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Aktualisierung 25.1.2010!: Heute kam ein Mail mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Anwaltskanzlei „Gheneff – Rami – Sommer“, diese vertreten Aquapol. Aquapol hat ein Verfahren gegen den DHBV gewonnen. In dieser Presseaussendung werden wieder mal aus dem Zusammenhang gerissen Aussagen getroffen. Hier sollte sich der DHBV überlegen dagegen vorzugehen. Aber vermutlich hat man auch da keine Lust mehr auf weitere Rechtstermine. Aquapol klagt ja fleißig, in der Fachwelt nimmt das System von Aquapol kaum einer -ich kenne niemanden- ernst, aber wenige trauen sich schreiben, aus Angst vor langen Prozessen. Jedenfalls wird gerne die hohe Zahl an verkauften Geräten als Beweis für die Wirksamkeit genommen. Das wäre so als würde man meinen das Zigaretten so schlecht nicht sein können, weil ja soviele rauchen… Es gibt tatsächlich keinen anerkannten wissenschaftlichen Beweis für die Wirksamkeit der Zauberkugeln. Der einzige Erfolg an der Methode ist mit den Begleitmaßnahmen gegeben. Aber da braucht es keine x-tausend Euro dazu, nur einen sachverständigen Menschen der sich den feuchten Keller, oder was auch immer, anssieht und gut berät. Vielleicht noch ein Erfolg der Zauberkugel ist der Umstand dass weniger oft an falscher Stelle durchgeschnitten und iniziert wird. Abschließend noch der Hinweis dass es Änderungen in den Gerichtsurteilen gab, das wird noch recherchiert und allenfalls korrigiert. Unten der Originalartikel den wir vorab ohne Prüfung nicht ändern wollen.

Gerichtsurteile wegen unlauteren Wettbewerbs gegen Zauberkästchen Vertreter. Aquapol im Dezember 08 verurteilt.

In mehreren Gerichtsurteilen sowie vor Gericht erwirkten einstweiligen Verfügungen ist den Vertreibern von gänzlich untauglichen Geräten zur Mauerwerkstrocknung untersagt worden, ihre unlautere Werbung fortzusetzen. Da einige Beklagte von ihrem Recht auf Berufung Gebrauch machen,? ist es Ihnen in diesem Fall derzeit auch weiterhin möglich, trotz der richterlichen? Entscheidung? Ihre? irreführende Werbung fortzusetzen.

So wurden gegen folgende Firmen Urteile erlassen:

(Ergänzung: Der DHBV hat gegen Aquapol ein Verfahren verloren, deswegen die Urteile vom Netz genommen. Für Recherchezwecke habe ich Text, Datum und Landgericht unverändert gelassen.Weise aber darauf hin dass die Urteile allenfalls nicht mehr aktuell sind, bzw. in der nächsten Instanz anders entschieden wurde)

Aquapol
Landgericht München I, 23.10.2008
Landgericht Bayreuth, 15.05.2009
Landgericht Frankfurt (Oder), 05.06.2009

Landgericht Darmstadt, 07.07.2009
Aqualan
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7.07.2009

 

 

Biopol
Landgericht München II, 02.01.2009

Landgericht Berlin, 16.01.2009
Landgericht Ansbach, 23.01.2009
Landgericht Braunschweig 14.01.2009

Hydrosan
Landgericht Dessau-Roßlau 19.11.2008
Landgericht München II, 02.01.2009

Oberlandesgericht Naunburg, 29.05.2009

HOTEC
Landgericht München I, 04.08.2008

NET (Naturenergietechnik)
Landgericht Dresden, 23.01.2009

Zum Aquapol Urteil des Landgerichts München I vom 23.10.2008

In dem Urteil das der Verband Sozialer Wettbewerb gegen die Firma Aquapol erwirkt hat, führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen wie folgt aus:
Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich sogenannten „Zauberkästchens“ können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden.
Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin.
Außer den von der beklagten Firma behaupteten Werbesprüchen gäbe es keinerlei Nachweise dafür, dass die Aussagen tatsächlich richtig sein könnten.
Im Prozeß ließ die Vertreiberin der „Zauberkästchen“ selber einräumen, dass „zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei“.
Ferner muss die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei.
Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden.
LG München 1, 4HK 0 21180/07

