Ein Klassiker…
Immer wieder kommt es vor, dass durch unberechtigt abgestellte Kraftfahrzeuge die Zufahrt zu gemieteten Parkplätzen in Wohnungseigentumsanlagen verhindert werden, bzw. diese .. Hauseinfahrten verparken – der Eigentümer kann dann weder zu- noch abfahren…Zu beachten ist bei der Besitzstörung, dass bereits ein ganz kurzes Abstellen des Kraftfahrzeuges ausreicht um den Tatbestand der Besitzstörung zu erfüllen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Störer erkennt, dass er fremden Besitz stört, viel mehr wird nur darauf abgestellt, dass objektiv feststellbar ist dass der Besitz gestört wird.
Was nicht getan werden sollte, ist den Störer einzuparken
weil man dadurch letztendlich auch selber eine Besitzstörung begeht, da dieser ja den Besitz nicht an seinem Auto ausüben kann. Hier ist die Judikatur streng, es liegt daher diesbezüglich kein Selbsthilferecht vor. Die richtige Vorgansweise ist entweder die Behörden zu verständigen und eine Abschleppung anzuregen und das Fahrzeug abschleppen zu lassen, was in Wien relativ schnell und effektiv funktioniert. Die weitere Alternative ist
auf jeden Fall ein Foto des Fahrzeuges anzufertigen, einen eventuellen Zeugen herbeizurufen
und in weiterer Folge mittels Anwalt eine Aufforderung an den Störer verfassen zu lassen den Schadenersatz zu leisten, der dadurch entstanden ist, dass man anderwärts parken musste, bzw. durch die Unannehmlichkeiten die man hatte. Falls binnen 30 Tagen nicht die Besitzstörungsklage beim zuständigen Gericht einlangt ist die Klage verfristet. Daher ist schnelles Handeln notwendig.
Arthur Machac – Rechtanwalt
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