GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Ein  Klassiker des Nachbarschaftsrechtes sind die überhängenden Äste des Baumes. In der Entscheidung 4 Ob 25/16d setzte sich der OGH  wieder einmal mit diesem „Problem“  auseinander.

Der Fall spielt    sich    im sonnigen Kärnten ab  und wurde ursprünglich am BG Völkermarkt verhandelt. In diesem Fall scheint es sich um zwei Bauern zu handeln, die Viehzucht betreiben, wobei Äste des Klägers auf das Grundstück des Beklagten ragten. In weiterer Folge schnitt der Beklagte die Äste ab und warf den Verschnitt auf das Grundstück des Klägers. Gemäß § 422 ABGB ist der Nachbar berechtigt, überhängende Äste, die auf sein Grundstück ragen, abzuschneiden. Es ist hierbei fachgerecht vorzugehen, um die Pflanzen möglichst zu schonen.

Die  Kosten  für  die  Entsorgung  hat  der  beeinträchtigte  Grundeigentümer  zu  tragen.  Der Nachbar darf auch nicht das Grundstück des anderen Eigentümers betreten.

Der OGH hatte  letztendlich nur zu klären  –  kann der abschneidende Nachbar die Äste zurückwerfen.  Die  Antwort  darauf  ist  eindeutig  –  NEIN.  Die  Entsorgungskosten  hat  der  abschneidende Nachbar selbst zu tragen und dies ist auch im Sinne eines sozialen Friedens hilfreich. Allein das Abschneiden von Ästen sorgt in der Nachbarschaft oft für Spannungen  – wenn im Weiteren dann noch (für die abgeschnittenen Äste) eine Rechnung präsentiert würde, wäre dies dem Miteinander in der Nachbarschaft nur bedingt zuträglich.

Mag. Arthur Machac
Rechtsanwalt – 1010 Wien, www.machac-kanzlei.at