BHH – Redaktion: Wer trägt Verantwortung – Ein eventuell kontaminiertes Grundstück wurde zur Wohnraumschaffung von der Stadt Wien gekauft, bis dato fehlt jegliches Gutachten der Bodensubstanz…..
Wien (OTS) – „Auf Initiative der ÖVP Wien hat das Wiener Kontrollamt den Vertrag zwischen der Stadt und dem Wiener Tierschutzverein geprüft. Und hat dabei einen Grundstücksskandal der SPÖ aufgedeckt“, so LAbg. Matthias Tschirf, Vorsitzender des Kontrollausschusses. Konkret geht es um ein Grundstück am Kellerberg, an der Grenze zwischen Wien-Liesing und Niederösterreich. Auf einem Teilstück des Areals befindet sich das Wiener Tierschutzhaus.
- Aus dem Prüfbericht geht hervor, dass die 1990 erworbene Liegenschaft viel zu teuer gekauft und zu billig verkauft wurde. Verlust für den Steuerzahler: 11,9 Mio. Euro. Die Stadt begründete den Ankauf damals mit der Schaffung von Wohnungen. Aus den Transaktionsunterlagen kam aber nicht hervor, dass auf einem Teil dieser Flächen ein Tierschutzhaus errichtet werden sollte. Allerdings ging die SPÖ-Stadtregierung von einer möglichen Kontaminierung des Areals aus. Denn auf dem Gelände stand bis 1960 eine Erdölraffinerie.
Das genaue Ausmaß der Verseuchung wurde von der Stadt aber weder zum Zeitpunkt des Flächenerwerbes 1990 noch bei Bestellung des Baurechtsvertrages mit dem Tierschutzverein 1991 festgestellt. Auch nach Übernahme des Grundstücks wurden weder magistratsinterne Dienststellen noch unabhängige Experten beauftragt.
Politisch verantwortlich für den überteuerten Ankauf war der damalige Wohnbaustadtrat Rudolf Edlinger, der sich praktischerweise an nichts mehr erinnert. Den Verkauf tätigte ein gewisser Werner Faymann, der sich erst gar nicht dazu äußert. „Wien soll nach 20 Jahren endlich die Verantwortung übernehmen“.
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Grundsätzlich ist die Gemeinde/Baubehörde zuständig und sie entscheidet ob ein Baugrund als solcher geeignet ist oder nicht. Gibt es Zweifel daran, müsste sie ein diesbezügliches Gutachten vom Bauwerber vor der Baugrundwidmung fordern. Die Bauordnung der einzelnen Bundesländer sind jedoch unterschiedlich. Weiter ist davon auszugehen das Baugrundrisiko gleich Bauherrenrisiko ist. Das bedeutet, der Bauherr hat die Risiken des Baugrundes zu tragen. Ist er auch der (üblicherweise) Eigentümer, dann gehören ihm auch die Altlasten und ist auch dafür verantwortlich (auch für deren Entsorgung). Wieweit hier ein Regress auf den Vorbesitzer möglich ist, zum Beispiel wegen arglistigem Verschweigen von groben Mängeln etc., ist von Juristen zu beurteilen. Je nach Kontamination kann es bei einer Bebauung von Altlasten natürlich zu erheblichen Folgeerscheinungen kommen. Angefangen von Tragfähigkeitsverlusten durch Hohlräume im Untergrund über Gas- und andere Schadstoffaustritte die erhebliche gesundheitliche Folgen für Anwohner haben könnten. Dies ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich und muss von zuständigen Sachverständigen geklärt werden. Zum Beispiel fordert das Bundesland „Burgenland“- Abteilung für Raumplanung in rutschungsanfälligen Gebieten vor Umwidmung in Bauland inzwischen ein baugeologisches Gutachten. Bei der Errichtung von Gewerbe- und Industriebauten sind hier zusätzlich die entsprechenden Gesetze und Verordnungen von zuständigen Behörden und deren Auflagen zu berücksichtigen.
das Problem liegt auch darin, dass die BAUBEHÖRDE k ei n Bodengutachten verlangt, sondern sich
gegebenenfalls auf einen, möglicherweise sogar „unfähigen“ Prüfingenieur die Verantwortung abwälzt.
Bei der MA 29 Grundbau kann man um wenige Euro Auskünfte über den Baugrund erhalten, da werden
Bohrergebnisse aus der Umgebung gesammelt. Interessant wäre, ob dort zum „Tierschutzhaus-Baugrund“
irgendwelche Ergebnisse vorlagen oder vorliegen. Man müsste hier wohl auch den Statiker zur Verantwortung ziehen, der offenbar in keiner Weise den Baugrund geprüft haben könnte. Skurill ist wohl, dass in Wien
zB ein betroffener Nachbareigentümer in keiner Weise zu Fragen der Statik ( Baugrund etc) Parteistellung hat, egal ob der warnt, weil er um sein eigenes Haus fürchtet: ER HAT KEINE PARTEISTELLUNG aus unverständlichen Gründen. Für solche Fälle in der WR BO müsste dann eigentlch die Baubehörde die
gesamte Verantwortung tragen, für Bauführungen die diese dennoch zugelassen hat.
Einge „Baugrubensicherung gegen öffentlichen Grund“ m u s s aber der MA 29 samt
Bodengutachten angezeigt werden. WER kann also für das Tierschutzhaus jemals gegen öffentlichen
Grund jemals so eine „Meldung“ erstattet haben, fragen wir uns ALLE. Wer ausserdem auf diese Idee gekommen sein kann, verängstigte Tiere knappest an der Triesterstrasse so unterzubringen, dass der gesamte Lärm praktisch dort ständig zu den Tieren dringt, wäre auch zu klären. WER war der Immobilien-
schätzgutachter für diese Transaktion, der müsste haften! aber da fragt Niemand… dies war zum großen
Schaden der Tiere, so ist viel Geld in seltsame Kanäle geflossen und vergeudet worden.