umstieg auf erneuerbare Energien durch schrittweisen Ausbau des Bundes-Sanierungsschecks notwendig ist. Weitere Eckpfeiler des Papiers sind die Einrichtung einer Bundeswohnbauagentur zur Absicherung einer bedarfsgerechten Wohnbaufinanzierung und als Investitionsimpuls für Neubau und Sanierung, regulatorische Maßnahmen für ein ausreichendes Volumen an Kapitalmarktmitteln sowie fiskalischer Anreize und ein fairer Wettbewerb! Detailinfos zu den sieben Maßnahmen sind als Download verfügbar: www.umwelt-bauen.at. Bei den Vorschlägen handelt es sich um kurzfristig umsetzbare Lösungen, welche zusätzliche positive Effekte mit sich bringen. Mit der Umsetzung würden die Konjunkturlokomotive BAU wieder in Schwung gebracht und tausende Arbeitsplätze gesichert und geschaffen. Genau zum richtigen Zeitpunkt, als wichtiges und richtiges Rezept gegen die schwachen Konjunkturprognosen. Sämtliche Vorschläge von UMWELT + BAUEN verlangen keine zusätzlichen Budgetmittel, sondern schaffen und sichern Arbeitsplätze und bringen Einnahmen für die Finanzministerin. Das Papier wurde von 28 Experten aus 20 Institutionen und Verbänden in den letzten Monaten erarbeitet. UMWELT + BAUEN-Sprecher und Gewerkschaft Bau-Holz Chef Abg. z. NR Josef Muchitsch: „Eine Studie der Österreichischen Nationalbank belegt, dass für viele Familien Wohnen in Österreich immer mehr zu einem monatlichen finanziellen Kraftakt wird. Das unterste Einkommensviertel muss bereits über die Hälfte des Haushaltseinkommens aufbringen, damit ihre Familien ein Dach über dem Kopf haben. Grund genug für uns als Nachhaltigkeitsinitiative UMWELT + BAUEN, dass wir gemeinsam mit Wohnbau-, Finanz- und Sanierungsexperten über Monate intensiv an Lösungsansätzen gearbeitet haben. Oberste Priorität war, dass der Budgetpfad nicht verlassen werden muss und die Lösungen nicht am Föderalismus in Österreich scheitern.“ Mag. Robert Schmid, Obmann-Stv. Fachverband Steine-Keramik: Das meiste für Umwelt und Energie können wir Österreicher bewegen, indem wir thermisch sanieren. Das ist günstig und bringt schnell sehr viel. Wo sanieren nicht möglich ist oder zusätzlicher Wohnraum benötigt wird, brauchen wir den Neubau. Ohne politische Grundsatzentscheidung zur Förderung des Neubaus kommt kein entwickeltes Land der Welt aus. Nur durch ausreichenden Neubau kann die Versorgung mit leistbaren Mietwohnungen längerfristig sichergestellt werden. Mag. Johannes Wahlmüller, GLOBAL 2000: „Österreich verfehlt seine…

Weiterlesen

DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten. Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden. 1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet. 2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor: wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d.  wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt. 3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft…

Weiterlesen

Ottakring – Mauerfall Auch nach einem Mauereinsturz, wie vor kurzem in Wien-Ottakring geschehen, und von uns berichtet muss der Alltag wieder aufgenommen werden. Geschockt gaben die Bauarbeiter an keine Fehler gemacht zu haben: „So alte Gebäude können nicht die Sicherheit und Standards von Heute haben, dazu haben die alten Mauerwerke zu viel erlebt!“ Um die Sicherheit zu gewähren hat man bei den Sanierungsarbeiten die ca 100 Jahre alte Ziegelmauer mit Beton hinterfüllt, doch das alte Mauerwerk hat dem Betongewicht nachgegeben und ist eingestürzt! Angrenzend befand sich die Wohnung von der netten 70 – jährigen Hermine R. Sie nennt es Glück, denn es gab trotz oftmals vor der Mauer spielender Kinder keine Verletzten. Bedenklich ist dass an der alten Bausubstanz weitergearbeitet wird, und hier ein „Kindergarten“ entstehen soll! Ottakring – Stiegenrutsch So glimpflich ist der Einsturz am 10.8.2010 in der Hasnerstrasse 93 nicht abgelaufen, hier wurde wie durch ein Wunder nur ein Mann leicht verletzt. Immerhin ist die vom ersten Stock in den Keller führende Stiege weggerutscht! Außen wurde dieses Haus erst frisch saniert! Ein großer Anteil von Wiens Bausubstanz ist mehr als 100 Jahre alt. Heuer stürzten schon „teileweise“ drei Altbauten ein, viele der alten Häuser sind von Rissen übersaet (Haus von Opernstar Anna Netrebko am Franziskanerpl.). Wie baufällig/einsturzgefährdet sind die anderen Wiener Altbauten aus der Gründerzeit? Ziviltechniker Herr Branko Rusnov ist Erdbebenexperte und untersuchte die Bausubstanz der Wiener Gründerzeithäuser, er ist der Überzeugung, dass viel zu wenig in die Sanierung dieser Häuser investiert wird, man könnte es auch „Kosmetik“ nennen, weil Risse verputzen, Innenmauer und Fassadenmalereien nichts zur Sicherheit beitragen. Hier wird oftmals für einen schnellen Verkauf nicht nachhaltig genug saniert. Bei Häuser deren Entstehung in den Jahren 1830 – 1910 war sind lt. Rusnov „Durchbrüche und Zwischenwände entfernt worden, dadurch gehen Aussteifungsfunktionen verloren. Solch Häuser widerstehen zwar dem Winddruck doch nicht einem Erdbeben.“ Sogar Baumaschinen können so alte Gemäuer erschüttern. „Oberflächliche Sicherheitsmaßnahmen“ gelten leider auch oft bei stark rüttelnden Maschinen oder in Baugrubennähe. Seit 1997 sind bei Dachbodenausbauten – Erdbebengutachten und bautechnische Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben, Ziviltechniker wie Herr Rusnov sind der Meinung das bei Sanierungen die zuletzt verbesserte Erdbebennorm die Gefahr eindämmt. Eine große Gefährdung stellen auch div. Käufhäuser aus der Gründerzeit in der Mariahilfer…

Weiterlesen