Ein Klassiker des Nachbarschaftsrechtes sind die überhängenden Äste des Baumes. In der Entscheidung 4 Ob 25/16d setzte sich der OGH wieder einmal mit diesem „Problem“ auseinander.
Der Fall spielt sich im sonnigen Kärnten ab und wurde ursprünglich am BG Völkermarkt verhandelt. In diesem Fall scheint es sich um zwei Bauern zu handeln, die Viehzucht betreiben, wobei Äste des Klägers auf das Grundstück des Beklagten ragten. In weiterer Folge schnitt der Beklagte die Äste ab und warf den Verschnitt auf das Grundstück des Klägers. Gemäß § 422 ABGB ist der Nachbar berechtigt, überhängende Äste, die auf sein Grundstück ragen, abzuschneiden. Es ist hierbei fachgerecht vorzugehen, um die Pflanzen möglichst zu schonen.
Die Kosten für die Entsorgung hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Der Nachbar darf auch nicht das Grundstück des anderen Eigentümers betreten.
Der OGH hatte letztendlich nur zu klären – kann der abschneidende Nachbar die Äste zurückwerfen. Die Antwort darauf ist eindeutig – NEIN. Die Entsorgungskosten hat der abschneidende Nachbar selbst zu tragen und dies ist auch im Sinne eines sozialen Friedens hilfreich. Allein das Abschneiden von Ästen sorgt in der Nachbarschaft oft für Spannungen – wenn im Weiteren dann noch (für die abgeschnittenen Äste) eine Rechnung präsentiert würde, wäre dies dem Miteinander in der Nachbarschaft nur bedingt zuträglich.
Mag. Arthur Machac
Rechtsanwalt – 1010 Wien, www.machac-kanzlei.at