 

 

 

 

Das Urteil gegen Aquapol

 

Ausserdem

Weitere Berichte zu Elektrophysikalischen Verfahren

Aquapol stellt die Glaubwürdigkeit von Fernsehpastor Jürgen Fliege in Frage
Klarstellung zum Artikel „Aquapol stellt die Glaubwürdigkeit von Pastor Fliege in Frage“

Forum für Aquapol Unzufriedene

2 comments

  1. Günther Nussbaum-Sekora

    Nachsatz: Ich habe gestern von einem Kunden welcher seit Jahren Aquapol im Keller hat, eine Kugel geschenkt bekommen. Diese werde ich demnächst öffnen und das Geheimnnis um den zauberhaften Inhalt lüften… Die Fachwelt kann sich schon mal freuen. Im Übrigen hat sie in diesem Wohn-Keller keine Wirkung gezeigt…

  2. Urteil des Obersten Gerichtshofes in Wien gegen Aquapol
    Urteil des Obersten Grichtshofes in Wien gegen Aquapol –
    24.6.2003, Geschäftszahl 3Ob150/02h
    Nachzulesen unter http://www.ris.bka.gv.at/jus JusTexte anhaken

    Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den
    Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als
    Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf,
    Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der
    Rechtssache der klagenden Partei Paul Martin M*****, vertreten durch
    Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die
    beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert
    Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 105.000 S = 7.630,65 EUR sA,
    infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des
    Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Februar 2002,
    GZ 4 R 16/02y-49, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.
    April 2002, AZ 4 R 16/02y, womit infolge Berufung der beklagten
    Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 10. Oktober 2001,
    GZ 4 C 548/00h-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
    Beschluss gefasst:
    Spruch
    Die Revision wird zurückgewiesen.
    Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 665,66
    EUR (darin 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens
    binnen 14 Tagen zu ersetzen.
    Text
    Begründung:
    Der Kläger begann 1992 mit der Sanierung eines etwa 100 Jahre alten
    baufälligen Bauernhauses (im Folgenden nur Haus) mit feuchten Mauern.
    Die Innenmauern sind mit Ziegelmauerwerk errichtet, die Außenmauern
    teilweise mit Steinen. Im Zuge der Außensanierung wurde der Putz
    abgeschlagen und ein neuer Putz aufgebracht.
    Ein Handelsvertreter der beklagten Partei bot dem Kläger am 16. Juni
    1995 das A***** Trockenlegungssystem der beklagten Partei an, das er
    dahin erklärte, es funktioniere mit Magnetismus, die Feuchtigkeit in
    den Mauern werde hinuntergedrückt. Bei einem Besuch des
    Verkaufsleiters der beklagten Partei am 18. August 1995 reduzierte
    dieser den ursprünglich genannten Preis von 148.800 S für die
    Trockenlegung des Hauses ohne Keller auf 105.000 S, zumal eine von
    der Straße gut sichtbare Werbetafel angebracht und der Kläger bei
    Zufriedenheit in die Referenzliste aufgenommen werden sollte. An
    diesem Tag fertigte der Kläger den schriftlichen Auftrag. Die
    beigeschlossene „Garantieurkunde“ der beklagten Partei enthält u.a.
    eine Gewährleistungsgarantie, wonach durch den Einbau des …-Geräts
    die aufsteigende Bodenfeuchte innerhalb vier Jahren bis zur
    Mauerrestfeuchte abgesenkt wird, und eine Rücknahmegarantie folgenden
    Inhalts: „Wird nach Ablauf von 4 Jahren ab Aufstellung der Anlage die
    Mauerrestfeuchte nicht erreicht, so wird innerhalb von 14 Tagen der
    volle Kaufpreis rückerstattet. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung
    der Betriebsanleitung und der 14-tägigen Kündigungsfrist, außerdem
    muss die …-Gerätschaft innerhalb 14 Tagen retourniert werden. Zur
    Überprüfung des Austrocknungserfolges wird bei Aufstellung der Anlage
