Bautechnische Vorschriften
Im Gegensatz zu den immer noch 9 verschiedenen Landesbauordnungen, wurden im Jahr 2008, in den meisten Bundesländern die Bauvorschriften in Bezug auf eine Harmonisierung der technischen Vorschriften novelliert. Grundlage der technischen Vorschriften sind die OIB-Richtlinien 1 bis 6. Die Bundesländer haben die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklärt, es kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer von den OIB-Richtlinien abgewichen werden, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Durch die in allen Bundesländern erfolgte Verbindlichmachung der OIB-Richtlinie 6 wird auch der Energieausweis für Gebäude in einer Gesetzesnorm standardisiert. Die OIB-Richtlinien dienen der österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften. Sie werden vom OIB herausgegeben und von den Ländern ins Baurecht übernommen.
OIB-Richtlinien
Aktuelle Fassung | Frühere Fassungen |
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OIB-Richtlinien 2019 | OIB-Richtlinien 2015 |
OIB-Richtlinien 2011 | |
OIB-Richtlinien 2007 |
Die OIB-Richtlinien sind entsprechend den Grundanforderungen für Bauwerke der Bauproduktenverordnung (Berichtigung) gegliedert. Lediglich für die Grundanforderung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ gibt es keine OIB-Richtlinie. Es sind somit folgende OIB-Richtlinien anzuwenden:
OIB-RichtlinieN | Bezeichnung |
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OIB-Richtlinie 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
OIB-Richtlinie 2 | Brandschutz |
OIB-Richtlinie 2.1 | Brandschutz bei Betriebsbauten |
OIB-Richtlinie 2.2 | Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks |
OIB-Richtlinie 2.3 | Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m |
OIB-Richtlinie 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz |
OIB-Richtlinie 4 | Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit |
OIB-Richtlinie 5 | Schallschutz |
OIB-Richtlinie 6 | Energieeinsparung und Wärmeschutz |