Dürfen die das?
Peter A. wohnt seit vielen Jahren in einer privaten Altbau-Mietwohnung in Wien Neubau. Als er sich eines Tages duschen wollte und nur kaltes Wasser aus dem Brausekopf kam, war klar, die Kombitherme hat den Geist aufgegeben. Er wandte sich wegen der Reparaturarbeiten an seine Hausverwaltung. Die Hausverwaltung verlangte von Herrn A. die Wartungsbestätigungen der vergangenen fünf Jahre. Wenn Herr A. die Bestätigungen nicht vorlegen kann, würde die Hausverwaltung die Reparatur nicht übernehmen. Herrn A. kam das „spanisch“ vor. Er hatte zwar noch Wartungsbestätigungen, nur nicht durchgehend für die vergangenen fünf Jahre. „Dürfen die das?“, fragt Herr A.
So sicher nicht!
- Christian Boschek, AK Wohnrechtsexperte
Der Vermieter darf die Reparatur nicht verweigern, nur weil Herr A. keine Bestätigungen für frühere Wartungen vorlegt. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, die notwendige Reparatur für die mitvermietete Therme durchführen zu lassen. Seit heurigem Jänner ist es eindeutig geregelt, dass der Vermieter für die Erhaltung von vermieteten Heizthermen zuständig ist – also für erforderliche Arbeiten wie eine Reparatur oder wenn nötig für einen Austausch des Gerätes. Für die Wartung ist der Mieter verantwortlich. Der Vermieter hätte bloß dann einen Anspruch auf Schadenersatz vom Mieter, wenn der Thermenschaden nur deshalb aufgetreten wäre, weil nicht gewartet wurde. Das war bei Herrn A. nicht der Fall. Nachdem sich Herr A. nochmals über die Rechtslage erkundigt und mit der Hausverwaltung gesprochen hatte, übernahm sie die Reparatur. Übrigens: Bei dem Schaden handelte es sich um altersbedingte Verschleißerscheinungen.
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Textquelle/AK-Arbeiterkammer: Arbeiterkammer; Zeitschrift „Für Sie“- Sept.2015/Seite 19
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