… dann sollte man sich -zum aktuellen Fall- warm anziehen. Dämmfehler und massive Wärmebrücken inklusive. Staffel 4 von Pfusch am Bau auf ATV startet im März 2012. Dazu laufen derzeit die Dreharbeiten. Unser aktueller Fall führt uns nach Villach zu einer jungen Familie.
Schlossermeister wirbt- lt. Angaben der Jungfamilie- mit bereits 350 Häusern
Schlossermeister Rampler hat lt. WKO seit April 2000 eine Konzession als Bauträger, Schlosser und für das Gastgewerbe. Das wären dann rund 35 Häuser pro Jahr, kein schlechter Schnitt, aber durchaus machbar. Ich hoffe demnach dass unser Fall ein Einzelfall ist, weil wenn alle Häuser so gebaut wurden schwebt ein Damoklesschwert über dem Bauträger. Hier haben wir eine Wohnhausanlage mit mehr als 10 Häusern unterschiedlicher Bauweise bzw. Bauform. Laut Angaben wurde aber überwiegend von den gleichen Bauleuten gebaut. Und das Ergebnis ist überdurchschnittlich schlecht, teilweise nicht dem Baurecht entsprechend, bauschädlich:
- Das Wärmedämmverbundsystem (VWS-Fassade) ist schwer fehlerhaft, ein Sanierungsfall
- Die Fensterbänke sind zum Haus geneigt = Wassereintritt
- Die Kellerdämmung (Perimeterdämmung) ist fehlerhaft, es wurde zudem EPS statt XPS verlegt
- Die Kellerwände sind nicht mit der Bodenplatte bewehrt, ein Nachweis zur Erdbebensicherheit fehlt!!!
- Keller im Hochwassergebiet h at keinen Schutz vor Überflutung (!)
- Bei der Dachdeckung und Dachverblechung liegen Fehler und Undichtheiten vor
- Die Dachhaut ist nicht sturmsicher, die Befestigung augenscheinlich nicht ausreichend
- Der Dachraum ist entgegen der Bauordnung nicht zugänglich
- Der Stahldachstuhl ist kondenswassergefährdet
- Es liegen sonstige Auffälligkeiten, Risse und dergleichen im Innenbereich vor
Obige „Top-10“ beschreiben aber nur annähernd das Dilemma. Die Jungfamilie reklamiert schon des Öfteren, wird aber vom Bauträger nicht ausreichend ernst genommen. Es wurde darauf hin ein Gerichtssachverständiger mit einem Privatgutachten beauftragt. Inhalt die fehlerhafte Kellerabdichtung gegen Feuchtigkeit. Leider geht dieses am Thema vorbei, hier wurde „nur“ nachgewiesen dass die Dicke der Bitumendickbeschichtung nicht ausreicht. Aber der wesentliche Punkt, nämlich der des Bemessungswasserstandes, wurde nicht angesprochen. Lt. Angaben liegt die Anlage im Hochwassergebiet, und ist die Stärke der Abdichtung vom Lastfall abhängig. Es macht einen Unterschied ob der Lastfall „Erdfeuchte“, oder „anstauendes Wasser“ vorliegt. Und spielt die Abdichtung nur mehr eine untergeordnete Rolle wenn ein Installationsschacht mit fast 80x80cm ohne jeglicher wirksamer Abdichtung durch die Kellerwand läuft, und das noch knapp über dem Boden.
KEINE KELLERFENSTER BEI WASSERANSTAU?
Wenn hier wirklich mit Wasseranstau zu rechnen ist besteht zudem die Gefahr von einer Flutung über die Kellerfenster. (Aber zuerst läuft es über den tiefer liegenden Schacht in den Keller) Demnach ist der Bauträger verpflichtet hier VOR JEGLICHEN BAUMASSNAHMEN den Bemessungswasserstand zu ermitteln. Steht der Keller im Wasser darf entweder keines oder es muss ein Hochwasserschutzfenster eingebaut werden. Bis dato ist kein Wasser eingetreten, das ist aber trügerisch, das Bauwerk sollte auf Nutzungsdauer trocken bleiben…
Kellerwände nur über Reibungswiderstand mit Bodenplatte verbunden
Bei den Kellerwänden fehlen Bewehrungsbügel als Verbund zur Bodenplatte. Die Wände stehen also ohne fester Verbindung zur Bodenplatte da, und der Beton der Bodenplatte wurde nicht verdichtet.
