GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Gibt es Schadenersatz für dadurch entstandene Kosten?

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juli 2015  zu  9 Ob 18/15k – Link zu www.ris.bka.gv.at setzt sich mit folgendem, rechtlich sehr interessanten, Sachverhalt auseinander:
Die Nachbarhäuser des Klägers und des Beklagten sind in gekoppelter Bauweise aneinander gebaut. Der Beklagte lässt im Jänner 2012 das Haus abreißen. Infolge dieser Abrissarbeiten kommt es zu Schäden am Haus des Klägers und wurde weiters durch die Beseitigung des  Nachbarhauses  des  Beklagten  der  Untergrund  und  die  Feuermauer  des  Hauses  der klagenden Partei freigelegt.  Im Frühjahr des Jahres 2013  verputzte der Kläger seine Feuermauer.

Die Rechtsfrage, die sich nunmehr stellte: Hatte der Beklagte sowohl die direkt verursachten Schäden  durch  die  Baggerarbeiten  zu  verantworten,  als    auch  die  Schäden,  die  nunmehr entstanden waren, da die Feuermauer nicht mehr geschützt war?

Das Landesgericht und das Oberlandesgericht Wien sprachen jeweils die unmittelbaren Beschädigungskosten für die Baggerarbeiten dem Kläger zu. Das Klagebegehren bezüglich der Neuerrichtung der Fassade wurde abgelehnt.

Auch der Oberste Gerichtshof lehnte es ab, die Kosten für die Fassade  zuzusprechen.
Der Kern seiner Argumentation ist, dass der  Kläger die nachteiligen Folgen des Abbruches des Hauses des Beklagten selber tragen muss. Es besteht nämlich keine Pflicht des Beklagten,  seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu erhalten, dass der Nachbar von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird.

Auch  wenn  der  beklagte  Nachbar,  ohne  eine  gegenüber  dem  Kläger  übernommene  Verpflichtung für mehrere Jahre hindurch, dem Kläger  dadurch einen Vorteil verschaffte, dass dieser sein Haus    nicht verputzten musste,  so erwuchs dem Kläger  daraus aber noch kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bleibt.

Weiters ist in der Wiener Bauordnung gem. § 129 Abs. 9 ausdrücklich geregelt, dass freistehende  Feuermauern  von  außen  zu  verputzen  sind.  Die  Rechtsansicht  des  Obersten  Gerichtshofes  ist  aus  meiner  Sicht  uneingeschränkt  zu  teilen,  und  jede  andere  Entscheidung würde zu ausufernden Schadenersatzansprüche des Nachbarn führen.

Mag. Arthur Machac
Rechtsanwalt – 1010 Wien, www.machac-kanzlei.at