OGH-Urteil zur Gewährleistung – wann Folgekosten nach einer Reparatur NICHT ersetzt werden
Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs sorgt für Klarheit bei einer Frage, die in der Praxis regelmäßig für Streit sorgt: Was passiert, wenn wegen eines Baumangels eine bereits montierte Zusatzanlage wieder abgebaut werden muss? In der Entscheidung OGH 9 Ob 9/26b vom 25. Juni 2026 ging es um mangelhafte Dach- und Wandpaneele, die ausgetauscht werden mussten.
Die Kosten für die eigentliche Verbesserung, also den Austausch der fehlerhaften Paneele, wurden dem Auftraggeber ohne Weiteres zugesprochen. Anders bei den Zusatzkosten: Für die Demontage und Wiedermontage einer vom Auftraggeber selbst angebrachten Photovoltaikanlage sowie für notwendige Elektrikerarbeiten gab es kein Geld vom Werkunternehmer.
Der Grund liegt im Detail des Gewährleistungsrechts. Der OGH unterschied klar zwischen der Verbesserung selbst und sogenannten Mangelfolgeschäden. Weil dem Werkunternehmer kein Verschulden nachgewiesen werden konnte und das Verbrauchergewährleistungsgesetz hier nicht zur Anwendung kam, blieben die Folgekosten beim Auftraggeber hängen.
Für die Praxis heißt das: Wer zusätzliche technische Anlagen wie eine PV-Anlage oder eine Wallbox auf oder an einem Gewerk montieren lässt, sollte sich vertraglich absichern, was im Mängelfall mit Demontage- und Remontagekosten passiert. Die allgemeine Gewährleistungsfrist von drei Jahren ab Übergabe bei unbeweglichen Sachen läuft davon unabhängig weiter. Eine bloße Mängelrüge reicht zur Fristwahrung übrigens nicht aus – nötig ist eine Klage oder ein Anerkenntnis des Unternehmers.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte und übernehmen keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quelle: Brandauer Rechtsanwälte – Baumängel reklamieren: Fristen und Gewährleistung (OGH 9 Ob 9/26b)
Veröffentlicht 16.09.2026

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