Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit in drei Entscheidungen mit der Frage des Negativzinssatzes auseinandergesetzt. Es wurde nunmehr endgültig festgestellt, dass es unter keinen Umständen zu einer Zinszahlungspflicht des Kreditgebers kommen kann.
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Fazit
Aufgrund der jüngsten OGH-Entscheidungen zur Frage der Negativzinsen, ist davon auszugehen, dass nun feststeht, dass nie der Fall eintreten könne, dass der Kreditgeber aufgrund des negativen Zins-
niveaus dem Kreditnehmer Zinszahlungen leisten müsse. Somit hält die Rechtsprechung konsequent an ihrer Linie fest, dass aufgrund der negativen Zinslage eine „Negativverzinsung“ bei Spareinlagen den elementaren und gesetzlich angelegten Zweck einer Spareinlage (Gewinn-und Vermögensbildungsfunktion) diametral widerspreche (RIS-Justiz RS0125504). Dieser Grundsatz müsse auch für Kreditverträge gelten.
Zukünftig ist somit jedenfalls Kreditnehmern davon abzuraten die von einigen Autoren in der Literatur aufgeworfene Zinszahlungspflicht des Kreditgebers aufgrund von Negativzinsen gerichtlich geltend zu
machen weil der Oberste Gerichtshof nunmehr endgültig festgestellt hat, dass es unter keinen Um-
ständen zu einer Zinszahlungspflicht des Kreditgebers kommen kann. Jedoch ist für den Kreditnehmer die jüngste Entscheidung (4 Ob 60/17b) jedenfalls positiv zu werten, dass es für die Entgeltlichkeit des Kreditvertrages nicht erforderlich ist, dass in jeder Zinsperiode auch tatsächlich Zinsen anfallen.
Dies wird in der Bankenwelt wohl den Effekt haben, dass bei den Zinsgleitklauseln Untergrenzen
vereinbart werden, um der „Nullverzinsung“ vorzubeugen.
Autoren
RA DDr. Alexander Hasch, RAA Mag. Christoph Sailer
Textquelle: RA Kanzlei Hasch & Partner