GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Ein interessanter und stellvertretender Fall. Stellvertretend für die vielen Schimmelfälle hinter Wandverbauten und Kästen. Im Zuge von Dreharbeiten zu  „Pfusch am Bau“, einer Doku-Serie von ATV, zeigt mir ein Kunde „seinen“ Schimmelbefall im Schlafzimmer. Er vermutet Wassereintritt an der Außenwand, dazu angeregt von einer Vermutung welche Leiner-Mitarbeiterin Mag. Wagner äußert:

LEINER-Kunde möchte verschimmelte Schrankrückwand tauschen

„In der Sache selbst müssen wir jedoch auf das Schreiben unseres Geschäftsleiter-Stellvertreters Herrn Graf verweisen. Der Schrank wurde von uns in mangelfreiem Zustand geliefert und sach- und fachgerecht montiert. Es ist absolut üblich, Möbel ohne Abstand zur Wand hin aufzustellen und gab es in Ihrem Fall keine Veranlassung, die Montage auf andere Art und Weise zu bewerkstelligen. Wir können nur mutmaßen, dass die Schimmelbildung auf einen Feuchtigkeitseinfluss vom Mauerwerk her zurückzuführen ist, was natürlich nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Möglicherweise sind die Außenwände nicht hinreichend isoliert und werden Sie sicher verstehen, dass wir diesbezüglich keine Veranlassungen treffen können.“

Der Kunde wird missverstanden, möchte Auftrag erteilen:

Bis heute unbeantwortetes Mail vom Mai 2010: „Sehr geehrte Frau Mag. Wagner, danke für Ihre Antwort! Leider reagieren Sie ebenfalls wie wenn ich irgendwelche Forderungen stellen würde. Warum kann ein Unternehmen wie Ihres nicht vorschlagen einen Mitarbeiter zu schicken, der sich vor Ort den Sachverhalt ansieht und dann einen Kostenvoranschlag für einen eventuellen Umbau und dadurch benötigte Anpassungen der Elemente erstellt? Wir wollen nichts geschenkt…! Es ist doch naheliegend das Unternehmen, das den Kasten geliefert hat damit zu beauftragen. Ich verstehe diese Reaktionen wirklich nicht!“

Nach meiner Prüfung zeigt sich eine intakte Fassade

Nun endlich auch zu dem Fall, der in gebotener Kürze beschrieben werden kann. Es wurde von LEINER ein Wandverbau an  eine „Giebelmauer“ (Feuermauer, bzw. Außenmauer) angebaut. Ohne jeglicher Hinterlüftung oder Distanz, ohne Hinweis dass es dadurch zu Kondensatschäden im Sinne von Schimmelpilzbefall kommen könnte. Der ist aber nun eingetreten, der Schimmelbefall, wie so oft hinter Kästen an Außenwänden, oder auch hinter größeren Bildern welche an Aussenmauern -im Innenbereich- aufgehängt werden.

HEIZENERGIE MUSS ZU DEN WÄNDEN KOMMEN KÖNNEN

Bauphysikalisch ist das relativ leicht erklärt. Raumabschließende Wände, bzw. Außenmauern zu beheizten Wohnräumen geben im Winter immer Heiz-Wärme ab. Wärme fließt stets von warm nach kalt. Da spielt es keine Rolle ob gut oder besser oder schlecht gedämmt. Wärme wird hier immer nach Außen geleitet. (Außer im Sommer, da ist es dann auch mal umgekehrt, Wärmefluss von A. nach I.)  Um die Wände -und die Raumluft- auf Temperatur zu halten/bringen ist es nötig diese mit Heiz-Energie zu versorgen. Das geschieht im Regelfall mit Konvektionsheizkörpern, mit Radiatoren durch welche das warme Heizwasser fließt. Die umgebende Luft wird erwärmt und steigt nach oben. (Konvektion) Es kommt zu einer Warmluftwalze welche über die Wände streichen soll.

OFENWÄRME = STRAHLUNGSWÄRME UND „BESSER“

Oder es wird mit einem Ofen geheizt, welcher sehr heiß wird, und damit Strahlungswärme abgibt. Aber natürlich gibt auch der Bewohner, und allenfalls  ein elektrisches Gerät Wärme ab. Jedenfalls wird so Energie zur Wand gebracht, Energie welche die Oberflächentemperaturen so weit erhöhen dass der Taupunkt im Winter nicht unterschritten wird. Wird die Wand zu kühl wirkt diese als „Kondensatfalle“, die Raumluft kondensiert an der Oberfläche, es bildet sich ein Wasserfilm, die ideale Grundlage für Schimmelbefall. Und die Wand wird dann sehr kalt wenn bspw. der gegenständliche Wandverbau davor gestellt wird. Weil der „schirmt“ die Wand von der Heizwärme ab, die Wand unterkühlt und die feucht-warme Raumluft kondensiert an den Oberflächen.

