GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Angesichts der anhaltend schwachen Baukonjunktur rückt eine Frage wieder stärker in den Vordergrund: Was passiert mit bereits geleisteten Zahlungen, wenn der Bauträger einer noch nicht fertiggestellten Wohnung insolvent wird? Genau für diesen Fall gibt es das Bauträgervertragsgesetz (BTVG), das Käuferinnen und Käufer vor dem Verlust ihrer Vorauszahlungen schützen soll.

Das Gesetz greift immer dann, wenn vor der Fertigstellung eines Gebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines Baurechts Zahlungen von mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche verlangt werden. Betroffen sind sowohl der Kauf von Eigentum als auch Baurechte, Bestandsrechte oder sonstige Nutzungsrechte an neu zu errichtenden oder umfassend sanierten Objekten. Bereits bestehende, fertiggestellte Immobilien fallen nicht unter das BTVG.

Zentrales Element ist die Absicherung der Vorauszahlungen, meist über einen Ratenplan, der sich am tatsächlichen Baufortschritt orientiert, kombiniert mit einer treuhänderischen Abwicklung. Häufig übernimmt ein Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder die Rolle, Zahlungen erst dann freizugeben, wenn der entsprechende Bauabschnitt tatsächlich erreicht ist. Klauseln, die auf diesen Käuferschutz verzichten, sind bei Verbraucherverträgen unwirksam.

Trotz dieser Absicherung bleibt ein Restrisiko: Die gesetzlichen Sicherungsmodelle decken meist nur einen anteiligen Rückzahlungsanspruch ab. Wird ein Bauträger insolvent, reicht der noch nicht ausbezahlte Betrag oft nicht aus, um das Bauwerk durch ein anderes Unternehmen fertigstellen zu lassen, da sich kaum jemand findet, der auf einer fremden Baustelle ohne deutliche Aufschläge weiterbaut. Vor Vertragsabschluss lohnt sich daher immer ein genauer Blick auf die Bonität des Bauträgers und die vereinbarte Sicherungsvariante.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte und übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Quelle: Konsumentenfragen.at (Sozialministerium) – „Bauträgervertrag“; metzler.law – „Bauträgervertrag Österreich: Worauf Käufer unbedingt achten sollten“

Veröffentlicht am 03.09.2026