GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Der Antragsteller DI Ing. Stefan Kostic, BSC MA hat die Verurteilung der
Antragsgegnerin Bauherrenhilfe.org – Verein für Qualität am Bau als
Medieninhaberin der unter www.bauherrenhilfe.org erreichbaren Website zur
Zahlung einer Entschädigung nach § 6 MedienG beantragt, da durch die auf
dieser Website erfolgte Veröffentlichung des Artikels mit der Überschrift „VON
DER INSOLVENTEN HIKERS BAU GMBH. ZUM TOTALPFUSCH DER MEIER
IMMOBILIEN SRO!“ behauptet worden sei, der Antragsteller stehe hinter der
HIKER’S GmbH und habe als einer der Hauptverantwortlichen gemeinsam mit
den weiteren genannten Personen eine Bauherrin bewusst getäuscht,
bedroht und finanziell ausgebeutet sowie an der Fälschung einer Unterschrift
auf dem Einreichplan mitgewirkt. Der Antragsteller erblickt in der angeführten
Behauptung die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede nach §
111 Abs 1 und 2 StGB. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 112, am 20.September 2026.