GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Seit Jahresbeginn gilt eine der einschneidendsten Änderungen im Mietrecht der letzten Jahre: Bei unternehmerischer Vermietung wurde die gesetzliche Mindestbefristung für Wohnungsmietverträge von drei auf fünf Jahre angehoben. Betroffen sind Verträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes – das umfasst den Großteil der klassischen Zinshaus- und Altbauwohnungen. Private Kleinvermieter, die nicht als Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes gelten, können weiterhin auf drei Jahre befristen.

Die Neuregelung betrifft nicht nur neu abgeschlossene Verträge, sondern auch die Verlängerung bestehender Mietverhältnisse. Wird ein befristeter Vertrag verlängert, greift automatisch die neue Fünfjahresfrist. Auch die stillschweigende Verlängerung – wenn ein Mietverhältnis ohne schriftliche Vereinbarung weiterläuft – beträgt künftig fünf statt drei Jahre. Das schafft mehr Planungssicherheit, macht die Vertragslaufzeit ohne klare schriftliche Regelung aber auch unübersichtlicher.

Ausgenommen von der neuen Regel sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie klassische Geschäftsraummieten, für die weiterhin flexible Befristungen möglich sind. Wichtig für Vermieter: Eine fehlerhaft vereinbarte Befristung kann dazu führen, dass der Vertrag als unbefristet gilt – mit allen Konsequenzen für Kündigungsmöglichkeiten und Renditeplanung.

Quelle: Bundesministerium für Justiz / Parlament Österreich – 5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz (5. MILG), in Kraft seit 1.1.2026; Brandauer Rechtsanwälte, Fachbeitrag „Mietenpaket 2026 in Österreich“

Veröffentlicht am 08.09.2026