GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Wer in einer Eigentumswohnung lebt und eine Ladestation fürs E-Auto installieren möchte, braucht dafür seit der WEG-Novelle nicht mehr die ausdrückliche Zustimmung aller Miteigentümer. Es gilt die sogenannte Zustimmungsfiktion: Die Eigentümergemeinschaft wird schriftlich informiert, und wer innerhalb von zwei Monaten nicht widerspricht, gilt als einverstanden. Wallboxen bis 5,5 kW gelten dabei als privilegierte Maßnahme.

Ganz ohne Risiko ist das Vorgehen trotzdem nicht. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bestätigt, dass auch einphasige Wallboxen mit 3,7 kW als privilegiert gelten – für leistungsstärkere, dreiphasige Anlagen ist die Rechtslage aber noch nicht abschließend geklärt. Wer vorschnell installiert, ohne die Fristen und Formvorschriften einzuhalten, riskiert einen Beseitigungsanspruch der übrigen Eigentümer.

Wichtig für Bauträger: Seit 2025 verlangt die EU-Gebäuderichtlinie bei Neubauten und größeren Sanierungen von Mehrparteienhäusern, dass Leitungswege für Ladeinfrastruktur bereits in der Planung berücksichtigt werden. Für private Wallbox-Förderungen ist zu beachten, dass die Bundesförderung seit 31. März 2026 ausgeschöpft ist; auf Länderebene fördern aktuell noch einzelne Bundesländer mit eigenen Fristen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte und übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben.

Quelle: Rechtsanwaltskanzleien Dirnberger und Lercher Hofmann (Fachbeiträge zum WEG); e-sprit.at (Stand Juli 2026); Wirtschaftskammer Österreich

Veröffentlicht am 09.09.2026