GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
       

Nachbar und Emissionen (Einwirkungen) – Teil 2

Dieses Mal möchte ich auf die einzelnen Emissionen eingehen: 1. Lärm, wobei es hier eine Sondergruppe für Tiere gibt,  2. Geruch, Rauch und Gas &  3. Licht!

1. Lärm: Zum Lärm ist auszuführen, dass Lärm eine Einwirkung ist, gegen die man sich unter bestimmten Voraussetzungen wehren kann.

Er kann aber nur so weit untersagt werden, als er – da es sich um eine „echte“ Emissionen handelt – das ortsübliche Maß überschreitet und solgleich die ortsübliche Benützung eines Grundstücks oder einer Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Die Grenzschwelle wird nur dann erreicht, wenn die objektiv gegebenen Erhöhung des Grundgeräusches zu einer subjektiven Lästigkeit für den normal empfindlichen Menschen führt. Hier ist immer auf den durchschnittlich empfindenden Menschen abzustellen. Ein gewisses Maß an Belästigung durch Lärm muss man dulden. Ab einer bestimmten Schwelle jedoch braucht man Lärmbeeinträchtigung nicht mehr hinnehmen und kann sich dagegen wehren. Mittels rechtlichen Vorschriften als Maßstab für die Ortsüblichkeit reagieren.

Prinzipiell ist es so, dass Lärmerregungen, die in gleicher Lautstärke tagsüber hingenommen werden müssen, als ungewöhnlich angesehen werden können, wenn sie zur Nachtzeit ausgeübt werden. Es ist nicht erforderlich, dass mehrere Personen oder eine größere Anzahl von Personen gestört werden. Bei Häusern, die besonders lärmdurchlässig sind (hellhörige Häuser), sind die Bewohner verpflichtet, besondere Rücksicht walten zu lassen. Will ein Nachbar in einem solchen Gebäude nach einer langen Nacht dennoch auf ein Vollbad nicht verzichten, so könnte das Duschen mit den üblichen Geräuschen, wie Spritzgeräusche oder Anschlagen des Brausekopfes an die Fliesen als unzulässige Lärmemission beurteilt werden. Staubsaugen während der üblichen Ruhezeiten kann unzulässig sein. Auch die Inbetriebnahme der Waschmaschine nach 22:00 Uhr kann dazu führen, dass sich Nachbarn durch die lauten Schleudergänge gestört fühlen und damit obsiegen.

Dagegen ist das Spülen von Geschirr zu später Stunde bzw. das Klappern des Geschirrs nach einer diesbezüglich ergangenen Entscheidung keine ungebührliche Lärmerregung. Herumpoltern in der Wohnung in den Nachstunden erfüllt jedenfalls den Tatbestand der ungebührlichen Lärmerregung. Heimwerken an Wochenenden mit der Bohrmaschine kann eine unzulässige Lärmerzeugung nach sich ziehen. Grundsätzlich haben sich in Hinblick auf die Emission „Lärm“ nachfolgende Richtlinien der Rechtsprechung eingependelt:

Das typische Schreien von Säuglingen und Kleinkindern, aber auch der typische Lärm von kleineren Kindern, etwa ein gelegentliches Herumlaufen in der Wohnung, ist nicht als ungebührlich zu beurteilen. Das gilt ebenso für gelegentliche kurze Raufereien von Klein- bzw. Volkschulkindern. Wenn aber ein Achtjähriger gemeinsam mit seinem um zwei Jahre älteren Bruder eine halbe Stunde ungehindert schreit und hüpft, wodurch bei den Wohnungsnachbarn unterhalb der Luster wackelt, die Türen scheppern, die Zimmerdecke vibriert und der Kasten Knarrt, muss das von den Nachbarn nicht akzeptiert werden. Dieser Lärm ist dann geeignet das Wohlbefinden normal empfindlicher Menschen zu stören. Auch ist ein tägliches vier stündiges Klavierspielen grundsätzlich wohl nicht als ortsüblich anzusehen.

Es ist bei der Prüfung, ob die ortsübliche Benützung der benachbarten Wohnung beeinträchtigt ist auf den Einzelnen abzustellen und Interessensausgleich zwischen den Nachbarn herzustellen. Besonderen Schutz genießen Samstage, Sonntage und Feiertage, die diesen typischen Erholcharakter aufweisen.

