Wertsicherungsklauseln neu geregelt: Was das ZIAG für laufende Verträge bedeutet
Mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG) wurde zum Jahresbeginn eine Regelung geschaffen, die weit über den Wohnbereich hinausreicht. Sie betrifft grundsätzlich alle Dauerschuldverhältnisse – also nicht nur Mietverträge, sondern auch Kredit-, Leasing-, Versicherungs- sowie Gas- und Stromlieferverträge. Hintergrund war eine Reihe von Höchstgerichtsentscheidungen, die zahlreiche gängige Wertsicherungsklauseln in Musterverträgen für unwirksam erklärt hatten.
Kernstück der Reform ist der neu eingeführte § 879a ABGB. Er legt erstmals klare Kriterien fest, wann eine Wertsicherungsvereinbarung eine „gröbliche Benachteiligung“ darstellt – etwa wenn sich eine Klausel auf einen bereits bei Vertragsabschluss veralteten Index bezieht. Bei sogenannten Massenverträgen, also einer Vielzahl gleichartiger Vereinbarungen, kann laut Gesetz unter Umständen auch ein zurückliegender Index zulässig sein.
Besonders praxisrelevant: Die neuen Bestimmungen gelten nicht nur für künftige Verträge, sondern auch rückwirkend für bereits bestehende Vereinbarungen. Der Gesetzgeber wollte damit unklare Altklauseln „sanieren“. Für Bauunternehmen mit langlaufenden Lieferverträgen, aber auch für Häuslbauer mit Bausparverträgen oder laufenden Kreditverbindungen lohnt sich daher ein Blick in die eigenen Vertragsunterlagen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte und übernehmen für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Anwendbarkeit im Einzelfall keine Haftung. Bei konkreten Vertragsfragen empfehlen wir die Rücksprache mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Quelle: Parlament Österreich, Gesetzesmaterialien zum ZIAG (52/ME, 279 d.B.); CHG Czernich Rechtsanwälte, Fachartikel „Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz“; Bundesministerium für Justiz/konsumentenfragen.at, „Neuerungen im Mietrecht ab 1.1.2026“
Veröffentlicht am 08.09.2026

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