    ein Meßprotokoll erstellt, das als Grundlage für allfällige Ansprüche
    gilt. Zur Überprüfung des Austrocknungserfolges wird bei Aufstellung
    der Anlage ein Meßprotokoll erstellt, das als Grundlage für
    allfällige Ansprüche gilt.“
    Am 20. September 1995 führte ein Techniker der beklagten Partei
    Messungen nach zwei näher genannten Methoden durch und montierte nach
    Ausfüllen eines Messprotokolls drei Geräte. Das von der beklagten
    Partei angewendete System ist ein Verfahrensprinzip der sogenannten
    Magnetokinese; es fällt nicht in die Gruppe der allgemein anerkannten
    naturwissenschaftlichen Wirkgrundsätze gemäß der Ö-Norm B3355. Laut
    dieser Ö-Norm sind zur Feststellung der Wirksamkeit Messungen des
    Feuchtegehalts, der Restfeuchtigkeit bzw des Durchfeuchtungsgrades
    und der hydroskopischen feuchte sowohl vor Beginn der Maßnahme als
    auch danach durchzuführen. Im Wohnhaus des Klägers wurden einige
    Messungen vorgenommen und nach einiger Zeit die drei Geräte gegen
    eines eingetauscht. Das von der beklagten Partei installierte System
    erreichte die nach der ÖNorm B3355 zugesicherte Senkung des
    Durchfeuchtungsgrads des Mauerwerks auf unter 20 % an vier
    Probeentnahmestellen nur an einer Stelle, während an drei weiteren
    Stellen dieser Wert wesentlich höher war. Der von der beklagten
    Partei zugesicherte Erfolg trat somit nicht ein.
    Der Kläger begehrte mit seiner am 2. März 2000 eingebrachten
    Mahnklage die (Rück)Zahlung des von ihm bezahlten Betrags von 105.000
    S sA aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes und des
    Irrtums. Die von der beklagten Partei installierte Anlage sei nicht
    dazu geeignet, eine Entfeuchtung des Mauerwerks zu bewirken.
    Die beklagte Partei brachte zusammengefasst vor, der zugesagte Erfolg
    sei eingetreten. Der Anspruch sei überdies verjährt.
    Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Parteien hätten
    einen Werkvertrag geschlossen, in dem sich sich die beklagte Partei
    verpflichtet habe, das Mauerwerk des Hauses des Klägers laut Ö-Norm
    B3355, Teil 1, auf unter 20 % Durchfeuchtungsgrad zu entfeuchten. Da
    dieser Erfolg nicht erreicht worden sei, sei der Kläger berechtigt,
    vom Vertrag zurückzutreten und den Werklohn zurückzufordern. Eine
    Verbesserung habe die beklagte Partei nicht angeboten. Der Kläger
    habe keine Möglichkeit zur Kontrolle des Durchfeuchtungsgrads gehabt,
    weil die Messmethoden der beklagten Partei keinen Rückschluss auf den
    Durchfeuchtungsgrad zuließen. Die beklagte Partei prüfe praktisch mit
    ihren Messungen selbst, ob sie Garantie zu leisten habe. Der Kläger
    sei dadurch in Irrtum geführt worden. Das Abmontieren des Geräts
    durch den Kläger im Frühjahr 2000 sei daher nicht
    entscheidungsrelevant.
    Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Wesentlichen aus
    folgenden Erwägungen:. Leistungsgegenstand sei für den Kläger die
    Erwartung eines Trocknungserfolgs durch die von der beklagten Partei
    vorgeschlagene Maßnahme gewesen. Die beklagte Partei habe es sich
    selbst zuzuschreiben, durch die Wahl der Art ihrer Feuchtemessungen
    nun nicht in der Lage zu sein, den behaupteten Trocknungserfolg
    technisch einwandfrei nachzuweisen. Dem Kläger sei der Beweis
    gelungen, dass die von der beklagten Partei zugesagte
    Mauerrestfeuchte durch ihre Trocknungsmaßnahmen nicht erreicht worden
    sei. Im Hinblick auf den vorliegenden wesentlichen Mangel sei der
    Kläger gemäß § 1167 ABGB mit Recht vom Vertrag abgegangen. Hier gelte
    die dreijährige Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB, weil die
    Wirkung ausschließlich an unbeweglichen Teilen des Hauses eintreten
    sollte. Diese Frist sei gewahrt.
