GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Klagenfurt, eine junge Chemikerin saniert das Häuschen der verstorbenen Oma. Mindestens 3 Angebote werden eingeholt,  zur Abwechslung wird nicht der Billigstbieter beauftragt, die Tischlerei Oberascher erhält den Zuschlag für die Zimmererarbeiten, ÖDACH für die Dach-und Spenglerarbeiten,  ein Pfusch ohne Ende…

Tischler dürfen keine Holzkonstruktionen errichten

Die junge Hausherrin fragt sogar nach der Befugnis, denkt nichts Böses und beauftragt die Tischlerei Oberascher, gibt Herr Oberascher doch an Holzbauarbeiten machen zu dürfen. Leider kommt es anders und die Probleme und Baumängel lassen nicht lange auf sich warten. Auch bei den „echten“ Tischlerarbeiten, bei der Renovierung und beim Nachbau der alten Fenster kommt es zu Ausführungsfehlern.

„Berufsschullehrerin“ ist nur bedingt eine Referenz für den Kachelofenbau

Die Dame des Hauses möchte auch beim Kaminbau auf Nummer Sicher gehen und beauftragt eine Platten und Fliesenlegermeisterin sowie Berufsschullehrerin, Frau Prisse. Der fertige Kachelofen sieht nicht nur windschief aus, er zieht auch nicht und es raucht gefährlich aus dem Türchen. (Geschlossen…) Der Gutachter fast in seinem umfangreichen Gutachten vernichtend zusammen: „Als Ergebnis dieses Gutachtens kann abschließend festgehalten werden, dass der gegenständliche Grundofen teilweise umgebaut, bzw. geändert, neu abgedichtet und entsprechend nachgebessert werden muss, wobei am vorhandenen Rauchfang ( Schornstein ) eine Sanierung durch ein konzessioniertes Unternehmen zusätzlich durchzuführen ist, um gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, Artikel § 15 a BVG – „Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerrungen“ zu entsprechen.“ Der Kamin muss demnach geschliffen und verlängert werden. Das steht zwar nicht im direkten Zusammenhang aber hätte die Hafnermeisterin ihrer Warn- und Prüfpflicht nachkommen müssen!

Aktualisierung vom 8.10.2011: Die Bauherrin hat mittlerweile geklagt und die Klagebeantwortung von Fr. Prisse erhalten. Daraus auszugsweise: „…Unter Anwendung dieser Grundsätze ist Wandlungsanspruch nicht gerechtfertigt, zumal allesamt geringfügige Mängel vorliegen …“ Geringfügig ist interessant, läßt sich der Ofen doch ohne Lebensgefährdung nicht beheizen!

An das altbestehende Haus wurde angebaut, am Zubau findet sich eine Holzriegelkonstruktion, darauf der Dachstuhl.

Die Bilder zeigen das Unterdach im Blechdachbereich. Unklar ist ob die verwendete Schalungsbahn diffusionsoffen ist, zumindest teilweise sind Klammern erkennbar, diese stellen unzulässige Undichtheiten dar. Möglicherweise wurde aber nach Bildaufnahme (von der Baufrau zur Verfügung gestellt) nachgeklebt. Jedenfalls fehlerhaft ist die offene Verklebung der Nahtstellen zur Schalungsbahn, hier hätte man ZWISCHEN den Bahnen IN DER Überlappung kleben sollen. Ein Nachweis dass ein Nageldichtband unter den Konterlatten verwendet wurde soll verlangt werden

Das Blechdach selbst hat cirka 7°Neigung und liegt daher über der Mindestneigung von 5° bei Doppelstehfalzdeckungen. Aber durch die mangelhafte Traufenausbildung und den nicht versenkten Saumstreifen steht die Traufe nach oben. Die Mindestneigung von Blechdächern liegt bei 5° und darf an KEINER STELLE unterschritten werden. Hier liegt eine wesentliche Unterschreitung mit unter 2° vor. Und die umgelegten Falzverbindungen behindern die Querdehnung, weiters zieht hier Wasser kapillar nach innen.

