Bauvertrag: Wann ein Unternehmer eine Sicherstellung verlangen kann
Bei Bauprojekten wird häufig über Anzahlungen, Schlussrechnungen, Haftrücklässe und Gewährleistung gesprochen. Weniger bekannt ist dagegen eine besondere gesetzliche Absicherung für Unternehmer: § 1170b ABGB ermöglicht es dem Unternehmer eines Bauwerks unter bestimmten Voraussetzungen, vom Besteller eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt zu verlangen. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. März 2026 hat die Bedeutung dieser Regelung erneut deutlich gemacht und dabei eine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich verändert.
Grundsätzlich kann ein Unternehmer bei einem Bauwerk, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder einem entsprechenden Teil davon eine Sicherstellung für noch nicht bezahltes Entgelt verlangen. Nach dem Gesetz kann diese Sicherstellung grundsätzlich bis zu einem Fünftel des vereinbarten Entgelts reichen; bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, kann sie bis zu zwei Fünftel betragen. Als Sicherstellung kommen nach § 1170b ABGB unter anderem Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen in Betracht.
Für Bauunternehmen ist diese Regelung vor allem deshalb interessant, weil sie ein Risiko betrifft, das bei größeren Projekten erheblich sein kann: Der Unternehmer erbringt Leistungen, während ein Teil des vereinbarten Entgelts noch ausständig ist. Kommt es während des Projekts zu Zahlungsproblemen, kann sich die offene Forderung schnell auf eine beträchtliche Summe erhöhen. Die gesetzliche Sicherstellung soll dem Unternehmer dabei eine zusätzliche Absicherung geben.
Besonders relevant ist die Entscheidung des OGH vom 24. März 2026, Geschäftszahl 8 Ob 147/25p. Der Gerichtshof stellte klar, dass für die Inanspruchnahme einer nach § 1170b ABGB gegebenen Sicherheit grundsätzlich der Zahlungsverzug des Bestellers maßgeblich ist. Unberechtigte Einwendungen gegen die Werklohnforderung führen nach dieser Entscheidung nicht automatisch dazu, dass die Fälligkeit des Werklohns hinausgeschoben wird. Damit rückte der OGH von einer früheren Rechtsprechungslinie ab.
Das kann beispielsweise dann relevant werden, wenn ein Auftraggeber eine Rechnung mit dem Hinweis beanstandet, bestimmte Leistungen seien mangelhaft, obwohl sich diese Einwendungen später als nicht berechtigt herausstellen. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann eine solche unberechtigte Einwendung allein die Fälligkeit nicht hinausschieben. Gleichzeitig bedeutet das nicht, dass ein Unternehmer bei jeder Auseinandersetzung automatisch auf eine Sicherheit zugreifen darf: Entscheidend sind unter anderem die Fälligkeit der Forderung, ein tatsächlicher Zahlungsverzug und die konkrete Ausgestaltung der Sicherstellung.
Wichtig ist außerdem eine Einschränkung, die gerade für private Bauherren von Bedeutung sein kann: § 1170b ABGB gilt nicht uneingeschränkt für jeden Auftraggeber. Absatz 3 nimmt unter anderem Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vom Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 aus. Die Regelung ist daher insbesondere für Bauunternehmen und andere gewerbliche Werkunternehmer relevant, während bei privaten Verbrauchern andere rechtliche Rahmenbedingungen gelten können.
Für Unternehmen zeigt die aktuelle Entscheidung, wie wichtig eine saubere Zahlungs- und Vertragsabwicklung ist. Forderungen, Fälligkeiten, Einwendungen und Sicherheiten sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, bevor ein Streit eskaliert. Gerade bei größeren Bauvorhaben kann die Frage, wann eine Forderung fällig ist und welche Sicherheit tatsächlich besteht, erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte und übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Informationen. Bei konkreten Fragen zu einem Bauvertrag, einer Sicherstellung, einer Bankgarantie oder einem bestehenden Streitfall sollte eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), ABGB § 1170b; Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2026, 8 Ob 147/25p; OGH-Rechtssatz RS0133336; jusguide.at, Zusammenfassung der Entscheidung; Schönherr, Litigation-Update Österreich 4/2026.
Veröffentlicht am 30.09.2026

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