Der Oberste Gerichtshof hat zu 8 Ob 96/15y am 29.9.2015 folgende interessante Entscheidung gefällt:
Die Beklagte beauftragte eine Baufirma mit der Errichtung eines Außenaufzuges inklusive eines Zuganges. Da der Umfang der erforderlichen Arbeiten noch nicht abschätzbar war, einigten sich die Streitteile auf eine Durchführung auf Regie-Basis mit festgelegten Stundenlohnsätzen.
Die erste Rechnung über rund € 300.000,00, wurde anstandslos bezahlt. Die zweite Rechnung über rund € 150.000,00 wurde nicht mehr bezahlt mit der Argumentation
seitens der Beklagten, dass eine zu hohe Stundenanzahl sowie nicht vereinbarte Werkzeugleihmietkosten verrechnet wurden.
Der OGH wies die Klage ab mit folgender Argumentation:
Richtig ist es zwar, dass das Risiko eines beträchtlichen Aufwands bei Regieleistungen beim Besteller liegt – hier im konkreten Fall der Auftraggeber, aber Regievereinbarung bedeutet, dass ein bestimmtes Entgelt für eine Arbeitsstunde festgelegt wird. Dies steht aber einer nachträglichen Angemessenheitsprüfung hinsichtlich dieser Stunden nicht entgegen (waren so viele Stunden notwendig?).
Es steht auch kein Lohn zu für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen. Nur der tatsächlich zum Erreichen des Ziels erforderliche Einsatz wird von der Regievereinbarung umfasst.
Mag. Arthur Machac, Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/32, www.machac-kanzlei.at