Aktualisierung vom 8.10. : Die ausführende Firma für Dachdecker- und Spenglerarbeiten war ÖDACH, augenscheinlich eine Abteilung von „ÖBAU Egger“ . Ein Baustoffhandel mit angeschlossener Spengler- und Dachdeckerei. Herr Prisslan von ÖDACH hat vor Ort besichtigt und der geschädigten Bauherrin ein Angebot gelegt, großzügigerweise mit 500 Euro Gutschrift für den Auftragsfall! Wow, die Firma ÖDACH ist verantwortlich für alle hier beschriebenen Mängel an den Dachdecker- und Spenglerarbeiten, hat zudem einfach über das von der Tischlerei Oberascher wesentlich fehlerhafte Dach „drübergedeckt“ und möchte nun nochmals gut verdienen! Das ist auch für Wiener Verhältnisse eine ziemliche Unverschämtheit. Und es kommt noch dicker, im Protokoll wird die ÖNORM für Spenglerarbeiten B2221 zitiert. Ziffer 2.5.3.2 „unmittelbar am Bauwerk zu befestigen, die Verwendung von Dichtschrauben ist zulässig“ Also 1. gibt es diese Ziffer nicht, und auch der Text ist in dieser Norm nicht enthalten. So kann man Konsumenten täuschen, einfach eine schöne Norm anführen und irgendeinen Unsinn dazuschreiben.  Auch sonst wird in dem Protokoll nicht wirklich auf die vorliegenden Mängel eingegangen. Auch nicht auf die Frage warum ÖDACH nicht seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist und über die verpfuschten Zimmermannsarbeiten von Firma Oberascher gearbeitet hat!

Die Kamineinfassung ist im Bereich des Hinterteile fehlerhaft, hätte sauber rund gefalzt werden sollen, eine Reinigung ist hier auch nicht mehr möglich. Und die Kittleisten als Abschluss der Kaminverblechung sind fehlerhaft, entsprechen nicht den Spenglerfachregeln. Dichtband fehlt, der Kamin hätte zudem verputzt werden müssen, (Oder verkleidet) und der Kamin sollte 50cm über den First stehen. Aber da darf sich dann der Rauchfangkehrer melden…

Wesentlich problematischer kann sich da ein Fehler in der Dampfbremslage, also bei der Luftdichtheitsebene darstellen. Hier wurde nach dem Prinzip einer „Sanierungsdampfbremse“ gearbeitet. Also die Dampfbremse nicht innen an der Unterseite der Sparren angebracht, sondern es wurde quasi „am offenen Herzen“ die Dampfbremse IN DEN Dachstuhl gelegt. Die Ausführung erscheint jedoch fehlerhaft, die Verklebung an das rissige Holz ohne pastösen Klebemittel kann nicht strömungsdicht sein oder bleiben. Die Bilder zeigen leider im Detail nicht die genaue und vollständige Ausführung. Hier hätte man fachrichtig die Sparren mit einwickeln und unten mit pastöser Masse und Klemmleisten die Dampfbremse anschließen müssen. Hier ist die Verklebung teilweise erst nahe der Sparrenoberseite ausgeführt worden, hier kann es aber bereits zu einer Taupunktunterschreitung kommen.

Die Luftdichtheitsebene muss GEPLANT werden, hier wurde TEILWEISE innen eine Verklebung an die OSB-Platten angebracht. Jedoch unvollständig. Die Verklebung am Kamin ist fehlerhaft, kann auf dem alten Putz nicht DAUERHAFT halten. Dies sind klare Hinweise auf Planungsfehlern, neben den sichtbaren Ausführungsfehlern. Und Fehler an der Luftdichtheitsebene führen gerade bei Aufsparrendämmsystemen schnell zu einem Kondensationsschaden. Die in die Konstruktion eindringende feucht-warme Luft kondensiert in der Konstruktion und durchfeuchtet diese.