    Die zweite Instanz ließ im Verfahren nach § 508 ZPO die Revision
    nachträglich zu, weil es nicht ganz ausgeschlossen sei, das
    Vertragsverhältnis der Streitteile rechtlich anders als das
    Berufungsgericht zu qualifizieren. Sollte es sich tatsächlich um
    einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache
    (Alternativenergiesystem) handeln, so wären auch andere Konsequenzen
    betreffend Gewährleistungsansprüche udgl zu erwarten. Dazu, wie nun
    eine solche Parteienvereinbarung bezüglich Einsatzes eines
    alternativen Energiesystems rechtlich zu qualifizieren sei und welche
    Rechtsfolgen sich daraus ergeben, fehle höchstgerichtliche Rsp.
    Rechtssatz
    Die Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer
    Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht
    zulässig.
    a) Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste
    Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
    b) Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar
    geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können
    nach stRsp in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 = JBl
    1990, 535 uva; RIS-Justiz RS0043092; Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO
    Rz 3). Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rsp (ua dann) nicht, wenn
    das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage
    nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043166; Kodek
    aaO). Davon kann hier keine Rede sein. Die zweite Instanz hat die in
    der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung der Beiziehung eines
    (weiteren) Sachverständigen nicht mit der Erwägung für unbegründet
    erachtet, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht
    angegeben worden.
    c) Wenngleich nach dem Inhalt des Auftrags- und Lieferscheins der
    Kläger ein bzw. drei Geräte von der beklagten Partei „kaufte“, hat
    die beklagte Partei den (näher bestimmten) Erfolg der Trockenlegung
    von feuchten Mauern eines Hauses zugesagt. Die rechtliche Beurteilung
    der Vorinstanzen, es handle sich in Wahrheit um einen, eine
    unbewegliche Sache betreffenden Werkvertrag, erweist sich als
    zutreffend. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich nämlich der
    Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines
    bestimmten Werks. Was als „Werk“ iSd § 1151 ABGB den Gegenstand eines
    Werkvertrags bilden kann, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der
    Gesetzgeber hat darunter unter Hinweis auf den Sprachgebrauch ein
    Werk im weitesten Sinn, also nicht bloß körperliche Erzeugnisse,
    sondern auch irgend einen bestimmten anderen Erfolg verstanden
    (RIS-Justiz RS0021678). Das Werk kann sich auf bewegliche oder auf
    unbewegliche Sachen beziehen. Unbewegliche Sachen liegen auch dann
    vor, wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache – in casu Mauern
    eines Hauses – vorgenommen werden (JBl 1987, 662). Die Erwägungen des
    Berufungsgerichts im Beschluss gemäß § 508 ZPO, es könne sich auch um
    einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache
    (Alternativenergiesystem) handeln, können das Vorliegen einer
    Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht schlüssig begründen.
    Abgesehen davon, dass die Auslegung von Verträgen im Einzelfall
    grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt,
    entfernt sich die zweite Instanz dabei von den, von ihm selbst
    gebilligten Tatsachenfeststellungen erster Instanz, wonach eben ein
    bestimmter Erfolg, nämlich die Trockenlegung von Hausmauern, somit
    einer unbeweglichen Sache binnen vier Jahren geschuldet war, aber
    tatsächlich nicht eintrat, wie der beweispflichtige Kläger im
    Verfahren beweisen konnte.
    Dem Kläger war eine Berufung auf die vertraglich eingeräumte