Der Bauherr hat dazu ein statisches Gutachten verlangt. Es findet sich dann auch ein Ziviltechniker der wie folgt bestätigt:
„Bezüglich der Tragfähigkeit der Bodenplatte kann nachfolgende Aussage getroffen werden: Durch die relativ geringen Auflasten des 2-geschossigen EFH-Wohnhauses sind die zulässigen Druckspannungen und Biegespannungen im Beton maximal zu 50% ausgenützt. Wenn iese Betonplatte beim Einbau nicht mit einem Betonrüttler verdichtet wurde, sondern lediglich durch Abziehen leicht verdichtet wurde, ist die Tragfähigkeit der Bodenplatte aus diesem Grund trotzdem gewährleistet, da sich die zulässige Belastung im Beton durch mangelhaftes Rütteln nicht mehr als auf die Hälfte der Nennlaste laut Ö-NORM reduzieren kann. Die fehlenden Steckeisen von der Bodenplatte in die Kellerwände sind in statischer Hinsicht unbedenklich, da die Auflast des Gebäudes ausreicht um den Erddruck allein durch die Reibung zwischen der Kellerwandunterkante und der Betonplate abzutragen. Dies wird dadurch begründet dass es in vielen Fällen bei solchen Bauten auch ausreicht die Kellerwände als Mauerwerk auszuführen welche auch nicht mit Steckeisen zur Bodenplatte verbunden sind. Die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der Stahlbetonplatte kann bestätigt werden.“
Das Problem bei diesem Schreiben ist derart dass auf die gegenständliche Ausführung kaum Bezug genommen wird. Korrekterweise sollte man die Ausführung erschöpfend beschreiben. Dicke der Betonplatte, die Art der Bewehrung -wurde überhaupt bewehrt?!- die Betonqualität, Ausführung mit oder ohne Sauberkeitsschichte, Grundwasser, Bodenklasse usw. Andernfalls im Falle des Versagens der Statiker allenfalls sagen könnte „Davon wußten wir nichts, wir haben mit ausreichender Bewehrung gerechnet…“ Und damit eine Haftung allenfalls ablehnt. Zudem darf man schon davon ausgehen dass es keine Probleme mit dem Erddruck geben wird, aber was ist mit der Erdbebensicherheit? Ist nach einem Erdbeben mit neben der Bodenplatte stehenden Wänden zu rechnen? So ein Schreiben ist also eher als „Abschasseln“ zu bewerten, Sicherheit gibt das Keines!
Besonderheit Stahldachstuhl
Was sonst nur im Industriedachbau vorkommt hat der Schlossermeister hier realisiert. Einen kompletten Dachstuhl aus Stahl. Liegt ja auf der Hand dass ein Schlossermeister den Zimmermeister spart und selbst eine Konstruktion baut. Nur ob diese auch tauglich ist steht in … Nachdem man einen Dachstuhl aus Stahl de facto im Einfamilienhausbau nicht zu Gesicht bekommt muss zugestanden werden dass man hierzu als Bau-SV mit einer Vor-Ort-Bewertung erstmals stockt. Eine statische Berechnung ist da dringend anzuraten, es gibt pro Dachfläche nur 3 quasi Pfetten, keine Stahlsparren. Demnach die 4-5m langen Dachprofile nur in 3 Achsen verschraubt werden konnten. Ein Windlastberechnung ist hier ebenfalls zu liefern.
Dachboden muss für Löscharbeiten -empfohlen auch für Wartungsarbeiten- zugänglich sein
Vor Ort ergab sich jedenfalls ein gegen die Bauordnung -Löscharbeiten- nicht zugänglicher Dachboden. Hier bildet sich im Dachraum oben durch die wärmegedämmten Profile, und unten durch die Dachbodendämmung, ein Wärmestau. Mitten drin der Stahldachstuhl, hier ist mit massivem Kondenswasseranfall zu rechnen. Zudem sind die Mauerbankziegel in nicht in die Wärmedämmung eingebunden. Die Wärmebilder zeigen das. Eine endfertige Bewertung ist nicht möglich, dazu bräuchte es Bauunterlagen und Leistungsbeschreibungen. Nur sind diese eher als „grob beschreibend“ zu bezeichnen. Teilweise bleibt dann unklar was man als Kunde eigentlich zu bekommen hat…
TIPP: Immer schon im vorvertraglichen Umfeld, also VOR AUFTRAGSVERGABE genau klären welche Leistungen man erwartet. Wobei der Baulaie hier mangels genauer Leistungsbeschreibung des Anbieters aufpassen muss nicht zu technisch zu werden. Da ist es besser grob zu beschreiben aber auf „Arbeiten nach Stand der Technik, geltenden Normen, Richtlinien und baurechtlichen Vorgaben“ hinzuweisen. Aber beispielsweise angeben ob der Dachvorsprung verputzt, mit Holz verkleidet oder nur als Sichtdachstuhl ausgeführt werden soll. Weil sonst stehen sie plötzlich vor einem unfertigen Detail und die Baufirma sagt „Das war nicht beauftragt“…
Ein persönlicher Beitrag von Günther Nussbaum-Sekora, Bau-Sachverständiger, zertifiziert nach EN ISO/IEC 17024, Luftdichtheitsprüfer, Gebäudethermograf, Sonderfachmann für Gebäudeabdichtungen, Spengler und Dachdeckerarbeiten