Hitzeschutz auf der Baustelle: Was die neue Verordnung wirklich verlangt
Seit 1. Jänner 2026 gilt für Arbeiten im Freien eine eigene Hitzeschutzverordnung (Hitze-V, BGBl. II 325/2025). Sie betrifft Baustellen besonders, denn dort wird bei Sonne und schwerer körperlicher Arbeit gearbeitet. Wichtig: Es ist kein „Hitzefrei“-Gesetz, sondern eine Pflicht zu konkreten Schutzmaßnahmen.
Ausgelöst werden die Pflichten durch eine Hitzewarnung der Stufe 2 der staatlichen Wetter- und Geologiebehörde GeoSphere. Das entspricht einer gefühlten Temperatur von 30 bis 34 Grad Celsius. Ab dann müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen umsetzen und dokumentieren, etwa zusätzliche Pausen, Trinkwasser, Schattenspender oder angepasste Arbeitszeiten.
Herzstück ist ein schriftlicher Hitzeschutzplan, der auch auf der Baustelle einsehbar sein muss. Mitarbeiter müssen über Gesundheitsgefahren, Anzeichen hitzebedingter Erkrankungen und Notfallmaßnahmen (etwa bei einem Hitzschlag) unterwiesen werden. Auch Maschinen sind betroffen: Krankabinen und Kabinen selbstfahrender Arbeitsmittel wie Erdbaumaschinen müssen gekühlt werden. Die Nachrüstpflicht gilt laut Arbeiterkammer bis spätestens 1. Juni 2027.
Daneben besteht die bekannte Sonderregel der Baubranche: Ab 32,5 Grad im Schatten kann der Arbeitgeber die Arbeit im Freien einstellen. Die Mitarbeiter erhalten dann 60 Prozent des Lohns als Entschädigung, die Abwicklung übernimmt die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse). Einen Rechtsanspruch auf Hitzefrei gibt es nicht, die Regel ist ein Kann und kein Muss.
Wie ernst das Thema ist, zeigen zwei Zahlen. Laut Arbeiterkammer steigt das Unfallrisiko bereits ab 30 Grad um sieben Prozent. Bei 465 Kontrollen des Arbeitsinspektorats in Wien wurde in 27 Prozent der Fälle mindestens ein Mangel festgestellt.
Für Betriebe gibt es Hilfe: Die Bundesinnung Bau bietet eine Musterevaluierung für Hitzeschutz auf Baustellen an, bestehend aus Informationsblatt, Evaluierungsformular und Ausfüllhilfe. Tipp für Bauherren: Wer im Sommer bauen lässt, muss damit rechnen, dass Arbeitszeiten angepasst werden, zum Beispiel mit früherem Arbeitsbeginn.
Quelle: Sozialministerium: Informationen zur Hitzeschutzverordnung | ORF Wien: „Hitzeschutz-Kontrollen: Viertel mangelhaft“ | Arbeiterkammer Wien: „Arbeiten bei Hitze“| ORF: „Arbeitnehmervertreter weiter für Hitzefrei-Anspruch am Bau“| Wirtschaftskammer / Bundesinnung Bau: Rundschreiben Nr. 15 zur Hitzeschutzverordnung| Bauzeitung 08/2026, Bundesinnung Bau: „Der erste Sommer mit der neuen Hitzeschutz-Verordnung“
Veröffentlicht am 29.09.2026

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