GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

BVH Gewerk-Einzelvergabe, Mangelzuordnung

Vor Baubeginn (BVH in Tirol)  informiert der Installateur die Bauherren das am Plan ein Auslass (Kanal) im Küchenbereich nicht korrekt eingezeichnet ist,
der Installateur zeichnet im Plan eine Skizze an welcher Stelle der Auslass korrekterweise errichtet werden soll.
Bei Start der Installationsarbeiten, vor den Arbeiten zu erwähnten Auslass rief der Bauherr den Installateur an und hinterfragte nun besagt platzierten Auslass, er war der Meinung das der Auslass wo nun moniert nicht ganz korrekt platziert sei, das der Installateur im Telefonat auch bestätigte Der Installateur informierte den Bauherren das der Auslass nicht an skizzierter Stelle platziert ist, er möge die Baufirma zur Änderung hinweisen um spätere Probleme zu vermeiden.
Der Installateur kam also per Skizzierung und in Telefonaten seiner Hinweispflicht an den Bauherren nach.
Der Bauherr informierte dann den Installateur das die Baufirma sagte die paar Centimeter Abweichung der Platzierung des Auslasses könne man tolerieren, vor diesen Anschluss eh ein Küchenkästchen montiert wird, er möge seine Installationsarbeiten ausführen. Der Installateur führte seine Arbeiten also aus.

Nach Fertigstellung des Projekts kam der Bauherr wieder auf den Installateur zu weil nun eine leichte Geräuschbelästigung in der Küche besteht. Der Installateur verweist wieder
auf den falsch gesetzten Auslass, er hätte darauf hingewiesen das der Auslass falsch platziert sei und es evtl. zu Problemen kommen könne, der Bauherr die Auslasssetzung
vor den Installationsarbeiten eben nicht ändern ließ. Um ein Entgegenkommen zu Zeigen de.- und remontierte der Installateur die Küchenmöbel und kontrollierte seine Arbeit,
diesen Aufwand er dem Bauherren „ auch nicht in Rechnung stellte“. Schlussendlich ist der nicht korrekte Auslass das Problem zu aktueller Geräuschbelästigung.
Der Installateur ist sich sicher seine Arbeiten trotz falsch platzierten Auslass mangelfrei geleistet zu haben.
Fazit: Der Bauherr beschuldigt nun den Installateur der Schuld zu den Geräuschproblem, er müsse den aktuellen Status-Quo via einen Sachverständigen auf seine Rechnung evaluieren, er müsse eine Sanierung auf seine Kosten durchführen ( inkl. Betonstemmarbeiten usw..)

Wir ersuchten RA Mag. Markus Cerny um ein unverbindliches Feedback zur Haftungsfrage. Hätte der Bauherr in dem Fall sich nicht darum bemühen müssen den Auslass wie vom Installateur im Plan skizziert ausführen zu lassen?

RA Feedback:
Ich sehe nach Ihrer Schilderung überhaupt keinen Hinweis, weshalb der Bauherr glaubt, sich nunmehr am Installateur „schadlos“ zu halten. Wie Sie richtig geschrieben haben, hat dieser seiner Warnpflicht wohl voll entsprochen – mehr noch – darüber hinaus sogar per Skizze vorab zur Problemvermeidung beigetragen.

Für die Abweichungen wird die Baufirma verantwortlich sein, wobei hier die Kommunikation Bauherr-Baufirma iZm Skizzen genau zu beleuchten wäre.

Mag. Markus Cerny
Pitzal/Cerny/Partner
Rechtsanwälte OG, A-1040 Wien | www.zurecht-pcp.at