GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Mit 1. Jänner 2026 sind das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) und das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) in Kraft getreten – eine der einschneidendsten Mietrechtsreformen der letzten Jahre. Erstmals wird damit auch der bisher völlig unregulierte freie Mietzins gesetzlich gedeckelt, nicht mehr nur Richtwert- und Kategoriemieten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie geförderte Wohnungen.

Konkret bedeutet das: Der Hauptmietzins darf ab sofort nur noch einmal pro Jahr erhöht werden, und das frühestens ab April. Eine im Vertrag vereinbarte frühere Erhöhung, etwa im Jänner, ist damit automatisch rechtswidrig und muss auf den nächstmöglichen April-Termin verschoben werden. Für 2026 ist die Steigerung bei Richtwert- und Kategoriemieten zusätzlich auf maximal 1 Prozent begrenzt, 2027 sind es 2 Prozent, erst ab 2028 greift wieder die reguläre Formel.

Wichtig für Vermieter: Die Betriebskosten sind von der Bremse ausgenommen und können weiterhin unterjährig steigen, wenn sich etwa Energie- oder Instandhaltungskosten erhöhen. Bestehende Wertsicherungsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden und eine Erhöhung innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss ermöglichen, gelten zudem als unwirksam. Wer als Vermieter jetzt eine Erhöhung plant, sollte den eigenen Mietvertrag daher genau gegen die neue Rechtslage prüfen, um spätere Rückzahlungsforderungen zu vermeiden.

Quelle: Arbeiterkammer Wien (wien.arbeiterkammer.at), Konsumentenfragen.at (BMASGPK), Mieterschutzverband Österreich

Veröffentlicht am 07.09.2026