    vierjährige Gewährleistungs- und Rücknahmegarantie wegen Fristablaufs
    (Vertragsabschluss am 18. August 1995, Aufstellen der ursprünglich
    drei Geräte am 20. September 1995, erstes Schreiben des
    Klagevertreters mit dem Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags am
    1. Oktober 1999) nicht versagt. Grundsätzlich beginnt die
    Gewährleistungsfrist auch in den Fällen der dreijährigen
    Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe zu laufen
    (vstSenat SZ 63/37). Nach den Vereinbarungen der Streitteile musste
    der zugesagte Erfolg erst vier Jahre nach Vertragsabschluss, somit
    frühestens am 20. September 1999 eintreten. Erst zu diesem Zeitpunkt
    – als maßgeblicher Zeitpunkt der Übergabe des „Werks“ – konnte
    beurteilt werden, ob das Werk (Absenkung der aufsteigenden
    Bodenfeuchte bis zur Mauerrestfeuchte, somit entsprechend der
    maßgeblichen ÖNorm B3355 Erreichung eines Durchfeuchtungsgrads
    [Quotient aus Feuchtigkeitsgehalt und maximaler Wasseraufnahme,
    ausgedrückt in Prozent des mit Wasser gefüllten zugänglichen
    Porenraumes] des trocken gelegten Mauerwerks von höchstens 20 % sowie
    Beibehaltung eines solchen Werts) gelungen war oder nicht. Vor dem
    20. September 1999 konnte daher schon begrifflich keine
    Gewährleistungsfrist abgelaufen sein. Innerhalb der erst nun in Gang
    gesetzten Gewährleistungsfrist (anzuwenden sind § 1167 iVm § 933
    ABGB, jeweils idF vor dem GewRÄG, weil der Vertrag vor dem 31.
    Dezember 2001 geschlossen wurde) wurde aber der Mangel gerichtlich
    geltend gemacht (Beginn der Gewährleistungsfrist 20. September 1999,
    Klagseinbringung 2. März 2000, somit rechtzeitig selbst bei Annahme
    einer bloß sechsmonatigen Gewährleistungsfrist). Damit erweisen sich
    alle Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei über eine
    Verfristung der Gewährleistungsfrist bzw. eine Verjährung des
    Rückforderungsanspruchs als verfehlt.
    Nach der Garantie der beklagten Partei war dem Kläger ausdrücklich
    das Recht zur Wandlung eingeräumt. Selbst wenn man nicht von dieser
    Garantie ausgehen wollte, hat jedenfalls die beklagte Partei nichts
    vorgetragen, was nur die Geltendmachung eines anderen
    Gewährleistungsbehelfs rechtfertigen könnte. Wieso der Kläger die
    Betriebsanleitung nicht eingehalten habe, was eine Voraussetzung für
    die Garantie war, bleibt auch die Revision auszuführen schuldig. Ob
    der Kläger das Gerät im Frühjahr 2000, somit lange nach Ablauf der
    Frist, innerhalb der der Erfolg der Mauertrocknung einzutreten hatte,
    öffnete, ist unerheblich. Da die Beibehaltung eines Werts von 20 %
    Vertragsinhalt war, ist es bedeutungslos, ob allenfalls das Werk vor
    Ablauf der vierjährigen Frist gelungen war.
    Auf den Rechtsgrund eine Vertragsanfechtung wegen Irreführung sowie
    die vom Kläger in der Revisionsbeantwortung behauptete
    Sittenwidrigkeit des Vertrags muss nicht mehr eingegangen werden. Wie
    das Gerät tatsächlich funktioniert (Wirkungsweise), wie es
    funktionieren sollte, ob mit dem Gerät der zugesagte Erfolg an sich
    erreicht werden könnte und schon oft bei anderen
    Trockenlegungsmaßnahmen erfolgreich eingesetzt wurde, ist
    bedeutungslos, weil der zugesagte Erfolg nach den bindenden
    Feststellungen der Vorinstanzen eben nicht eingetreten ist.
    Die Revision der beklagten Partei ist demnach zurückzuweisen.
    Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger
    hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der
    gegnerischen Revision hingewiesen.
    Anmerkung
    E69853
    3Ob150.02h
    Dokumentnummer
    JJT/20030624/OGH0002/0030OB00150/02H0000/000
    Herwig Reisinger | 18.04.07
    Wahrheit bei der Mauertrockenlegung

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