LEDERWAREN IM SCHRANK SCHIMMELN ZUERST

Das ist für die meisten Leser vermutlich nicht ganz so Neu. In Fachkreisen jedenfalls kein Mysterium. Die Firma Leiner hat den Wandverbau verkauft, geliefert und aufgestellt. Hat das Möbelhaus LEINER damit eine Planungsverantwortung? Hätte LEINER einer „Warn- und Prüfpflicht“ nachkommen, den Käufer informieren müssen? Schließlich gibt es sogar eine ÖNORM –die ÖNORM B8110-2 Beiblatt 4: Wärmeschutz im Hochbau, Teil 2: Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz – Hinweise zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden durch raumklimatische Einflüsse“ In dieser ÖNORM steht unter 6.3 VERMEIDUNG VON FEHLMÖBLIERUNGEN / FEHLDEKORATIONEN: Die Anordnung von Möbeln, insbesondere von Einbaumöbeln, oder die Anbringung dichter Vorhänge an Außenwänden führt in der Regel zur Behinderung der Erwärmung der Wandoberflächen. Sofern dabei die Oberflächentemperatur im Winter unter 15°C absinkt, kann es an diesen Stellen zur Schimmelbildung und damit zu Geruchs- und Sporenbelastung des Raumes führen.“

SCHRANK DISTANZIEREN UND HINTERLÜFTEN – SOCKEL OFFEN LASSEN

Es ist daher zweckmäßig, Außenwände NICHT zu verstellen oder einen Hinterlüftungs-Abstand von 5cm oder mehr einzuhalten oder eine Heizverteilleitung im Sockelbereich zu führen….“ (Gesamtes BEIBLATT ist informative 9 Seiten stark)  Kümmert sich LEINER nicht um derartige Gefahren, oder fürchtet das Möbelhaus um Umsätze wenn vor Schimmelbefall gewarnt wird? Oder aber LEINER weiß nicht Bescheid, aber Unwissenheit schützt …. Warten wir auf eine juristische Meinung ! Autor: Günther Nussbaum-Sekora

3 comments

  1. bauherrenhilfe.at

    Warnpflicht des Werkunternehmers

    Wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wird, ist ein Erfolg geschuldet, dies beispielsweise die mängelfreie Errichtung eines Hauses oder auch nur der Transport eines Kastens oder die Reparatur eines Autos, es trifft dann den Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller, die so genannte Warnpflicht gem. § 1168a ABGB. Dies bedeutet er hat darauf hinzuweisen, dass falls der Besteller einen mangelhaften Stoff zur Verfügung stellt oder unrichtige Anweisungen gibt dass Werk eventuell misslingt.

    Praktische Beispiele:

    Der Betreiber einer Reifenfachwerkstätte hat darauf hinzuweisen, dass die von dem Besteller beigestellten und über dessen Auftrag am Fahrzeug montierten Reifen ungeeignet sind und Unfallgefahr besteht, der Unternehmer haftet daher auch für die Kosten eines späteren Unfalls.

    Auch ein Betreiber einer Reinigung hat darauf hinzuweisen, dass ein Wildlederkostüm auch wenn es fachgerecht gereinigt wird, dieses eingehen wird. Auch hat ein Unternehmer, der beispielsweise einen Holzkasten in ein Haus anliefert, und diesen so eng an die Wand stellt, dass sich darunter Schimmel bildet, darauf hinzuweisen, dass ein kleiner Abstand zur Wand verbleiben muss damit an der Wand eine Schimmelbildung vermieden wird.

    Freundliche Grüße Arthur Machac – Rechtsanwalt

  2. Bauherrenhilfeautor, Rechtsanwalt – Mag. Klaus Haslinglehner
    Rechtsempfehlung zu: Haftet Leiner für “Kastenschimmel”?

    1.) Da nicht nur die Lieferung, sondern auch die Montage des Wandschrankes auftragsgegenständlich war, haftet der Auftragnehmer für die sach- und fachgerechte Aufstellung des Wandschrankes. Wird ein Wandverbau an einer „Giebelmauer“ errichtet, sieht die sach- und fachgerechte Errichtung einen Hinterlüftungsabstand von 5 cm oder eine Heizverteilerleitung im Sockelbereich vor.
    2.) Der Auftragnehmer gesteht zu, die Möbel ohne Abstand zur Wand aufgestellt zu haben, weil dies absolut üblich sei. Die Außenwand bzw. die Fassade ist intakt. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Titel der Gewährleistung die Verbesserung des Wandschrankes gefordert werden und ist überdies der Mangelfolgeschaden im Wege des Schadenersatzes gem. § 933 a ABGB (Durchfeuchtung im Mauerwerk und Beseitigung des Schimmelpilzbefalles) geltend zu machen. Zum für den Schadenersatz notwendigen Verschulden ist festzuhalten, dass sich die Auftraggeber in grob fahrlässiger Unkenntnis darüber befindet, dass die sach- und fachgerechte Errichtung eines Wandschrankes an einer „Giebelwand“ einen Hinterfüllungsabstand oder eine Heizverteilerleitung vorsieht.
    3.) Sollte der Auftraggeber den Wandverbau direkt an der „Außenwand“ gewünscht haben, trifft den Auftragnehmer die Warnpflicht, dass ein Hinterfüllungsabstand oder eine Heizverteilerleitung notwendig ist. Diesfalls kann im Wege der Irrtumsanfechtung die Vertragsanpassung (gem. §§ 871 ABGB ff) und überdies Schadenersatz gefordert werden. Dies auf Grund der nicht erfolgten Warnung.
    4.) Es wäre der Auftragnehmer nochmals aufzufordern, den von ihm zu verantwortenden Mangel zu verbessern und überdies den Mangelfolgeschaden ebenfalls durch eine Baufirma beseitigen zu lassen. Gleichzeitig wären zur Erstellung der Schadenshöhe Kostenvoranschläge einzuholen. Im Falle des fruchtlosem Fristablaufes wäre die Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen zu veranlassen. Hernach könnten die Kosten der Ersatzvornahme, die sowohl die Beseitigung des Mangels als auch des Mangelfolgeschadens umfassen, aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Mag. Klaus Haslinglehner; Rechtsanwälte Fink, Bernhart & Haslinglehner
    9020 Klagenfurt

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