Gibt es Schadenersatz für dadurch entstandene Kosten?
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juli 2015 zu 9 Ob 18/15k – Link zu www.ris.bka.gv.at setzt sich mit folgendem, rechtlich sehr interessanten, Sachverhalt auseinander:
Die Nachbarhäuser des Klägers und des Beklagten sind in gekoppelter Bauweise aneinander gebaut. Der Beklagte lässt im Jänner 2012 das Haus abreißen. Infolge dieser Abrissarbeiten kommt es zu Schäden am Haus des Klägers und wurde weiters durch die Beseitigung des Nachbarhauses des Beklagten der Untergrund und die Feuermauer des Hauses der klagenden Partei freigelegt. Im Frühjahr des Jahres 2013 verputzte der Kläger seine Feuermauer.
Die Rechtsfrage, die sich nunmehr stellte: Hatte der Beklagte sowohl die direkt verursachten Schäden durch die Baggerarbeiten zu verantworten, als auch die Schäden, die nunmehr entstanden waren, da die Feuermauer nicht mehr geschützt war?
Das Landesgericht und das Oberlandesgericht Wien sprachen jeweils die unmittelbaren Beschädigungskosten für die Baggerarbeiten dem Kläger zu. Das Klagebegehren bezüglich der Neuerrichtung der Fassade wurde abgelehnt.
Auch der Oberste Gerichtshof lehnte es ab, die Kosten für die Fassade zuzusprechen.
Der Kern seiner Argumentation ist, dass der Kläger die nachteiligen Folgen des Abbruches des Hauses des Beklagten selber tragen muss. Es besteht nämlich keine Pflicht des Beklagten, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu erhalten, dass der Nachbar von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird.
Auch wenn der beklagte Nachbar, ohne eine gegenüber dem Kläger übernommene Verpflichtung für mehrere Jahre hindurch, dem Kläger dadurch einen Vorteil verschaffte, dass dieser sein Haus nicht verputzten musste, so erwuchs dem Kläger daraus aber noch kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bleibt.
Weiters ist in der Wiener Bauordnung gem. § 129 Abs. 9 ausdrücklich geregelt, dass freistehende Feuermauern von außen zu verputzen sind. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ist aus meiner Sicht uneingeschränkt zu teilen, und jede andere Entscheidung würde zu ausufernden Schadenersatzansprüche des Nachbarn führen.
Mag. Arthur Machac
Rechtsanwalt – 1010 Wien, www.machac-kanzlei.at