Die wesentlichen Fundamente einer demokratischen Gesellschaft – Information im Zusammenhang mit Auffälligkeiten in der Bauwirtschaft!
„Der EGMR hält in ständiger Rechtssprechung fest, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung iSd Art 10 MRK eines der wesentlichen Fundamente einer demokratischen Gesellschaft ist und eine der grundlegenden Bedingungen für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung des Individuums. Dem folgt auch der OGH.
Der Vereinszweck der Erstbeklagten ist die Aufklärung, Berichterstattung und Information im Zusammenhang mit Auffälligkeiten in der Bauwirtschaft. Daher ist es entscheidend, dass sie darüber auf ihrer Website berichten kann und nicht in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt wird.
In diesem Lichte besteht ein dringendes Bedürfnis der Öffentlichkeit, über Mängel in der Bauwirtschaft informiert zu werden. Für die meisten Bauherren ist der Hausbau die größte Investition ihres Lebens, für die sie sich in aller Regel über Jahrzehnte verschulden. Nicht nur diese Personen brauchen ein Sprachrohr in der Öffentlichkeit.
Oft hat eine Intervention des Vereins bei betroffenen Unternehmen zu Lösungen für die Kunden geführt. Dies zeigt, dass auch die Betroffenen und die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung und Aufklärungsarbeit des Vereines haben.
- Ein Verbot oder eine Einschränkung der Berichterstattung würde es den „schwarzen Schafen der Bauwirtschaft“ erlauben, die von ihr zumindest mitverursachten Probleme zu vertuschen. „
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