GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Der Oberste Gerichtshof hat zu 8 Ob 96/15y am 29.9.2015 folgende interessante Entscheidung gefällt:

Die  Beklagte  beauftragte  eine  Baufirma  mit  der  Errichtung  eines  Außenaufzuges  inklusive eines  Zuganges.  Da  der  Umfang  der  erforderlichen  Arbeiten  noch  nicht  abschätzbar  war, einigten sich die Streitteile auf eine Durchführung auf Regie-Basis mit festgelegten Stundenlohnsätzen.
Die  erste  Rechnung  über  rund  €  300.000,00,  wurde  anstandslos  bezahlt.  Die zweite Rechnung über rund € 150.000,00 wurde  nicht mehr  bezahlt  mit der Argumentation
seitens der Beklagten, dass  eine zu hohe Stundenanzahl sowie nicht vereinbarte Werkzeugleihmietkosten verrechnet wurden.

Der OGH wies die Klage ab mit folgender Argumentation:
Richtig ist es zwar, dass das Risiko eines beträchtlichen Aufwands bei Regieleistungen beim Besteller liegt  –  hier im konkreten Fall der Auftraggeber, aber Regievereinbarung bedeutet, dass  ein  bestimmtes  Entgelt  für  eine  Arbeitsstunde  festgelegt  wird.  Dies  steht  aber  einer nachträglichen Angemessenheitsprüfung hinsichtlich dieser Stunden nicht entgegen  (waren so viele Stunden notwendig?).

Es steht auch kein Lohn zu für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen. Nur der tatsächlich zum Erreichen des Ziels erforderliche Einsatz wird von der Regievereinbarung umfasst.

Mag. Arthur Machac, Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/32, www.machac-kanzlei.at