Das im Jahr 2009 eingeführte Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurde überarbeitet und angepasst.
Die überarbeitete Version findet seit 1. Mai 2011 seine Gültigkeit als deutsches Recht. Die EU-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten im Wärme- und Kältebereich zur Nutzung erneuerbarer Energien. Öffentliche Gebäude müssen als Vorbildfunktion für die Nutzung erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung dienen. Die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien gilt für Neubauten, angemietete Gebäude aus öffentlicher Hand sowie für bestehende öffentliche Gebäude. Öffentliche Gebäude müssen jetzt eine Vorbildfunktion für die Nutzung erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung einnehmen.
- Die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien gilt nicht nur für Neubauten, sondern auch für öffentliche Gebäude im Bestand sowie für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden.
Hierzu schießt das Bundesumweltministerium die daraus resultierenden höhere Investitionskosten für Sanierungen.
Das Wichtigste in Kürze – Zitat „Energiesparnetzwerk.de“:
- Es werden nur Lösungen zugelassen, bei denen der Endenergieverbrauch für die Erzeugung, Rückkühlung und Verteilung der Kälte nach der besten verfügbaren Technik gesenkt wurde.
- Wird eine Anlage zur Wärme- und zur Kälteerzeugung genutzt, kann kombiniert werden, auch Kombinationen mit anderen Kälteerzeugern sind zulässig.
- Nicht nur „Kälte aus erneuerbaren Energien“ ist zulässig, sondern auch „Kälte aus zulässigen Ersatzmaßnahmen“.
- Das EEWärmeG erlaubt technologieoffen die beliebige Kombination verschiedener Techniken, auch bei der Kälteerzeugung.
- Finanzielle Förderung von Bauherren und Eigentümern von Gebäuden bleibt bestehen, wenn sie die Anforderungen des Gesetzes „übererfüllen“.
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)! Konsolidierte, unverbindliche Fassung des Gesetzestextes des EEWärmeG mit den Änderungen durch das „Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien“.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Grundlage: Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Februar 2011.
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