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Durch die Neueinstufung der EU gilt Formaldehyd ab 1.1.2016 als Karzinogen der Kategorie 1B und als Mutagen der Kategorie 2.

Achtung! Der gerne verwendete Begriff „Formaldehydfrei“ bedeutet nur dass gewisse Grenzwerte unterschritten, ein Bauprodukt aber deswegen noch lange nicht frei von Formaldehyd sein muss. Das gleiche gilt auch für den Begriff „Lösemittelfrei“. Richtig müsste es beispielsweise bei den meisten Spanplatten „Formaldehydarm“ oder bei lösemittelhältigen Produkten „lösemittelarm“ heißen. Das wäre aber „wirtschaftshemmend“ und auch die Normung geht in die wenig konsumentenfreundliche Richtung.

www.energie-bau.at: Seit Ende der achtziger Jahre galt die Klassifizierung gemäß der Kategorie 3, „möglicherweise krebserregend“. Mit der neuen Einstufung wird Formaldehyd nun als wahrscheinlich krebserzeugend und eventuell erbgutverändernd eingeschätzt. Untersuchungen, unter anderem der WHO, führten bereits 2008 zu einer Heraufstufung des Formaldehyds in Kategorie 2 und nun zur Verabschiedung der Verordnung EU 605/2014, mit der die Reklassifzierung als Karzinogen 1B und Mutagen 2 beschlossen wurde.

Nach wie vor ist Formaldehyd einer der am häufigsten auftretenden sogenannten flüchtigen organischen Stoffe, in die Raumluft gelangt er unter anderem auch durch Baumaterialien und Einrichtungsgegenstände. Baustoffhersteller und Hersteller von Holzwerkstoffen müssen in diesem Zusammenhang äußerst strenge Emissionsgrenzen beachten und gezielt nach Ersatzstoffen für Formaldehyd in ihren Materialien suchen. Gleiches gelte für die verarbeitende Industrie, unter anderem im Holzfertighausbau, informiert die Saint-Gobain Rigips GmbH, deren Baumaterialien häufig im Holzrahmenbau zum Einsatz kommen. Auch in diesen Produktionsbereichen würden vermutlich bald niedrige Arbeitsplatzgrenzwerte rechtlich verbindlich.

Verordnung EU 605/2014
Saint-Gobain Rigips GmbH