Sonderfall Tiere: Bei nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tieren geht es zumeist um Belästigungen durch Lärm (Hunde, Hähne, Papageien, Frösche usw.) durch Geruchs- sowie Verunreinigung durch Tierkot (Kühe, Pferde, Schweine, Katzen, usw.). Folgende Beispiele sollen Anhaltspunkte für das Vorliegen unzulässiger Emissionen geben:

Ein Nachbar muss die Tierhaltung jenseits seines Zaunes dulden, sofern es dadurch nicht zu einer das gewöhnliche Maß übersteigende Störung kommt, welche die ortsübliche Belastung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt. Hundegebell kann eine unzulässige Emission sein. In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung hinzuweisen, in der der Halter einer Schäfer- Collie – Mischlingshündin, die im Garten des Besitzers frei herumgelaufen ist un gebellt hat, wenn sich dem Grundstück jemand genähert hat, verurteilt wurde, da der Geräuschpegel für das menschliche Empfindungsvermögen als ungebührlich erachtet wurde. Noch strengere Maßstäbe werden für Wohnungen angesetzt. Es ist dem Wohnungsinhaber zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund, sollte er alleine gelassen werden, nicht bellt oder dass er in der Wohnung nicht alleine gelassen wird. Unternimmt der Wohnungsinhaber in dieser Richtung nichts, so hat er durch sein Verhalten jene Rücksicht vermissen lassen, die im Zusammenleben verlangt werden kann.

Ein regelmäßig wiederkehrendesfünf bis zehnminütiges andauerndes Bellen oder Jaulen eines Hundes in einer Mietwohnung, wenn auch nur tagsüber, an Wochentagen, ist zweifellos nicht ortsüblich und beeinträchtigt die Benützung der Nachbarwohnung dermaßen wesentlich, dass eine Unterlassungsklage erfolgreich war. Hundegebell außerhalb der Ruhezeiten wird eher hingenommen als Störungen der Mittags- oder Nachtruhe (12:00 Uhr bis 15:00, 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr).

2. Geruch, Rauch & Gas: Auch Gestank ist eine Emission, gegen die man sich mit einer Unterlassungsklage wehren kann. Folgende Voraussetzungen müssen für die Beeinträchtigung der Wohnung oder des Grundstückes erfüllt sein bzw. gilt auch hier:

  • 1. Die Geruchsbelästigung muss das ortsübliche Maß überschreiten und  gleichzeitig muss
  • 2. die normale Benützung des Grundstückes bzw. der Wohnung wesentlich beeinträchtigt sein.

Nur wenn das ortsübliche Maß überschritten ist, ist zu prüfen, ob die Benützung des betroffenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. Dafür werden besondere Empfindlichkeiten vom Nachbarn nicht berücksichtigt. Es kommt auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen des von der Einwirkung betroffenen Gebietes an. Eine einmalige Geruchsbelästigung ohne Wiederholung und ohne länger anhaltende Auswirkung wird in der Regel nicht genügen. Intensität und Dauer der Geruchsbeeinträchtigung sind für die Beurteilung, ob Wesentlichkeit gegeben ist, von entscheidender Bedeutung.Es gilt sohin, dass dort, wo Landwirtschaften dominieren, bestimmte damit verbundene Vor- und Nachteile das Maß der Örtlichkeiten sind. Allgemein kann gesagt werden, dass die bestimmungsgemäße Benützung eines Grundstücks als ortsüblich anzusehen ist. So wird zum Beispiel Gülleausbringung zum normalen Betrieb einer Landwirtschaft gehören. Solange der Bauer bei der Düngung nicht übertreibt, müssen die Nachbarn den Gestank dulden.

  • Verunreinigungen des Brunnen des Nachbarn müssen keinesfalls geduldet werden. Sie sind jedenfalls nicht ortsüblich.

Die Ablagerung von Abfällen auf einem Komposthaufen führen zu Geruchs- und somit auch zur Ungezieferbelästigungen. Der dadurch beeinträchtigte Anrainer kann sich gegen den Gestank eines Komposthaufens mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen, soweit die bereits mehrfach erwähnten Voraussetzungen vorliegen, womit her konkret darauf abzustellen ist, welcher Art diese Abfälle sind bzw. ob diese von privater Seite oder etwa von einem Gastgewerbebetrieb herrühren.

Erfolgt die Geruchsbelästigung durch eine gewerbliche Betriebsanlage, so ist die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht oder nicht davon abhängig, ob diese Geruchsbelästigung bzw. die aus der Betriebsanlage entweichenden Emission vom behördlichen Genehmigungsbescheid gedeckt sind oder nicht. Nur im Falle, dass diese die behördlich genehmigten Grenzwerte überschreiben, kann eine Unterlassungsklage eingebracht werden.

3. Licht: Lichtemissionen, die von privaten Beleuchtungskörpern ausgehen, können dann untersagt werden, wenn das Schlafzimmer in der Nacht trotz zugezogener Vorhänge taghell erleuchtet ist und Schlafstörungen auftreten.

Abschließend ist festzuhalten, dass naturgemäß immer auf eine ortsübliches Maß bzw. dem Durchschnittsmenschen abgestellt werden muss.

Zum jetzigen Zeitpunkt darf ich bereits darauf hinweisen, dass ich beabsichtige in meinen nächsten Artikel insbesondere den Aspekt des Nachbarn im öffentlichen Recht, Gewerberecht und Baurecht hervorzuheben. Information zu Nachbar und Emissionen (Einwirkungen) – Teil 1; Dr. Sabine C. M.  Deutsch; Rechtsanwältin, Verteidigerin in Strafsachen mit Notariats und Richterprüfung