Deponieverbot für Gips: Was Baufirmen und Bauherren jetzt bei Abbruch und Neubau beachten müssen
Seit 1. Jänner 2026 gilt ein bundesweites Deponieverbot für Gipsabfälle. Grund dafür ist die neue Recyclinggips-Verordnung, die eine hochwertige Wiederverwertung von Gipsplatten- und Estrichabfällen aus Bau- und Abbrucharbeiten sicherstellen soll. Hintergrund ist auch die schwindende Verfügbarkeit von REA-Gips aus Kohlekraftwerken im Zuge des europäischen Kohleausstiegs.
Für Bauunternehmer und Baustellenmitarbeiter bedeutet das in der Praxis: Gipskartonplatten, Trockenbau-Reste und Calciumsulfatestrich müssen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten künftig getrennt erfasst werden. Ab einer Abbruchmasse von 750 Tonnen ist der selektive Rückbau nach ÖNORM B 3151 ohnehin verpflichtend, empfohlen wird die saubere Trennung aber auch bei kleineren Bauvorhaben. Wer sauber trennt, spart am Ende Deponiekosten.
Quelle: Bundesgesetzblatt II Nr. 415/2024 (Recyclinggips-Verordnung); Österreichischer Baustoff-Recycling Verband (BRV); RECYCLING magazin
Veröffentlicht am 09.09.2026

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