Sämtliche An- und Abschlüsse sind zimmermannsmäßig ungelöst, da wo ein trittfestes Unterdach für einen sicheren Unterdachwasserablauf sorgen sollte hängt eine Schalungsbahn lose ab. An eine spätere Verkleidung am Dachvorsprung ist hier nicht zu denken.  Der Übergang zur Fassadendämmung muss überlegt und gelöst werden.

Seitlich bei den Ortgängen ist die Situation nicht anders, das Unterdach endet plötzlich, ohne jeglicher Regensicherheit. Eindringender Schnee, Wasser bei Starkregenereignissen und Schadwasser dringt A) in die Konstruktion und B) in die Dachvorsprünge ein. Auch hier muss umfangreich saniert werden.

Analog dazu die Situation bei den Rohrdurchdringungen, das Unterdach wurde aufgeschnitten und nicht schlagregendicht an den Lüftungsstrang angebunden. Beim Rohrmast wurde nicht geöffnet, es ist aber ebenfalls eine fehlerhafte Ausführung anzunehmen. Jedenfalls ist die spenglermäßige Dacheinfassung fehlerhaft, das Klebeband außen am Mast nicht dauerhaft.

Gartenseitig wurde eine unbekannte Schalungsbahn verwendet, ob diese hoch-diffusionsoffen ist soll hinterfragt werden. Strassenseitig wurde eine Aufsparrendämmung mit PUR-Schaumelementen verwendet. Hier ist wiederum innen eine entsprechend angepasste Dampfbremse zu verwenden. Die bauphysikalischen Nachweise sind zu erbringen. Abgesehen von den jedenfalls vorliegenden Sanierungsnotwendigkeiten.

Die Dachdeckung ist bei den Schauöffnungen nicht fachgerecht befestigt, die Ziegel rutschen bei Begehung teilweise bereits ab. Die Wandanschlussverblechungen sind fehlerhaft, ein Stehfalz für einen Wasserlauf fehlen, respektive ist das Detail unfertig, unklar ist ob verblecht, verputzt oder sonstwie verkleidet wird. Die Giebeleinfassungen sind direkt am Untergrund verschraubt, dies ist nach ÖNORM B2221 und den Spenglerfachregeln nicht zulässig.

Die Dachziegel sind nicht 2-ziegelbreit bei allen Umsäumungen befestigt, ein Ziegel war bei der Schauöffnung genagelt, jedoch mit einem blanken und nicht korrosionsgeschützten Nagel. Die Ringöse dürfte ebenfalls fehlerhaft und undicht sein. Das Firstgebinde ist nicht vom First ausreichend überdeckt, die Nagellöcher liegen frei!

Zum Blechdach fehlt ein Unterleger bei den Dachziegeln, bei Schneedruck werden die Ziegel brechen. Im Firstgratbereich fehlen Trockenfirstelemente, die Entlüftungsquerschnitte sind teilweise zu gering, Haubenlüfterziegel fehlen an den Rändern.

Entgegen jeglicher Sicherheitsvorschriften: Mit der Motorsäge auf einem Balken, keine Schutzanzüge, mit der Motorsägenspitze schneidend, und davor in lebensmüder Haltung ein 2.Arbeiter zur „Sicherung“. Wieviele Schutzengel hatten diese beiden Tischler-Zimmermänner ??

Zum Kachelofen existiert bereits ein Gutachten, benutzbar ist der Ofen jedenfalls nur unter Lebensgefahr.

Selbst die Tischlerarbeiten sind fehlerhaft. Die Baufrau wollte die neu herzustellenden Fenster exakt nach dem Abbild der alten nachgebaut haben. Die alten hatten schöne eingepasste Wetterschenkel. Die neuen haben einen außen anliegenden, noch dazu ohne Dichtband, also in der Form wirkungslos. Weiters ist die Lackierung fehlerhaft, teilweise wurde unsauber gearbeitet. Montagedetails sind zum derzeitigen Stand unklar.

Die Sockeldämmung ist fehlerhaft, hier sollte als Wärmedämmverbundsystem eine taugliche Platte zumindest bis 30cm über GOK geführt werden sollen. Die Perimeterdämmung ist eigentlich als WDVS. auszugestalten. Die Rohrschellenbefestigung nach „altem System“ mit Holzteilen zu verkeilen ist nicht bei WDVS zulässig und bereits teilweise lose.

SANIERUNG DACH

Es muss gartenseitig jedenfalls eine Dachsanierung empfohlen werden, d.h. Dachdeckung und Verblechung inkl.Lattung und Konterlattung abräumen, überarbeiten neu herstellen. Im Zuge dessen soll die Sparrenaufdoppelung und Dampfbremse geprüft werden. Strassenseitig soll ebenfalls die Sparrenaufdoppelung und Dampfbremse geprüft werden, bei Fehlerhaftigkeit muss ebenfalls gänzlich erneuert werden.

Wieder ein persönlicher Beitrag von Günther Nussbaum-Sekora, Bau-Sachverständiger, zertifiziert nach EN ISO/IEC 17024, Luftdichtheitsprüfer, Gebäudethermograf, Sonderfachmann für Gebäudeabdichtungen, Spengler und Dachdeckerarbeiten

2 comments

  1. Günther Nussbaum-Sekora

    guten Abend Herr Nussbaum,
    die Tischlerei Oberascher hat am 14.2. konkurs angemeldet (http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/id/idedi8.nsf/suchedi?SearchView&subf=e&SearchOrder=4&Schuldner=oberascher&BMAZ=NUL&ftquery=&query=%28%5BSchuldner%5D%3D%28oberascher%29%29#1329768816193).
    Da Herr Oberascher zwar persönlich haftet, aber möglicherweise selber in Privatkonkurs gehen wird, …
    Gerichtsverhandlung und SV-termin am 2.3. sind eher unwahrscheinlich.
    Kann die Firma ÖDACH für den fehlerhaften Dachstuhl (nicht nur für die Dachdeckung) zur Verantwortung gezogen werden? bm

  2. Günther Nussbaum-Sekora

    ÖDACH als vermutlich solventer Partner hat keine Verantwortung für den fehlerhaften Dachstuhl und das mangelhafte Unterdach, natürlich aber für die Mängel an den Spengler- und Dachdeckerarbeiten. Und Ö-Dach hätte seiner Hinweispflicht nachkommen müssen und in den augenscheinlich fehlerhaften Unterdachbereichen hätte ÖDACH keine Spengler und Dachdeckerarbeiten ausführen dürfen. Das Szenario ist ganz einfach, hätte ÖDACH gemeldet dass das Unterdach teilweise gar nicht vorhanden und teilweise stark fehlerhaft ist -das hätte ÖDACH ohne eingehender Prüfung erkennen müssen- hätten sie gewarnt werden müssen. Sie hätten dann gleich reagieren und damit den Schaden minimieren können. Sprich: Sie hätten nicht eine völlig fehlerhafte Leistung bezahlt, und zudem wäre nun nicht noch die Dachdeckung und Verblechung zur Sanierung des Unterdaches demontiert werden müssen. ÖDACH wird also bei OBSIEGEN im Rechtsstreit die eigenen Leistungen auf eigene Kosten de- und remontieren, aber nicht das Unterdach sanieren müssen. Das ist wie mit dem Estrich, der Fliesenleger muss vorher prüfen ob der schon trocken ist. So wie auch der Dachdecker zumindest augenscheinlich prüfen muss ob das Unterdach tauglich, bzw. in Ordnung ist. Die Frage ist dann immer in wie weit der Dachdecker Fehler hätte erkennen müssen. Also eine fehlerhafte Verklebung wird er nicht prüfen müssen, wenn aber so wie in ihrem Fall teilweise das Unterdach plötzlich E N D E T, also gar nicht vorhanden ist, so hätte er das mit Sicherheit erkennen müssen. Hier liegt aus meiner Sicht eindeutig ein Verschulden der Firma ÖDACH vor. Unabhängig von den sonstigen Ausführungsfehlern von ÖDACH… LG Günther Nussbaum-Sekora

You must be logged in to post a comment.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.